BGH: Zufallsabhängige 50-Cent Gewinnspiele sind rechtskonform

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 04.12.2011

Der Bundesgerichtshof hat in den zwischenzeitlich vorliegenden Entscheidungsgründen des Urteils vom 28.09.2011 – Az. I ZR 93/10 bestätigt, dass an die Allgemeinheit gerichtete Internet-Gewinnspiele mit einer Begrenzung von 50 Cent pro Teilnahme selbst dann zulässig und glückspielrechtlich irrelevant sind, wenn der Spielerfolgseintritt ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Der Bundesgerichtshof führt in den Urteilsgründen u.a. im Wortlaut aus:

„Die Vorschrift des § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für Gewinnspiele in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die Allgemeinheit richten“.

„Gewinnspiele im Sinne des § 8a RStV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein“.(…)

„Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer – zumindest überwiegend zufallsabhängigen – Gewinnchance ein Entgelt gezahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV“.(…)

Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich (OLG München, MMR 2006, 225[weitere Nachweise]). (…) Derartige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags“.

 

Der BGH hat damit der vormals vertretenen Einzelmeinung eines heterogenen Glücksspielbegriffs eine klare Absage erteilt. Der BGH wendet bei § 3 Abs. 1 GlüStV vielmehr denselben Glücksspielbegriff an, wie er für § 284 StGB gilt und folgt damit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung.

§ 8a RStV gilt damit aufgrund von § 58 Abs. 4 RStV auch für Internetgewinnspiele. Insoweit wird der Anwendungsbereich auf „vergleichbare Telemedien“ erstreckt, welche nach der Legaldefinition der Vorschrift alle Telemedien sind, „die an die Allgemeinheit gerichtet sind“.

Dass an Gewinnspielen mehrmals teilgenommen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich, solange die Entgeltgrenze von 50 Cent „pro Teilnahme“ eingehalten wird. Dies ergibt sich daraus, dass bei sämtlichen vom BGH für zulässig erachteten 50-Cent-Gewinnspielen eine Mehrfachteilnahe (z.B. zahllose Wiederholungsanrufe bei Call-In-Sendungen) unbegrenzt möglich ist.

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2 Kommentare

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Peter schrieb:

endlich können Häuser im Internet wieder verlost werden (für 50 Cent pro Los) :-)

 

... und zugleich eine seriöse Alternative zu Lotto & "Eurojeckpott"!!!

 

„…Da Glücksspielveranstalter Güter verkaufen, deren wesentlichen Eigenschaften die Spieler nicht durch Beobachtung feststellen und kontrollieren können, sind die Veranstalter der Versuchung zu betrügerischen Machenschaften ausgesetzt…" - Prof. Dr. Michael Adams, Dr. Till Tolkemitt („DAS STAATLICHE LOTTERIEUNWESEN")

 

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