Keine gesonderten Gebühren für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren?
von , veröffentlicht am 09.12.2011Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.10.2011 – L 7 AS 722/09 – soll für einen im laufenden Widerspruchsverfahren zusätzlich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Herstellung der aufschiebenden Wirkung ein Rechtsanwalt keine weitere Gebühr verlangen dürfen. Dem steht jedoch klar der Wortlaut des Gesetzes entgegen, denn nach § 17 Nr. 1 RVG sind unter anderem verschiedene Angelegenheiten jeweils das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Rückgriff des LSG Niedersachsen-Bremen auf die Gesetzesbegründung, in der auf § 80 Abs. 6 VwGO abgehoben wurde, überzeugt mich nicht. Insbesondere sehe ich nicht, wie allein mit dieser Begründung man über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinwegkommen könnte.
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