OVG Lüneburg: Prozesskostenhilfebewilligung auch nach Klagerücknahme oder Erledigung des Verfahrens möglich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.12.2011

Kritisch mit der sich allzu streng an dem Wortlaut des § 114 ZPO – beabsichtigte – Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung orientierenden Auffassung, wonach z. B. eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch eine Klagerücknahme grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, hat sich das OVG Lüneburg im Beschluss vom 21.11.2011- 13 LA 222/10 - auseinandergesetzt. Das Gericht hat dieser Auffassung eine klare Absage erteilt und zudem noch darauf hingewiesen, dass der Rechtsschutzsuchende vor Abgabe seiner Prozesserklärung nicht „alles Zumutbare“ getan haben muss, um eine vorherige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erlangen, bevor er, ohne Gefährdung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe, die verfahrensrechtlich gebotene Maßnahme – Klagerücknahme oder Erledigungserklärung  - ergreifen kann. Zutreffend wies das Gericht darauf hin, dass dem Gesetzgeber eine solche durch das Prozesskostenhilferecht bewirkte und den Verfahrensabschluss verzögernde Vorgehensweise ersichtlich nicht vorgeschwebt haben kann.

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