Unwirksame Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträgen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.12.2011

Das OLG Karlsruhe hat im Urteil vom 15.11.2011 – 12 U 104/11 – festgestellt, dass die Schadensminderungsobliegenheit in § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2010, wonach der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, sowohl gegen das Transparenzgebot verstößt als auch infolge unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam ist. Positiv bemerkenswert ist auch die Feststellung des Gerichts, dass eine etwaige Kenntnis eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts dem Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres zugerechnet werden könne, unter anderem deshalb, als es von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist, ob sich der an den Rechtsanwalt erteilte Auftrag nur auf die Wahrnehmung der Rechte einer Partei gegenüber dem Gegner bezieht und die Beauftragung gerade nicht die Geltendmachung der Rechte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag und die Wahrnehmung etwaiger Obliegenheiten der Partei gegenüber dem Rechtsschutzversicherer umfasst.

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