Hemmung der Verjährung bei unwirksamer Honorarvereinbarung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.12.2011

Wenn ein Vergütungsanspruch des Anwalts im Honorarprozess vor dem Scheitern steht, weil die zu seiner Begründung vorgetragene Vergütungsvereinbarung unwirksam ist, wird im Regelfall als probates Mittel die gesetzliche Vergütung geltend gemacht und die gesetzlichen Gebühren abgerechnet. Wie ist es aber mit der Hemmung der Verjährung? Diese Frage hatte das OLG Hamm im Urteil vom 11.10.2011  - I-28 U 78/11 - zu entscheiden, wobei es darum ging, ob auch eine Vergütungsklage gestützt auf eine sogar wegen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksame Honorarvereinbarung eine Hemmung der Verjährung für die gesetzliche Vergütung bewirkt, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht vom Kläger vorgetragen wurde. Das OLG Hamm hat mit der zutreffenden Begründung, dass das vereinbarte und gesetzliche Honorar einen Streitgegenstand bilden und nicht verschiedene Ansprüche darstellen, eine verjährungshemmende Wirkung bejaht.

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