Welches Namensrecht wiegt schwerer - Starkoch Schuhbeck im Domainstreit mit Religionslehrer

von Fabian Reinholz, veröffentlicht am 30.11.2011

Vom Kochduell zum Rechtsstreit. Wochenblatt.de berichtet über einen handfesten Streit um die Domain schuhbeck.com. Danach entscheidet das LG München kommende Woche (am Nikolaustag), wer die Domain künftig nutzen darf.

Domaininhaber ist ein Religionslehrer aus Bayern, sein Familienname ist Schuhbeck. Unter der Domain postet er Infos über den Einsatz elektronischer Medien in der Schule. Starkoch Alfons Schuhbeck möchte die Domain haben und fährt entsprechendes Geschütz auf. Offenbar beruft er sich auf seinen guten Namen (§ 12 BGB) und eine Marke „Schuhbeck“, die er sich hat eingetragen lassen.

Ich wage mal eine Prognose, dass es schwer werden wird für den Fernsehkoch. Für Ansprüche aus seiner Marke müsste sein Kontrahent die Domain geschäftlich nutzen. Dass das hier zutrifft, ist zweifelhaft. Außerdem müssten unter der Domain Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Küche, Gastronomie und Kochrezepten angeboten werden (nur für solche Angebote nämlich ist die Marke geschützt), ist hier auch nicht der Fall. Ist die Marke „Schuhbeck“ überragend bekannt (dann käme es nicht darauf an, was unter der Domain beworben wird)? Auch hier sind Zweifel angebracht.

Aus seinem Namensrechten könnte der Koch zwar Ansprüche herleiten. Nur hat auch der Religionslehrer ein Recht am Namen „Schuhbeck“. Dann gilt im Domainrecht: Wer zu spät kommt, den bestraft das Domain-Namen-System (weil eine Domain nur einmal vergeben werden kann). Der BGH hat allerdings mal entschieden, dass in solchen gleichnamigen Konstellationen in Ausnahmefällen derjenige mit dem überragend bekannten Namen ein besseres Recht habe. Nur standen sich damals der Mineralölgigant Shell und ein Mann namens Shell gegenüber. Bei allem Respekt, aber ein Gigant ist Alfons Schuhbeck wohl noch nicht, oder? Ausserdem besitzt er ja bereits die Domain schuhbeck.de.

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21 Kommentare

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Das MarkenG gewährt nur Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer bestimmten Nutzung und keinen Freigabeanspruch bzgl.  der Domain, da eine private Nutzung des Familiennamens nicht untersagt werden kann. Im Bereich des § 12 BGB gilt unter Namensgleichen grundsätzlich das Windhundprinzip. Die Entscheidungen zu shell.de und krupp.de (OLG Hamm) betrafen die mehr als ein Jahrzehnt zurückliegende Konsolidierungsphase. Seitdem wurde kein vergleichbares Verfahren mehr bekannt. Die BGH-Entscheidung wurde auch anschließend von den Instanzgerichten, insbes. LG Düsseldorf, heftig kritisiert. Letztlich wurde auch in der wettbewerbsrechtlichen Sache mitwohnzentrale.de a.E. darauf hingewiesen, dass eine Mehrfachregistrierung einer SLD unter verschiedenen TLD gegenüber Namensgleichen problematisch sein kann.

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Unter Berücksichtigung das Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für Domaingrabbing oder sonstiges i.S.d. § 242 BGB bestehen und die Domain offenbar ernsthaft genutzt wird, so dass Aspekte vergleichbar einer Verstopfung der Markenrolle durch Horten von ungenutzten Domains ausscheidet, dürfte es an Geheimwissen der Prozessbevollmächtigten fehlen. Auch dürfte der Maßstab des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ausreichen, der allenfalls Unterlassungs- und keine Freigabeansprüche begründet. Erforderlich ist das Vorliegen einer Berühmtheit des Kennzeichens bzw. des Namens. Ohne Verkehrsgutachten geht es jedenfalls nicht.

Offenbar spielt Geld hier keine Rolle und man setzt auf einen schwachen Gegener oder unerfahrenes (Amts-)Gericht. Einer bekannten kölner Sozietät ist das schließlich schonmal amtsgerichtlich (!) mit goerg.de gelungen. Allerdings sind Pädagogen erfahrungsgemäß ebenso streitbar, wie Schuhbeck oder der Jurist Biedenkopf unergründbar sind.

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Was eigentlich Sinn des Markenrechts ist und was daraus tatsäch gemacht wird, sind zweierlei Stiefel.

Die Sachlage ist hier ja relativ klar: Alfons Schuhbeck hat bereits die in Deutschland wichtigere .de, er braucht die .com nicht. Es ist reine Gier. Es gibt da auch keine Verwechslungsgefahr, weil beide in völlig verschiedenen Bereichen unterwegs sind. Die Seiten schauen auch völlig unterschiedlich aus.

Doch das war bei mir ja auch so. Kein Schwein würde den westdeutschen Rundfunk unter www.wdr.org suchen statt unter www.wdr.de. Herr Pleitgen war aber scharf auf alle Adressen, die er irgendwie kriegen konnte, um so die Besucheranzahl auf der eigenen Seite zu pushen. Das Gericht hat dann erst mal explizit mir das gesetzlich vorgeschriebene Impressum untersagt, um eine Verwechslungsgefahr überhaupt herbeireden zu können. Und dann die abstrusesten Dinge herangezogen, wie eine kostelose, nur an Mitarbeiter verteilte Mitarbeiterzeitschrift des westdeutschen Rundfunks, um belegen zu können, wieso dieser eben doch im zeitschriftengeschäft sei und somit als Zeitschriftenverlag (also Arbeitgeber) eine Konkurrenz zu mir als Angestellten eines Zeitschriftenverlags (also Arbeitnehmer).

Es wurde dann klar gesagt, ich könne die Domain und damit die E-Mail-Adressen behalten, allerdings war der westdeutsche Rundfunk hiermit nicht einverstanden: jede für mich bestimmte E-Mail, die noch mich erreichte und nicht nach Köln umgeleitet wird, ist für die eine zu viel. Nachdem sie erstmal wußten, daß da mein Gehaltskonto über die Kreditkarte und Paypal dran hing und etliche private, teils intime E-Mails, die ich ohne die Domain nicht mal mehr vom Server holen konnte, gab es eine einstweilige Verfügung, um mir in der Sache zuvorzukommen - ich war im Umzug und mußte erstmal ISDN und Computer wieder aufbauen in der neuen Wohnung, iPhone & Co. gabs ja 2000 noch nicht.

Das Gericht hat mir dann die Kosten von der halben Million Streitwert aufgebrummt und klar gesagt, es sei unmöglich,d aß sich ein "Kleiner" hier dem "Großen" verweigert, wäre ich die Telekom, wäre man auf 25.000,- runtergegangen. Aber als jemand mit wenig Geld muß man seine Zugangsdaten einem Intendanten mit 350.000 € Jahreseinkommen ohne Widerrede rausrücken - Phishing ist nämlich nur dann kriminell, wenn es ein armer Russe tut.

Der zuständige Jurist des Senders, Dr. Fikenscher, heute zum Dank für seine Dienste gutbezahlter ARD-Geschäftsführer, beschimpfte und beleidigte mich dann in der "Welt", Jörg Schieb erklärte später, ich sei ein "ausgewiesener Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems", was völliger Bullshit ist. Wenn ich von jedem, den ich nicht meine E-Mails lesen lassen will und dem ich nicht meine Kreditkarte aushändigen will, ein "ausgewiesener Gegner" wäre, hätte ich viel zu tun!

Was der westdeutsche Rundfunk mit mir gemacht hat, wird vom DPMA klar als Mißbrauch des Markenrechts bezeichnet. Nur: Das DPMA hat da leider wenig zu sagen, obwogl es eigentlich die maßgebliche Instanz wäre.

Von daher: Was hier eigentlich fair wäre, sieht wohl jeder. Was ein Anwalt und ein Gericht daraus machen, ist vermutlich das genaue Gegenteil. Da reicht es, wenn der Richter was gegen Religionslehrer hat und gerne ißt und dann heißt es wie bei mir "wir müssen hier ein abschreckendes Exempel statuieren".

Manchmal ist Raub und Diebstahl nämlich legal - man muß nur bereits genügend Geld und Macht haben.

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@#3

Sie mögen mir verzeihen, aber ich habe zwar ihre Verärgerung verstanden aber leider nicht, was man Ihnen genau vorgeworfen hat. Anhand des Abrufs der Domain wdr.org kann ich nur annehmen, dass der WDR keine Freigabe der Domain erwirken konnte. Aber warum mussten Sie Ihre Zugangsdaten herausgeben.

Andererseits habe ich aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte für einen Streit unter Namensgleichen entnehmen können. Mit anderer Worten, Sie haben wohl weder ein Namensrecht noch eine eingetragene oder nicht eingetragene Marke, Unternehmenskennzeichen oder Titelschutz. In diesem Falle hat der Namensträger gem. § 12 BGB, hier also der WDR, grundsätzlich einen Domainfreigabeanspruch. Ausnahmen bestehen etwa bei Markeneintragung oder Unternehmensgründung nach Domainregistrierung oder - noch nicht entschieden - bei Mehrfachregistrierung. Freigabeansprüche hat der BGH bisher nur für .de- oder .info-Domains bejaht.

In Ihrem Falle scheint es aber um ein Wettbewerbsverhältnis bzw. Branchenähnlichkeit gegangen zu sein. Hier in der Tat besteht grundsätzlich kein Freigabeanspruch, sondern nur der Anspruch verwechslungsfähige Nutzungen zu unterlassen; bei Ihnen ging es wohl um das Impressum. Aber weshalb ist ein Streitwert von 500.000 € gerechtfertigt gewesen?

 

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@Till E.

 

Der Sender hat die Domain nicht, weil er sie sich nach meiner Löschung nicht geholt hat. Eine Übergabe war nicht vereinbart und nach all dem Ärger habe ich da natürlich dann auch nichts initiiert.

Wenn jemand die Domain eines andere übernimmt, gehen alle E-Mails automatisch nun bei dem ein. So funktioniert das ja nun mal. Also automatisch auch die Ebay- und Amazon-Mails mit dem Usernamen.  dann braucht man nur noch sagen "Paßwort vergessen" und ist komplett.

Ummelden kann man sich üblicherweise nur, solange man noch Zugriff auf die alte E-Mail-Adresse hat.

Ich wollte eine kurze E-Mail-Adresse und hatte in Köln sogar seinerzeit gefragt, ob das ok. ist. Das legte mir der Richter noch erschwerend als "Unrechtsbewußtsein" aus.

Es gab nie Verwechslungen, so wie man ja auch in Frankreich und Deutschland dieselbe Telefonnummer haben kann. Und es war zudem mein jahrelanges Kürzel/Spitzname.

Der Sender hatte die Domains ursprünglich selbst aufgelassen, nur der neue Intendant wollte alles "zurückholen".

Nein, das Verbot des Impressum, das war eine Eigenmächtigkeit des Richters. Ebenso wie das Bestehen auf 500.000 Streitwert. Um "ein abschreckendes Exempel zu statuieren". Weil Richter im Zivilprozeß Streit nicht schlichten, sondern noch Partei ergreifen.

Daß dabei dann unter anderem eine Freundin von mir zu Tode kam, weil sie mich nach dem Umzug nicht mehr erreichen konnte, wurde noch als Gewinn für die Marke angesehen.

Es steht dazu aber schon genügend im Netz, ich will es nicht weiter ausführen. Es wurde damals eben nicht so gesehen, ich hatte die WIPO-Richtlinien unterschrieben, die für meine Nutzung ein klares OK gaben, hatte keinerlei Absichten, mit der Registrierung Geld zu machen etc.

Aber wenn sowas nochmal vorkommt, ist es sinnvoller, den Gegner entweder totzuschlagen oder ihm gleich die Kreditkarte zu geben und ihnd ann anzuzeigen. Wenn amn dagegen sagt "daran haben Sie keine rechte",d ann heißt es "das ist unverschämt, wenn hier jemand an den an Sie adressierten E-Mails Rechte hat, sind nun mal wir das, aber nicht Sie!"

Daß aus der technischen Funktion "Adresse" eine "Firmierung" gemacht wurde, und daß ausgerechnet die oberste Adreßebene (Top Level Domain) dann unwirksam ist und ein Sender einfach verlangen kann, daß alle anderen Top Level Domains seiner mit aufgeschaltet werden müssen, ist m.E. einer der gröbsten Mißstände im heutigen Internet.

Es hat jahrelang bestens funktioniert, doch dann kamen die Juristen und haben gesagt "das DARF aber nicht funktionieren, wo kommen wir denn hin, wenn Herr Alfons Schuhbeck nicht die E-Mails lesen darf, die für Herrn Sebastian Schuhbeck gedacht waren?"

Das Biref- und Telekommunikatiosngeheimnis steht in der Verfassung, aber Juristen geben leider einen Dreck drauf. Was man anderen wegnehmen kann, muß man ihnen auch wegnehmen. Wozu eine Domain, wenn man Hunderte haben kann?

Obi hat dem Ostbayrischen Internetprovider Obis die Domain weggenomemn und damit Zehntausenden ihre E-Mail-Adressen. Aber das ist ja egal, Lieschen Müller braucht doch keine eigene E-Mail-Adresse, nur irgendwelche Baumärkte brauchen sowas...

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Hallo DL2MCD,

es ist betrüblich, dass Sie nach mehr als zehn Jahren immer noch nicht darüber hinweg sind und nicht davor zurückschrecken, die Beteiligten des Verfahrens für den Tod eines Menschen verantwortlich zu machen.

Was Ihre Kritik an den Juristen betrifft, so habe ich eine positive Nachricht für Sie: Der Titel der Verfügung (vgl. http://www.dl2mcd.de/seite5.gif) zwingt Sie alles andere als zum Verzicht auf die Domain und erlaubt vielmehr eine uneingeschränkte private Nutzung sowie im geschäftlichen Verkehr eine Nutzung außerhalb des Bereichs, für den die Marke WDR eingetragen ist.

Sie hätten also sowohl Ihre E-Mail-Adressen weiterverwenden sowie ein Impressum nutzen können. Also tragen Sie - nach Ihrer Argumentation - die Verantwortung für den Tod Ihrer Freundin.

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Zensur2 schrieb:
Was Ihre Kritik an den Juristen betrifft, so habe ich eine positive Nachricht für Sie: Der Titel der Verfügung (vgl. http://www.dl2mcd.de/seite5.gif) zwingt Sie alles andere als zum Verzicht auf die Domain und erlaubt vielmehr eine uneingeschränkte private Nutzung sowie im geschäftlichen Verkehr eine Nutzung außerhalb des Bereichs, für den die Marke WDR eingetragen ist. Sie hätten also sowohl Ihre E-Mail-Adressen weiterverwenden sowie ein Impressum nutzen können. Also tragen Sie - nach Ihrer Argumentation - die Verantwortung für den Tod Ihrer Freundin.

Sehr witzig, so wie Ihr Pseudonym. Mich hat der Richter ja zum Führen eines Pseudonyms aufgefordert, da kein Grund bestünde, als Journalist oder im Internet unter Realnamen aufzutreten (was er wohl mit Schriftstellern verwechselt hat). Aber warum treten Sie freiwillig als "Zensur2" auf?

Ich weiß selbst, was vor Gericht verhandelt wurde. Doch darum ging es doch gar nicht. Die Schreiben des westdeutschen Rundfunks, die ich aber nicht veröffentlichen darf, verlangten die sofortige ÜBERGABE der Domain und eben gerade nicht nur das Entfernen der Website.

Die Website war mir zu dem Zeitpunkt mit Verlaub sch***egal, ich hatte ja wieder eine Stelle gefunden und benötigte sie gar nicht mehr. Nur meine Adresse (Kontakt/Impressum) wollte ich noch stehen haben, weil ich all meinen Freunden gesagt hatte, die neue Adresse und Telefonnummer sei dann dort zu finden, sobald ich sie wisse (Handy ging bei mir im Haus nicht).

Mein Anwalt bot SOFORT an, man könne über die Website reden.

Doch darum ging es eben NICHT.

Es ging darum, eilstmöglich in den Besitz der Domain zu kommen, möglichst, bevor ich meinen Computer und das ISDN aufgebaut hatte. Innerhalb von 51 Stunden.

Das wollte ich nicht unterschreiben, da sagte mir der Provider, das sei schon technisch gar nicht so schnell zu machen, und dann käme ich auch nie mehr an die aufgelauenen E-Mails.

Vor Gericht wurde dann plötzlich anders argumentiert, weil man ja den Fall gewinnen wollte und wußte, daß man so bessere Chancen hat.

Danach sagte man aber gleich "wenn Sie nur das tun, was im Urteil steht, verklagen wir Sie gleich nochmal, und dann auf 2 Millionen". So gab es mir mein Anwalt weiter, ich bekam für den Prozeß gar nicht frei vom Arbeitgeber und hätte wg. Anwaltspflicht ohnehin dort nichts sagen können/dürfen, war nicht vor Ort.

Trotzdem schrieb mir der gegnerische Anwalt Krings, er wolle von mir nochmal knapp 7000,-, weil ich vor Gericht so unverschämt gewesen sei...

Später hat man dann versucht, mittels Lügen die Domain ohne mein Zutun zu übertragen.

Und erklärte mir, weil man öffentlich-rechtlich sei, dürfe man sich nicht mit dem normalen beruflichen Wettbewerb begnügen, sondern müsse eben auch meine privaten Sachen übernehmen, die KEF verlange das. Was die schriftlich dementiert hat, die hätte sogar befürwortet, daß der Sender die Kosten übernimmt.

Können Sie alles nachlesen. (Nein, das mit der KEF nicht, das habe ich nicht öffentlich gestellt, kann aber jeder gerne von mir schriftlich als Kopie haben).

Und nein, das Impressum (Kontakt), das hat mir der Richter explizit als "Geschäftsbereich Kontakt" verboten. Das ging sogar über das hinaus, was der westdeutsche Rundfunk verlangt hat.

Meine Freundin hat sich im Treppenhaus erhängt, übrigens auch "nur" wegen Geld (das ihr gestohlen worden war). Selbst die Polizisten mußten sich übergeben. Über die Auskunft häte sie mich wohl erreicht, aber sie war ziemlich daneben, logisch, sonst hätte sie das auch nicht getan, und hat nicht mehr so weit gedacht. Doch auch da wurde dann argumentiert, es bestünde ja ein Wettbewerbsverhältnis, weil man für sowas doch die Sendung "Domian" habe. Sie hätte also dort anrufen sollen. Was sie natürlich niemals getan hätte, sie hat sich ja gerae wegen dieser (für sie) Schande, beklaut worden zu sein, erhängt, sie hätte das niemals Domian erzählt, darüber ausgerechnet mit dem Fernsehen gesprochen.

Nachdem man mir nachsagt, ich wolle das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem zerstören, ich sei ein Trittbrettfahrer und Schmarotzer und ein verklemmter Scheißbayer, alles wegen dieser Sache, ist es sicher nicht übertrieben, wenn ich sage, ohne diese Damen und Herren würde diese Freundin vielleicht noch leben. (Vielleicht hätte sie sich auch nach einem Gespräch mit mir noch erhängt, klar).

Und ja, darüber bin ich auch nach über 10 Jahren nicht hinweg. Was ja auch Sinn des ganzen war, es sollte ja ein Musterurteil erfochten und ein abschreckendes Exempel stauiert werden, das eben jetzt anderen "Fernsehgrößen" wie dem Herrn (A.) Schuhbeck zugute kommt. Für mich ging es aber um den Zugriff auf mein Konto und meine E-Mail. Nicht um "Wettbewerb" oder gar "Angriffe auf das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem". Totaler Quatsch, wer einmal das US-TV gesehen hat, ist für das deutsche öffentlich-rechtliche System, was ich auch als Artikel auf der Website hatte.

Das einzige, was man dem Sender nicht nachsagen kann, ist, daß er nur Kleine attackiert hat: Die Investment-Bank Warburg Dillon Read mußte ebenfalls ihre Domain aufgeben - und als Konsequenz daraus auch den Namen.

Bevor ich mich aber nur wieder sinnlos zum xten Mal über dasselbe aufrege und in einem Juristenforum eh' nur Kloppe erwarten kann, lesen Sie es halt einfach nach:

http://www.dl2mcd.de/domain.html

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Das Urteil des LG Köln zur Sache WDR ist hier veröffentlicht. Ich kenne mich im Markenrecht nicht genug aus, um die Stichhaltigkeit der Argumentation des LG Köln zu beurteilen, aber man kann doch deutlich erkennen, dass es nicht Ziel war, dem WDR die Domain (samt anhängender E-Mail-Adresse) zu übertragen, sondern dem Antragsgegner nur untersagt wurde, die Domain wdr.org selbst zu journalistischen Dienstleistungszwecken zu nutzen wegen der (angeblichen) Verwechslungsgefahr mit dem großen Sender. Dass es dem WDR (also dem Sender) nicht darum ging, die Domain "wdr.org" selbst zu übernehmen, ergibt sich ja auch daraus, dass er dies dann auch nicht getan bzw. versucht hat. Also kann auch nicht der E-Mail-Verkehr dieser Domain nun an den Sender WDR geleitet worden sein, jedenfalls nicht als Konsequenz aus dieser Entscheidung. Insofern erscheint mir die Einschätzung von "Zensur2" zutreffend.

(Ergänzung: Befasst man sich näher mit der älteren Sache, erfährt man, dass die Juristen des WDR (Sender)  die Übergabe der Domain und des E-Mail-Verkehrs in ihrer Abmahnung neben einer Unterlassungserklärung verlangt haben sollen. Trifft das zu, ist die Verbitterung des davon betroffenen Journalisten verständlich.)

Der Schuhbeck-Fall liegt deutlich anders, denn anders als Alfons hat der Religionslehrer (übrigens wohl ein Verwandter) keinerlei geschäftliche Interessen im Küchenbereich. Zudem ist es sein echter/vollständiger Familienname, nicht  ein Namenskürzel, das zufällig der Abkürzung eines anderen Unternehmens gleicht.

Zur o.a. Ergänzung: Im Falle der Domains wdr.de oder wdr.info sowie u.U. wdr.biz lässt sich ein Freigabeanspruch auf die BGH-Entscheidung solingen.info stützen. Damit wären natürlich - TK-Geheimnis hin oder her - auch die E-Mail-Adressen weg. Dies ist die Konsequenz der vom BGH später ausdrücklich als "Domainrecht" bezeichneten Rechtsfortbildung seit shell.de oder maxem.de. Damit wäre die Verbitterung menschlich verständlich aber rechtlich nicht begründet.

Im Falle der Solingen-Entscheidung hatte die Klägerin übrigens bereits eine DE-Domain. Pseudonym oder Initialen verleihen Rechte i.S.d. § 12 BGB nur bei Verkehrsgeltung (BGH-Entscheidung maxem.de).

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Till E. schrieb:

Zur o.a. Ergänzung: Im Falle der Domains wdr.de oder wdr.info sowie u.U. wdr.biz lässt sich ein Freigabeanspruch auf die BGH-Entscheidung solingen.info stützen. Damit wären natürlich - TK-Geheimnis hin oder her - auch die E-Mail-Adressen weg. Dies ist die Konsequenz der vom BGH später ausdrücklich als "Domainrecht" bezeichneten Rechtsfortbildung seit shell.de oder maxem.de. Damit wäre die Verbitterung menschlich verständlich aber rechtlich nicht begründet.

Im Falle der Solingen-Entscheidung hatte die Klägerin übrigens bereits eine DE-Domain. Pseudonym oder Initialen verleihen Rechte i.S.d. § 12 BGB nur bei Verkehrsgeltung (BGH-Entscheidung maxem.de).

 

wdr.de war nie in der Diskussion. Und solingen.info war ebenso wie die anderen Fälle Jahre nach den WDR-Attacken.

Wobei es bei maxem.de übrigens ursprünglich explizit um das Einsacken einer fremden E-Mail-Adresse (bei T-Online) ging. Nur als der Herr Anwalt damit scheiterte (einerseits, weil T-Online micht mitspielte, andererseits, weil er eine einstweilige Verfügung erlassen wollte, ohne mit dem, dem er die Adresse wegnehmen wollte, auch nur zu sprechen oder dem eine vorherige Aufforderung/Abmahnung zuzuschicken, ihm also ohne Vorwarnung die E-Mail ausknipsen wollte), schaltete er auf das Einkassieren der Domain um.

All diese Fälle wurden durchgezogen, um später eben Domains nach Gutdünken einkassieren zu könenn, so wie es jetzt Herr Schuhbeck (A.) will. Der kriminelle Abmahnanwalt Gravenreuth hat dann ja noch ein System entwickelt, ohne Marken- oder Namensrecht auszukommen, und sich so unter anderem die taz.de geholt. Gescheitert ist er nur daran, daß er dies mit einer vermeintlich unbezahlten Abmahnung begründete und die TAZ ihm nachweisen konnte, daß er die Unwahrheit sagte.

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Herr Schuhbeck sollte mal aufpassen, dass ihm der Beck-Verlag nicht die Domain abnimmt. Der Namenszusatz "Schuh" ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig.

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Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

die Argumentation vom Starkoch Alfons Schubeck, das er ein Recht
auf den Domain hätte, schon wegen seines guten Rufes.

Eingeweihte wissen, das dieser Herr, einige Leichen im Keller liegen hat.

Hätte Ihn die Münchner Promigesellschaft und diverse Kochvorführungen
im Fernsehen nicht dahin gehoben, wo er heute steht, wer weiss, was
er heute für einen Job ausführen würde.

Mit freundlichen Grüßen.

 

Werner Schmidt.

PS: Ich hoffe der Religionslehrer bleibt standhaft.

 

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Werner Schmidt schrieb:

Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

die Argumentation vom Starkoch Alfons Schubeck, das er ein Recht
auf den Domain hätte, schon wegen seines guten Rufes.

Eingeweihte wissen, das dieser Herr, einige Leichen im Keller liegen hat.

 

"Wegen seiner Bekanntheit" - von gutem Ruf hat glaube ich nicht mal Alfons Schuhbeck gesprochen, oder ist mir da was entgangen?

Allerdings ist das rechtlich auch irrelevant - entscheidend ist wirklich die Bekanntheit - und die finanziellen Mittel, um den Prozess durchzuziehen.

Dass Alfons Schuhbeck Leichen im Keller hat, erstaunt mich jetzt aber. Kennt er das Rezept zu "Lamm Miriam" etwa nicht?

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OT:

Beck-Messer schrieb:

Dass Alfons Schuhbeck Leichen im Keller hat, erstaunt mich jetzt aber. Kennt er das Rezept zu "Lamm Miriam" etwa nicht?

Er hat einen heimlichen Provisionsvertrag mit einem Ingwer-Produzenten ... aber ernsthaft: Eine Internetsuche mit "Schuhbeck+Anlagebetrug" ist sehr ergiebig, z.B. http://www.wirtschaftsfahndung.de/Presse-pdf/SGdunkel.pdf oder http://www.sueddeutsche.de/muenchen/starkoch-vor-gericht-alfons-schuhbecks-schlamassl-1.742743

Die Chancen von Schubeck sind deshalb gleich Null, weil ansonsten der ehern entwickelte Grundsatz nivelliert würde, dass es keine relativ besseren Rechte im sog. Domainrecht gibt, sondern das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Domainregistrierung gilt (nicht zu verwechseln mit § 6 MarkenG), also keine Gebietskörperschaften oder Konzerne mit ihrem Namensrecht Vorrang vor dem Familiennamen von Lieschen beanspruchen können, ja selbst fortwährend kennzeichenrechtlich Nichtberechtigte dies für sich gegenüber Späterberechtigten aus Markenanmeldungen oder Firmengründungen in Anspruch nehmen können.
Bereits shell.de war ein Sündenfall der noch unausgereiften zweiten höchstrichterlichen Domainrechtsentscheidung. Würde Schuhbeck obsiegen, würde Compliance eine gewaltige Prozesslawine aufgrund relativ besserer Rechte ausgelösen.

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Schuhbeck wird versuchen dem LG München I Sand in die Augen zu streuen mit dem Hinweis auf die noch unveröffentlichten Gründe der Entscheidung "regierung-oberfranken.de" (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger...). Denn hier habe die DeNic eG löschen müssen, weil die mangelnde Berechtigung ohne weiteres daraus zu erkennen war, "dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen".

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Hallo DL2MCD,

ebenso wie der auf die Geltendmachung seine Domainsrechts verzichtende, sich auf Unterlassungsansprüche beschränkende Biedenkopf oder der die Domain ungezwungen freigebende Wolf-Dieter Roth ist Maxem eine traurige Gestalt des Domainrechts, weil er zwar - richtigerweise - aus anwaltlicher Vorsicht den Überraschungsmoment zur Vermeidung einer Domainweitergabe nutzen wollte, hierzu aber mit der einstweiligen Verfügung statt des DISPUTE das falsche Mittel gewählt hat.

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Der für den 06.12.2011 terminierte Prozess vor dem LG München I ist um ein halbes Jahr auf den 05.06.2012 verschoben worden. Dies berichtet die Münchner Abendzeitung (http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.internet-streit-star-koch-schuhbeck-spielt-auf-zeit.b407c776-7827-48a9-9fea-89d10040ae75.html).

Gründe für die von A. Schuhbeck initiierte Vertagung sind:

1. Versuch den Imageschaden zu begrenzen, wie bei den durch Vroniplag unter Druck geratenen Hochschulen.

2. Zermürbenden Kostendruck auf den Gegner auszuüben, wie im oben geschilderten Fall des Journalisten Wolf-Dieter Roth. Verkehrsgutachten sind teuer und Verfahren bis zum BGH auch.

3. Ein Mediationsverfahren zu Zermürbungszwecken aufzunötigen, obwohl es bei "Domain haben oder Domain nicht haben" nichts zu schlichten gibt.

4. Die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe zu regierung-oberfranken.de als Nebelkerze für das Verfahren zu nutzen, obwohl die Entscheidung im Hinblick auf die Entscheidung grundke.de (Möglichkeit des notariellen Strohmanns für Inhaber-Whoiseintrag) schon problematisch sein dürfte; richtig ist zwar, dass die Verpflichtung der DENIC zur Löschung allein aufgrund eines Vergleichs zwischen den Rechten des Anspruchsteller und den potentiellen Rechten der im Whois eingetragenen Person Ähnlichkeiten mit der ausnahmsweisen Durchbrechung des Grundsatzes des Irrelevanz relativ besserer Rechte (vgl. shell.de) aufweist. Hier geht es jedoch um eine Bezeichnung, die eindeutig auf den bay. Staat hinweist, ohne dass ein Fall unter Namensgleichen denkbar wäre, wie im Fall shell.de. Es kommt also weiterhin auf ein Verkehrsgutachen sowie auf einen Bekannheitsmaßstab der Berühmtheit an, der auch bei A. Schuhbeck nicht erreicht wird, will man nicht unzählige Nachahmerverfahren auslösen.

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Alfons Schuhbecks Leichen sind nicht im Keller, sondern im Vorgarten:

 

Zu den oben von Beck-Messer erwähnten " Leichen im Keller" von Alfons Schuhbeck gehören sicher die nicht aufgearbeiteten Vorwürfe im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug in Zigmillionen-Höhe (damaliges Stichwort in den Medien: "schwarze Witwe").

Auch wenn man hier nicht von einem "Keller" sprechen kann, weil damals Ende der Neunziger alles ganz offen verhandelt und in den Medien berichtet wurde, und Alfons Schuhbeck letztlich wegen Steuerhinterziehung zu einem Jahr Gefängnis, ausgesetzt auf vier Jahre Bewährung verurteilt wurde (vgl. unten den FOCUS-Artikel "Affäre der Süppchenkocher").

 

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14977411.html

http://www.focus.de/politik/deutschland/affaere-der-sueppchen-kocher_aid_168170.html

http://www.focus.de/politik/deutschland/prominenz-eine-todsichere-sache_aid_168448.html

 

 

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w schrieb:

Alfons Schuhbecks Leichen sind nicht im Keller, sondern im Vorgarten:

 

Zu den oben von Beck-Messer erwähnten " Leichen im Keller" von Alfons Schuhbeck gehören sicher die nicht aufgearbeiteten Vorwürfe im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug in Zigmillionen-Höhe (damaliges Stichwort in den Medien: "schwarze Witwe").

Auch wenn man hier nicht von einem "Keller" sprechen kann, weil damals Ende der Neunziger alles ganz offen verhandelt und in den Medien berichtet wurde, und Alfons Schuhbeck letztlich wegen Steuerhinterziehung zu einem Jahr Gefängnis, ausgesetzt auf vier Jahre Bewährung verurteilt wurde (vgl. unten den FOCUS-Artikel "Affäre der Süppchenkocher").

 

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14977411.html

http://www.focus.de/politik/deutschland/affaere-der-sueppchen-kocher_aid_168170.html

http://www.focus.de/politik/deutschland/prominenz-eine-todsichere-sache_aid_168448.html

 

 

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