Streitwertbeschwerde wegen Honorarvereinbarung – warum denn nicht?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.11.2011

Dass eine im Rechtsstreit obsiegende Partei eine Streitwertbeschwerde nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts einlegen kann, ist eine immer noch in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung. Das OLG Köln war im Beschluss vom 18.10.2011 – 6 W 226/11  - auch dieser Auffassung. Eine die gesetzliche Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung mit dem eigenen Bevollmächtigten rechtfertige keine Ausnahme. Die bloße Aussicht, dieses Honorar über höhere Kostenerstattung vom Gegner finanzieren lassen zu können, sei kein schutzwürdiges Interesse. Dabei verkennt meiner Auffassung nach das Gericht zum einen, dass der Gesetzgeber durch die entsprechenden Regelungen im RVG durchaus eine vereinbarte Vergütung als eine zulässige Vergütungsform angesehen hat und dass zum anderen es vielfach derzeit Rechtsgebiete gibt, die ohne eine vereinbarte Vergütung wirtschaftlich nicht bearbeitet werden können.

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