Einmonatiges Fahrverbot rechtfertigt keine Kündigung, wenn es mit Urlaub überbrückt werden kann

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.12.2011

Der Kläger ist Berufskraftfahrer. Infolge eines außerdienstlich begangenen Verkehrsdelikts wurde gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos: Erstens, weil er den Kläger infolge der fehlenden Fahrerlaubnis nicht beschäftigen könne und zweitens, weil dieser ihn erst 14 Tage vor Beginn des Fahrverbots in Kenntnis gesetzt hatte, obwohl er selbst bereits seit zwei Monaten hiervon wusste.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben (Urt. vom 16.08.2011 - 5 Sa 295/10, BeckRS 2011, 77696):

Keine fristlose Kündigung wegen einmonatigen Fahrverbots

Der Verlust der Fahrerlaubnis sei bei einem Berufskraftfahrer zwar an sich ein Grund, der eine Kündigung rechtfertigen könne. Gehe das Fahrverbot auf ein Fehlverhalten bei einer Privatfahrt ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis zurück, komme allerdings allenfalls eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht. Sei das Fahrverbot - wie hier - auf nur einen Monat beschränkt und könnte der Arbeitnehmer diesen Monat weitgehend durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken, komme eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht.

Keine Kündigung wegen verspäteter Mitteilung des Fahrverbots

Zudem bestehre für den Berufskraftfahrer zwar die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, seinen Arbeitgeber auf ein verhängtes und demnächst anstehendes Fahrverbot möglichst frühzeitig hinzuweisen. Setze der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst 14 Tage vor Beginn des Fahrverbots über dieses in Kenntnis, obwohl er selbst seit mehr als zwei Monaten davon Kenntnis hat, liege eine Verletzung dieser Nebenpflicht vor. Auch diese könne eine Kündigung aber im Regelfall nicht rechtfertigen, da der Arbeitgeber immer noch ausreichend Zeit gehabt habe, sich auf die Situation einzustellen.

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