Der "Rammstein"-affine Jugendliche als Maßstab jugendschutzrechtlicher Wertung

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 25.11.2011

Mit Beschluss vom 31.5.2010 hatte das Verwaltungsgericht Köln (Az. 22 L 1899/09) die aufschiebende Wirkung der gegen die Indizierung der CD "Liebe ist für alle da" der Gruppe "Rammstein" erhobenen Klage angeordnet. Dies wurde nun im Hauptsacheverfahren durch Urteil vom 25.10.2011 (Az. 22 K 8391/09) bestätigt.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) war zuvor im Rahmen der Indizierungsentscheidung davon ausgegangen, dass der Tonträger als geeignet anzusehen sei, Kinder und Jugendliche nach § 18 Abs. 1 JuSchG in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen und zudem Belange der Kunst im Rahmen der Interessenabwägung zurückzustehen haben.

Das Verwaltungsgericht teilt im angefochtenen Urteil diese Auffassung nicht und führt unter anderem aus, die BPjM habe „offensichtlich wesentliche Aspekte für die jugendgefährdende Wirkung nicht einbezogen“ (S. 9 des Urteils). Hierauf bezogen stellt das Gericht auf den so genannten „Rammstein“-affinen jugendlichen Hörer ab, dem sich „keine extensiven äußeren Gewalteindrücke aufdrängen“ dürften (S. 10 des Urteils ). Auch bei der weiterhin von der 22. Kammer vorgenommenen Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz wird gerade auf diese Bewertung des Gerichts einer nicht oder bei „Rammstein“-affinen Jugendlichen eher geringfügigen Jugendgefährdung Bezug genommen, soweit im Urteil ausgeführt wird: „Bereits im Zusammenhang mit der generellen Frage der Eignung der beanstandeten Darstellungen zur Jugendgefährdung wurde ausgeführt, dass die BPS [Bundesprüfstelle] hier wesentliche Aspekte entweder nur unzureichend gewürdigt oder gar völlig unberücksichtigt gelassen hatte“ (S. 13 des Urteils).

Die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat im Urteil weiterhin beanstandet, „dass die Beklagte im Rahmen der tatbestandsmäßigen Prüfung der Jugendgefährdung i.S.v. § 18 Abs. 1 JuSchG den Kreis der Rezipienten des indizierten Mediums in keiner Weise näher bestimmt“ habe (S. 15 des Urteils).

Gegen das Urteil wurde die Zulassung der Berufung beantragt. Im Mittelpunkt eines etwaigen Berufungsverfahrens dürften im Wesentlichen folgende Fragen stehen:

- Ist bei der Beurteilung der Jugendgefährdung nach § 18 JuSchG auf den "Rammstein-affinen" abzustellen, also gleichsam den "gefährdungsgewöhnten". Bedeutet dies, dass auch künftig eine Jugendgefährdung unter Bezug auf den "Horrorfilm-affinen" oder den "Pornographie-affinen" Jugendlichen verneint werden darf? (Bisher wurde von der Rspr. und h.M. auf den "gefährdungsgeneigten" Jugendlichen abgestellt).

- Wie soll vor einer Indizierung eines Tonträgers mit einer Millionenauflage und bundesweiter Verbreitung sowie bei Verbreitung über das (Internet-)Radio von der Bundesprüfstelle der "Kreis der Rezipienten bestimmt" werden?

 

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Nachdem ich das angesprochene Urteil nun vollständig lesen konnte, kann ich die kritischen Fragen dazu nur voll und ganz unterstützen. Die vom Gericht aufgestellten Anforderungen an die BPjM würden die Jugendschutzregelungen immer dann ins Leere laufen lassen, wenn ein Kunstbezug des prüfgegenständlichen Medieninhalts nicht ausgeschlossen werden könnte.

Die Tendenz, das Vorliegen einer Jugendgefährdung praktisch entfallen zu lassen, weil der eine Teil der Betroffenen sich mit diesen Inhalten bereits gut auskennt und der andere sich nicht dafür interessiere, findet sich in jüngerer Zeit ähnlich auch bei Fragen der Alterseinstufung von Medieninhalten: Hier wird dann argumentiert, dass für die älteren diese Art der Darstellung - z.B. von Gewalt - bereits genretypisch einordenbar sei, und zugleich wird behauptet, dass sich die jüngeren nicht für derartige Angebote interessieren würden. Deshalb bedürfe es keiner  Altersbeschränkung. 

Diese Argumentation überzeugt mich in keiner Weise, weil es immer einen Übergang von der einen in die andere Gruppe geben muss. Deshalb ist es notwendig - unabhängig vom angenommenen Nichtinteresse - sämtliche jüngeren Altersstufen unterhalb der Schwelle des Umschlagens in eine altersadäquate Verarbeitung als potentiell beeinträchtigt anzusehen. Gleiches gilt für die hier betroffene Frage der Jugendgefährdung. Potentiell gefährdet sind zumindest alle nicht "genre-affinen" Minderjährigen und diese dürften in den allermeisten Fällen die Mehrheit darstellen.

 

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