Voll(st)harmonisierung - das ASNEF/FECEMD-Urteil des EuGH und die Folgen

von Dr. Stefan Hanloser, veröffentlicht am 26.11.2011

„(…) Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 [verbietet], dass ein Mitgliedstaat kategorisch und verallgemeinernd die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten ausschließt, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen“, so der EuGH im aktuellen Urteil vom 24.11.2011 – C-468/10 (ASNEF/FECEMD). Den Begriff „Kategorien personenbezogener Daten“ versteht der EuGH nicht nur thematisch-inhaltlich (z.B. Datenkategorie „Gesundheitsdaten“); den Mitgliedstaaten verbietet der EuGH auch, eine bestimmte Datenherkunft kategorisch auszuschließen (hier die Datenkategorie „Daten aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen“).

Aus deutscher Sicht wird man am ASNEF/FECEMD-Urteil bspw. den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes (BT-Drs. 17/4230 vom 15.12.2010) mit seinen verschiedenen kategorischen Ergebungsverboten überprüfen müssen.

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5 Kommentare

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Verstößt damit das geplante deutsche Totalverbot der geheimen Videoüberwachung am Arbeitsplatz gegen EUroparecht?

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"[O]hne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen“ - genau das ist im BDSG-Entwurf der Fall, also alles kein Problem.

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Nay schrieb:

Woher nehmen Sie denn dieses ominöse Totalverbot, von dem Sie schreiben?

 

§ 32e Abs. 4 Satz 1 BDSG-E

 

Nay schrieb:

"[O]hne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen“ - genau das ist im BDSG-Entwurf der Fall, also alles kein Problem.

 

- § 32 Abs. 6 Satz 4 BDSG-E ("Facebook") - tot

- § 32e BDSG-E (verdeckte Erhebung) - tot

- § 32f BDSG-E (Videoüberwachung) - tot

- § 32l Abs. 1 BDSG-E (Einwilligung) - tot, auch in der eingeschränkten Fassung des "Formulierungsvorschlags" des BMI aus dem September

Alle genannten Vorschriften (und wahrscheinlich noch mehr) geben für eine "Datenkategorie" das Ergebnis der Prüfung für mindestens einen der Rechtfertigungsgründe aus Art. 7 RL mehr oder weniger pauschal vor und sind damit unwirksam.

 

Je nach dem, ob die Ausführungen des EuGH auch für sensible Daten gelten sollen (ausdrücklich offen gelassen, die Urteilsgründe treffen aber genauso zu) wäre noch viel mehr unwirksam (auch aus dem bestehenden Recht).

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