Keine Missbrauchskontrolle durch den Rechtspfleger

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.12.2011

Der Auffassung, dass noch im Kostenfestsetzungsverfahren vom Rechtspfleger der Einwand berücksichtigt werden könne, dass ein Verfahren missbräuchlich in mehrere Verfahren aufgespaltet worden ist, hat das Kammergericht im Beschluss vom 07.09.2011- 2 W 123/10  - eine klare Absage erteilt. Das Kammergericht hat klar herausgearbeitet, dass die Kürzung von Erstattungsansprüchen umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen bedarf und dass eine solche Prüfung die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeit des Rechtspflegers übersteigt und in die Kompetenz des Prozessrichters gehört.

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