Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Strafanzeige: Kündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.12.2011

Die Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Strafanzeige wegen Bestechung, Betrug, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, um die Befriedigung eigener, streitiger Vergütungsforderungen ohne arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit, deklariert als Abfindung, zu erreichen, stellt eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar. Sie ist geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung i. S. des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. Das hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 17.08.2011 - 3 Sa 196/11, BeckRS 2011, 78010).

Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Er erhielt zuletzt eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 3.000 Euro brutto. Am 23.11.2010 sprach der Kläger eine Eigenkündigung zum 01.06.2011 aus. Im Anschluss daran bot er der Beklagten den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.12.2010 gegen Zahlung einer Abfindung an. Am 25.11.2010 besprachen beide Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 unter Freistellung ab 25.11.2010 bei Fortzahlung der Vergütung und gegen Zahlung einer Abfindung von 3.500 Euro sein Ende finden sollte. Der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete diesen Aufhebungsvertrag mit Datum vom 25.11.2010, der Kläger jedoch noch nicht. Vielmehr versuchte er in mehreren Briefen und E-mails, eine höhere Abfindung zu erhalten, weil ihm seiner Auffassung noch Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zustanden. In seiner E-mail vom 07.12.2010 heißt es:

... eine Strafanzeige ist für mich das äußerste Mittel. Ich würde auch nicht einen Strafantrag stellen lassen, sondern mehrere, es handelt sich nach Durchsicht der Unterlagen um einen sehr komplexen Fall (Bestechung, Betrug, Beihilfe zum Betrug, Beihilfe zur Steuerhinterziehung). Denken Sie bitte auch an Ihre Mitarbeiter (E., M., K., die sich nachweislich der Beihilfe schuldig gemacht haben).

Mit der Unterzeichnung des von Ihnen zugesandten Aufhebungsvertrages ist die Sache für mich aus der Welt. Ich möchte mit diesen kriminellen Methoden nichts zu tun haben und kann Ihnen in Zukunft nur ein anderes Geschäftsgebaren ans Herz legen. ... Des Weiteren werde ich von meinen hervorragenden Kontakten ins Innenministerium Gebrauch machen.

Mit Einschreiben vom 08.12.2010, zugegangen am 10.12.2010, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich mit dem Vorwurf der versuchten Erpressung.

Das LAG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger von ihm behauptete Vergütungsansprüche als "Abfindung" - und damit steuerbegünstigt und sozialversicherungsfrei - durchzusetzen versucht habe:

Die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verbiete es einem Arbeitnehmer, den Arbeitgeber unter Druck zu setzen, um einen ihm nicht zustehenden Vorteil zu erreichen. Darunter falle auch die Androhung einer Strafanzeige oder die Ausnutzung ministerieller Kontakte, um zurückliegende, streitige Vergütungsforderungen ohne Führung eines Rechtsstreits und damit ohne Eingehung eines Prozessrisikos sowie ohne Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie ohne Zahlung des vollen Steuersatzes durchzusetzen. Ebenso verletze ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, wenn er den Arbeitgeber nach ausgesprochener Eigenkündigung unter Drohung mit Strafanzeige wegen Bestechung, Betruges, Beihilfe zum Betrug, Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie unter Androhung der Ausnutzung von Kontakten ins Innenministerium unter Druck setze, um mittels Abschlusses eines Aufhebungsvertrages eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, damit er früher bei einem neuen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis aufnehmen kann.

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2 Kommentare

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Das ist für diese Entscheidung wenig relevant - der Nötigungsversuch ist klar nachweisbar. Zum Vergleich: die Urheberrechtsverletzung Guttenbergs ist ebenfalls völlig eindeutig, auch wenn es nicht zu einer Anklage kam.

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