BGH: Urteilsgründe bitte nicht aufblähen!!!
von , veröffentlicht am 31.12.2011In den letzten Jahren gab es zahlreiche BGH-Entscheidungen, in denen die Tendenz der Tatgerichte kritisiert wurde, Urteile "aufzublähen". Dies gilt auch für die grundsätzlich notwendige Wiedergabe von Voreintragungen:
Das Urteil gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die detailgetreue Wiedergabe des Bundeszentralregisterauszugs bei den Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten untunlich ist. Die Urteilsgründe werden dadurch aufgebläht, ohne dass damit ein substantieller Erkenntniszuwachs verbunden ist. Es empfiehlt sich im Interesse der Konzentration auf das Wesentliche (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183 und vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09), die Vorstrafen gestrafft und zusammengefasst darzulegen. Einer Mitteilung von genauen Tatzeiten bzw. den Zeitpunkten der Rechtskraft der Entscheidungen bedarf es nur in wenigen Ausnahmefällen, so z. B. wenn es um Fragen der Gesamtstrafenbildung oder der sog. Rückfallverjährung bei der Prüfung von Sicherungsverwahrung geht.
BGH, Urteil vom 30. 6. 2011 - 3 StR 39/11
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