Kündigung wegen Vortäuschens ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.12.2011
Rechtsgebiete: Arbeitsrechtfristlose KündigungKündigung|3979 Aufrufe

Der Kläger war als Sachbearbeiter im Ordnungsamt des beklagten Landkreises beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die jährliche Überprüfung der Einsatzwagen des Deutschen Roten Kreuzes. Zu diesem Zwecke hätte er die bereitgehaltenen Katastrophenschutzfahrzeuge persönlich inspizieren und die Vollständigkeit und Funktionstauglichkeit ihrer Ausstattung einschließlich der Funkausrüstung kontrollieren müssen. Darüber hatte er Protokolle zu führen, die dem Regierungspräsidium als obere Aufsichtsbehörde vorzulegen waren.

Arbeitnehmer hat die Wahrnehmung der ihm obliegenden Kontrollaufgaben nur vorgetäuscht

Als das Regierungspräsidium im November 2007 die Ausbildung des Sanitätszugs beim DRK in W. kontrollierte, ergab sich, dass dort seit 2004 keine staatlichen Überprüfungen vor Ort mehr vorgenommen worden waren. Der Kreisverband hatte lediglich Eigenkontrollen durchgeführt, bei denen der Kläger nicht anwesend war. In den Jahren 2004 bis 2006 hatte er jeweils Kopien der Prüfprotokolle an den Kläger gesandt. An einem Prüftermin im September 2007 hatte der Kläger ebenfalls nicht teilgenommen. Er hatte dem DRK vorab teilweise schon ausgefüllte und abgestempelte Protokollvordrucke übersandt, in denen er die Ausstattung der Fahrzeuge als ausreichend und die Fahrzeuge selbst als einsatzfähig und in gutem Pflegezustand befindlich eingestuft und die er als „Prüfender“ bereits unterzeichnet hatte. Die Mitarbeiter des DRK hatten sie anschließend vervollständigt und an den Kläger zurückgesandt.

BAG hält fristlose Kündigung für unwirksam, fristgerechte dagegen für wirksam

Das BAG hat die vom Landkreis hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung bestätigt, die fristlose aber für unwirksam gehalten:

Einer fristlosen Kündigung stehe entgegen, dass der Kläger nicht ausschließlich mit der Überprüfung von Gerätschaften des Katastrophenschutzes und Rettungsdienstes betraut ist. Seine Arbeitsaufgaben bestünden vielmehr überwiegend in Sachbearbeitertätigkeiten am Dienstsitz selbst. Diese Aufgaben habe er ohne Einschränkungen erfüllt. Es sei dem beklagten Landkreis zwar nicht zuzumuten, den Kläger jemals noch bei den fraglichen Kontrollen einzusetzen. Ohne diese Aufgabe sei der Kläger indessen nicht etwa beschäftigungslos. Für die Dauer der Kündigungsfrist sei weder mit weiteren Vertragsstörungen durch den Kläger noch mit organisatorischen Schwierigkeiten zu rechnen, die gerade dadurch entstünden, dass der Kläger auf seiner Stelle nicht umgehend ersetzt würde. (BAG, Urt. vom 09.06.2011 - 2 AZR 284/10, BeckRS 2011, 78172)

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