Strafverfahren gegen zu Guttenberg nach § 153 a StPO eingestellt - Tagungen zum Wissenschaftsplagiat in Regensburg und Bayreuth

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 23.11.2011

Wie Spiegel Online berichtet, wird das Verfahren gegen Ex-Verteidigungsminister zu Guttenberg wegen seiner zusammenplagiierten Doktorarbeit gemäß § 153 a StPO eingestellt. Zu Guttenberg muss 20.000 Euro an die Kinderkrebshilfe zahlen, und kann damit das Interesse an der Strafverfolgung so weit reduzieren, dass eine Anklageerhebung entbehrlich ist. Ich hatte in meinem früheren Beitrag schon angedeutet, dass man wohl mit dieser Entscheidung "leben" kann, auch wenn dies Viele anders sehen und bei der Hofer Staatsanwaltschaft einen "Promi-Bonus" vermuten (kritisch zB archivalia-Blog: "Verkommene Justiz"). Zu Guttenberg kommt in der Tat besser weg als ein CDU-Kollege in NRW, der bei einem ähnlichen Vorwurf wegen § 106 UrhG einen Strafbefehl erhielt und auch akzeptierte. Andererseits sind Einstellungen nach § 153 a StPO gängige Praxis auch bei Nicht-Prominenten und zu Guttenberg erscheint durch den Entzug des Doktorgrades und dem Abbruch seiner Karriere schon hinreichend "bestraft". Einem Come-Back in der Politik steht m.E. seine besondere Dreistigkeit beim nachhaltigen lügenhaften Abstreiten der auf der Hand liegenden Vorwürfe entgegen.

Zu bedauern ist allerdings, dass es nach dieser Verfahrenseinstellung nach wie vor keine gerichtliche materiellrechtliche Auseinandersetzung mit der Frage gibt, ob und inwieweit Plagiate in wissenschaftlichen Arbeiten überhaupt nach § 106 UrhG strafbar sind.

Ich werde mich mit dieser Frage auf einem Symposium, das die Forschungsstelle zum Recht der Informationsgesellschaft an der Uni Regensburg am 9. Dezember ausrichtet, befassen:  "Fremde Federn" - Das Plagiat als Herausforderung für Wissenschaft und Gesellschaft. Weitere Vorträge werden halten: Prof. Rixen aus Bayreuth, Prof. Meinel (Regensburg), Dr. Becker (C. H. Beck-Verlag). (nähere Info hier; Flyer hier)

Schon kommendes Wochenende findet an der Uni Bayreuth eine Tagung zum gleichen Thema statt - das Thema lag wohl in der bayerischen Luft:

Titel "Plagiate, Wissenschaftsethik und Geistiges Eigentum". Dort wird sich v.a. mein Kollege Hans Kudlich (Erlangen) mit der strafrechtlichen Sicht befassen. (Info hier)

 

 
Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

31 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Haben etwa die Urheber einen Strafantrag gestellt? Ich glaube nicht, oder?

Der 106 UrhG ist ein Mischdelikt, also ein relatives Antragsdelikt, das ja nur bei Vorliegen eines Strafantrages verfolgt werden kann. Hätte die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht, hätte sie ohnehin Anklage erheben müssen.

Kann ich also hier nicht ganz nachvollziehen.

5

Sehr geehrter Herr Ruprecht,

Spiegel Online berichtet, es habe einen Strafantrag einer Urheberin gegeben. Die andere von Ihnen angesprochene Frage ("besonderes öffentliches Interesse")  ist bereits in diesem früheren Beitrag  und der dazu gehörigen Diskussion  besprochen worden.  

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Herr vuz Guttenberg plant demnächst eine neue Doktorarbeit zu schreiben (Quelle hier:http://www.n-tv.de/politik/Guttenberg-macht-s-noch-einmal-article4811471.html).

Frage: m.E. haben sowohl Politik (Abgeordnetenrechte missbraucht) als auch die Wissenschaft(insb. als Jurist), einen Schaden davongetragen. Gäbe es denn gar keine Möglichkeit es ihm zu verbieten die vemeintliche Ehre zu retten?

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

EF

0

@EF,

aus öffentlich-rechtlicher Sicht: In der Tat dürfte eine erneute Promotion zumindest an einer deutschen Jura-Fakultät ausscheiden. In Regensburg stünde dem § 3 Abs. 3 unserer Promotionsordnung entgegen, nachdem bereits einmal eine Dissertation eingereicht wurde. In Bayreuth lässt § 4 Abs. 2 der dort einschlägigen Promotionsordnung eine einmalige Wiederholung zu, doch dürfte die Zulassung daran scheitern, dass sich der Bewerber i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Promotionsordnung "durch sein Verhalten als zur Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat."

 

Mit besten Grüßen

Robert Uerpmann-Wittzack

@EF,

eine Promotion in Deutschland scheidet wohl aus, meines Wissens verhindern die meisten  Promotionsordnungen eine erneute Promotion, wenn der Doktorgrad bereits einmal entzogen wurde. Einer Universität/Fakultät im Ausland wird man kaum verbieten können, ihn zu promovieren. "Ehre" zurückzugewinnen nach gebrochenem schriftlichen Ehrenwort (gegenüüber der Jura-Fakultät in Bayreuth) und wochenlangem Belügen der Öffentlichkeit - mir erscheint fraglich, ob das klappt.

Freundliche Grüße

Hnening Ernst Müller

 

 

Ich fände es auch ziemlich problematisch, wenn man ihm noch irgendwo in D. die neue Chance zur Promotion einräumen würde und ich glaube nicht, dass sich die entsprechende Uni oder der Doktorvater einen Gefallen damit täten. Andererseits gab es einen Plagiats-Fall mit Friedrich Wilhelm zu Hohenzollern schon einige Jahrzehnte zuvor und da hat sich eine bayrische Uni gefunden, wo er noch einmal promovieren durfte.http://www.heise.de/tp/artikel/34/34230/1.html

Ansonsten bieten unsere österreichischen Nachbarn KT vielleich Asyl für die Promotion-da ist man prominenten Namen schließlich durchaus zugeneigt.

0

Vielen Dank für die Antworten.

Sehr aufschlussreich, umso einleuchtender ist dessen derzeitiger Aufenthalt im Ausland.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

EF

0

hier die Presseerklärung der StA Hof: http://www.justiz.bayern.de/sta/sta/ho/presse/archiv/2011/03268/index.php

die wichtigste Passage, die auch die Frage nach der Strafbarkeit wissenschaftlicher Plagiate beantwortet: 

Bei weitem nicht alle übernommene Stellen fallen dabei unter den Urheberrechtsschutz nach § 106 Urheberrechtsgesetz, sondern nur solche, die Werkqualität haben, also persönliche geistige Schöpfungen sind. Da bei wissenschaftlichen Schriftstücken der wissenschaftliche Inhalt als solcher nicht urheberrechtsfähig ist, muss sich die schöpferische Eigentümlichkeit aus der Art und Weise der Darstellung ergeben, wobei hieran hohe Anforderungen zu stellen sind. Auch Tatsachen und Meinungen unterliegen keinem Urheberrechtsschutz. Aus der Dissertation konnten jedenfalls 23 Textpassagen als strafrechtlich relevante Urheberrechtsverstöße herausgearbeitet werden. 



Das Urheberrecht schützt im Wesentlichen die Verwertungsrechte der Urheber, mithin deren wirtschaftliche Interessen. Vorliegend ist der wirtschaftliche Schaden der verletzten Urheber aber nur marginal. Auch hat der nicht vorbestrafte Beschuldigte selbst keine wirtschaftlichen Vorteile aus seiner Doktorarbeit gezogen. Deshalb sind Gericht und Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Zahlungsauflage von 20.000 € an eine gemeinnützige Organisation das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt.

-> amtlich festgestellt und juristisch wasserdicht: der Freiherr hat 23 strafbare Urheberrechtsverletzungen begangen (was man bei jeder seiner vergangenen und zukünftigen Äußerungen zu dem Ideen- und Textklau berücksichtigen sollte). Das ist das Gute an der Pressemitteilung. Das Schlechte ist die Einstellungsbegründung - als ob es wirklich nur um den wirtschaftlichen Schaden der Plagiierten ginge. Andere Gerichte, die Strafbefehle verhängt haben, erkannten immerhin einen Wert an sich in der eigenen wissenschaftlichen Leistung als Voraussetzung für die Verleihung eines akademischen Grades, der zu schützen sei und darum ein öffentliches Interesse an sich begründet.

 

"Diese Begründung ist juristisch allerdings umstritten. Der Jura-Professor Martin Schwab von der FU Berlin, Dekan am Fachbereich Rechtswissenschaft, etwa sagt, er halte die Argumentation der Staatsanwaltschaft für "nicht überzeugend und ihre Prämissen schlicht für falsch". Denn das Urheberrecht schütze ausdrücklich nicht nur die Verwertungsrechte der Urheber, also ihre wirtschaftlichen Interessen, sondern auch das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht. Vereinfacht gesagt: Auch wenn man wirtschaftlich niemandem schadet, darf man sich nicht mit fremden Leistungen schmücken." (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,799457,00.html)

 

Was soll´s. War das nicht irgendwie zu erwarten. Die bayerischen Amigos leiden halt extrem unterm Krähensyndrom!

Warum diese Begründung denn sz. nicht der Staatsanwaltschaft im Fall der Göttinger Dissertation eingefallen ist. Nun ja. War ja auch kein Freiherr von und zu und insbesondere nicht ein ehemailger Bundesminister.

Jedenfalls könnte jetzt nach dieser Begründung der Staatsanwaltschaft geschickten Plagiatoren ein wenig mehr die Tür geöffnet worden sein.

0

SPON zitiert Prof. Schwab, FU Berlin, so:

Der Jura-Professor Martin Schwab von der FU Berlin, Dekan am Fachbereich Rechtswissenschaft, etwa sagt, er halte die Argumentation der Staatsanwaltschaft für "nicht überzeugend und ihre Prämissen schlicht für falsch". Denn das Urheberrecht schütze ausdrücklich nicht nur die Verwertungsrechte der Urheber, also ihre wirtschaftlichen Interessen, sondern auch das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht. Vereinfacht gesagt: Auch wenn man wirtschaftlich niemandem schadet, darf man sich nicht mit fremden Leistungen schmücken.

Also

1. Das Urheberrecht schützt auch das Urheberpersönlichkeitsrecht

und

2. Auch wenn man wirtschaftlich niemandem schadet, darf man sich nicht mit fremden Leistungen schmücken.

Beide Aussagen des Zivilrechtswissenschaftlers Schwab treffen natürlich zu, sind aber keine vollständigen Aussagen zum Urheber-Straf-Recht, über das die Staatsanwaltschaft zu befinden hatte. Es ist jedoch alles andere als eindeutig (und die Gesetzesmaterialein sprechen eher dagegen), dass das Urheberpersönlichkeitsrecht im UrhG auch strafrechtlich umfassend geschützt ist; vgl. schon die gesetzliche Überschrift zu § 106 UrhG, die nur von der Verwertung spricht. Jedenfalls ist nicht alles, was urheberechtlich rechtswidrig ist, auch ohne weiteres strafbar. Zudem: Die Staatsanwaltschaft geht doch offenbar gar nicht von diesen angeblichen "Prämissen" aus, denn dann hätte ja eine Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO erfolgen müssen.

Zur Grundlage und zum Umfang der Strafbarkeit des Wissenschaftsplagiats in § 106 UrhG gibt es leider bisher kaum wissenschaftliche Diskussionen (wahrscheinlich wegen der fachlich übergreifenden nebenstrafrechtlichen Fragestellung) und auch kaum Rechtsprechung. Bei der Entscheidung der StA war außerdem zu berücksichtigen, dass nur eine Urheberin einen Strafantrag gestellt hatte; angesichts der Tatsache, dass sich nur diese eine in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht derart verletzt sah, dass sie Strafantrag stellte, erscheint mir die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst dann nicht abwegig, wenn man annimmt, § 106 UrhG erfasse auch das Urheberpersönlichkeitsrecht.

 

 

Sehr geehrter Herr Müller,

mich würde interessieren, ob die Staatsanwaltschaft das Vorliegen des Straftatbestandes des § 132 a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen)  geprüft hat. Den möglicherweise liegt dieser Straftatbestand vor. Nach § 132 a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt akademische Grade führt. Fraglich ist, ob das Tatbestadsmerkmal unbefugt vorliegt. Das Führen von Titeln ist unbefugt, wenn die Bezeichnung dem Führenden nicht ordnungsgemäß verliehen ist (Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 58. Auflage, § 132a Rn. 25). Zweck der Vorschrift soll der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen sein, die sich durch nicht verdienten Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeiten geben (Fischer, § 132a Rn. 2; BGH 31, 62). Nach teleologischer Auslegung ist der Tatbestand erfülllt.

Mit freunlichen Grüßen

   

0

@Dipl.-Jur. Ö.

Ich erlaube mir mal Prof. Müller vorzugreifen, dass eine Strafbarkeit hier nicht in Betracht kommt.

Die Uni Bayreuth hat ihm den Titel  "ordnungsgemäß" verliehen. Die Verleihung des Titels bzw. der Urkunde ist ein VA. Wenn die Voraussetzungen zum Erlass nicht vorliegen, kann der VA nach § 48 VwVfG (oder was die Promotionsordnung festlegt) zurückgenommen werden. Solange dies nicht erfolgt ist, führt man den Titel nicht unbefugt, denn auch ein rechtswidriger VA ist wirksam. Nach Aberkennung hat KTzG nicht mehr die Bezeichnung Dr. geführt, daher ist der TB nicht erfüllt.

 

 

 

0

@ Prof. Dr. Müller

Keine Zustimmung dieses Mal! Ich halte die Einstellung gem. § 153a StPO für verfehlt.

Begründung:

1. Schwere der Schuld

Herr zu Guttenberg hat sehr umfassend plagiiert; die StA in Bayern konnte "jedenfalls 23 Textpassagen als strafrechtlich relevante Urheberrechtsverstöße" herausarbeiten. Das allein zeigt das Ausmaß des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens.

Selbst wenn man Ihre Prämisse teilt, dass das Urheberstrafrecht das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht bzw. nur marginal schützt, und das hauptsächlich strafrechtlich geschützte Rechtsgut (= wirtschaftliche Interessen des Urhebers) hier entsprechend nur beschränkt beeinträchtigt war (vgl. www.justiz.bayern.de/sta/sta/ho/presse/archiv/2011/03268/index.php):

Dadurch minimiert sich das anzunehmende Maß der Schuld in Bezug auf die 23 Textpassagen, die die StA selbst als urheberstrafrechtlich relevant betrachtet, nicht ohne weiteres. Das Maß der Schuld wird nicht nur durch die Auswirkungen der Tat bestimmt (darauf stellt die StA vornehmlich ab), sondern ebenfalls durch die Art der Tatausführung, das Maß der Pflichtwidrigkeit und andere Umstände (Meyer-Goßner, § 153 Rn. 4).

Insofern hätte man hier die ziemlich verwerfliche Mitnahmementalität ("den Dr.-Titel wollen wir auch noch, und zwar um jeden Preis"), den Umstand, dass einige Quellen wirklich nach Strich und Faden "ausgeschlachtet" wurden (ohne jeglichen Respekt für die Autoren!) sowie den Umstand, dass viele Übernahmen entsprechend den Ergebnissen des Guttenplag-Blogs "verschleiert" wurden, viel stärker gewichten müssen.

2. Kein fortbestehendes öffentliches Interesse

Jedenfalls vermag ich nicht zu erkennen, weshalb das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die 20.000 € (für zu Guttenberg sind das wahrhaft "Peanuts", die ihm nicht mal ansatzweise weh tun) erloschen sein sollte.

So bringt es Schoreit in im Karlsruher Kommentar zur StPO,
6. Auflage 2008, § 153a Rn. 14 auf den Punkt:

"Die Person des Täters kann für das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in verschiedener Weise von Bedeutung sein. Einschlägige Vorstrafen, häufige Fälle von Einstellungen gem §§ 153, 153 a, Unbelehrbarkeit, können die Anwendung des § 153 a ganz ausschließen (Boxdorfer NJW 1976, 319 f; Meyer-Goßner LR23 Rn 20).“

Bei zu Guttenberg hätte hier in puncto Unbelehrbarkeit dringend gewürdigt werden müssen, dass er noch das Forum das Hohen Hauses Bundestag nutzte, um sich gegen den Vorwurf, ein vorsätzlicher "Plagiator" zu sein, zu verteidigen.

Er führte vieles an - Schusseligkeit, das Verlieren des Überblicks, die Lasten des Familienvaters - anstatt sich klar und deutlich (auch hinsichtlich des nahe liegenden Vorsatzvorwurfs) zu bekennen. Was sagt ein solches Verhalten über die Person des Täters? Ganz viel!

Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, wie lange zu Guttenberg zunächst versucht hatte, die Dinge überhaupt unter den Teppich zu kehren, um sein Amt zu retten.

0

Nach § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG wird ein rechtswidriger VA in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, wenn der Begünstigte den VA durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Herr zu Guttenberg hat den Dr. Titel durch arglistige Täuschung erwirkt. Daher ist der VA ex tunc unwirksam.

Meiner Meinung nach hat Herr zu Guttenberg nach teleologischer Auslegung unbefugt i.S.d. § 132a StGB einen akademischen Grad geführt.  Denn die Allgemeinheit muß vor denjenigen geschützt werden, die sich rechtswidrig durch arglistige Täuschung einen akademischen Grad, die Berufsbezeichnung Arzt oder Rechtsanwalt führen. Vertretbar ist natürlich auch die entgegengesetzte Meinung. Getreu nach Goethe: Beim Auslegen sei froh und munter, legst du´s nicht aus, so leg was unter. Im Übrigen kann es im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Tatbestand des § 132a StGB vorliegt, denn nach § 153a Abs. 1 S. 5 StPO kann die Tat nicht mehr verfolgt werden, wenn der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen erfüllt. Herr zu Guttenberg ist somit ohne Verurteilung dovongekommen. Das ist meiner Meinung nach nicht gerecht. Herr zu Guttenberg müßte zumindest nach § 106 UrhG verurteilt werden. Wie wollen wir der Allgemeinheit vermittlen, dass jeder vor dem Gesetz gleich ist.

0

Man sollte 90 % der Staatsanwälte sowieso rausschmeißen, denn heutzutage wird alles eingestellt, wenn es sich nicht gerade um einen Verbrechenstatbestand handelt.

Folglich werden viel mehr Straftaten begangen, da die Täter ja unbestraft bleiben. Denn sollte irgendwann mal durch Zufall eine Anklage erhoben werden, bezahlt der Täter sein Tun mit einer Bewährungsstrafe - hat aber beispielsweise durch Onlinebestellungen schon mehrfach betrogen und hohe Vermögensschäden verursacht.

0

@Dipl.-Jur. Ö.:

 § 48 Abs.II:Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung....

Es handelt sich aber hier nicht um eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung, so dass Abs. II nicht einschlägig ist. Es bleibt daher bei Abs. 1, also ex nunc.

0

Sorry, ich habe falsch zitiert. Richtig wäre § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG.

0

Sehr geehrter Herr Rainer,

ich nehme gern zu Ihren Ausführungen Stellung. Sie schreiben:

1. Schwere der Schuld

Herr zu Guttenberg hat sehr umfassend plagiiert; die StA in Bayern konnte "jedenfalls 23 Textpassagen als strafrechtlich relevante Urheberrechtsverstöße" herausarbeiten. Das allein zeigt das Ausmaß des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens.

Selbst wenn man Ihre Prämisse teilt, dass das Urheberstrafrecht das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht bzw. nur marginal schützt, und das hauptsächlich strafrechtlich geschützte Rechtsgut (= wirtschaftliche Interessen des Urhebers) hier entsprechend nur beschränkt beeinträchtigt war (vgl. www.justiz.bayern.de/sta/sta/ho/presse/archiv/2011/03268/index.php):

Dadurch minimiert sich das anzunehmende Maß der Schuld in Bezug auf die 23 Textpassagen, die die StA selbst als urheberstrafrechtlich relevant betrachtet, nicht ohne weiteres. Das Maß der Schuld wird nicht nur durch die Auswirkungen der Tat bestimmt (darauf stellt die StA vornehmlich ab), sondern ebenfalls durch die Art der Tatausführung, das Maß der Pflichtwidrigkeit und andere Umstände (Meyer-Goßner, § 153 Rn. 4).

Zu berücksichtigen war von der Staatsanwaltschaft bei der Schuldschwere (wenn sie nicht das bes. öffentliche Interesse bejaht), primär das beeinträchtigte Interesse einer Urheberin, diese war m. W. nur durch eine einzige kopierte Textpassage betroffen.

Insofern hätte man hier die ziemlich verwerfliche Mitnahmementalität ("den Dr.-Titel wollen wir auch noch, und zwar um jeden Preis"), den Umstand, dass einige Quellen wirklich nach Strich und Faden "ausgeschlachtet" wurden (ohne jeglichen Respekt für die Autoren!) sowie den Umstand, dass viele Übernahmen entsprechend den Ergebnissen des Guttenplag-Blogs "verschleiert" wurden, viel stärker gewichten müssen.

Das verwerfliche Erlangen eines Doktortitels liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm und kann deshalb nicht ins Feld geführt werden. Die von Ihnen behauptete "Verschleierung" ist meines Erachtens irrelevant; sie war auch höchst ineffektiv (innerhalb weniger Tage wurde sie aufgedeckt, überwiegend durch online-Nachforschung fachfremder Personen), daran kann ich nichts schuldsteigerndes erkennen. 

Ich gebe Ihnen aber Recht, dass v.a der Umfang bzw. die Anzahl der plagiierten Stellen eine Strafbarkeit  begründen könnte. Aber eine Schuldschwere, die eine Einstellung nach § 153 a StPO ausschließt, sehe ich nicht.

 

2. Kein fortbestehendes öffentliches Interesse

Jedenfalls vermag ich nicht zu erkennen, weshalb das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die 20.000 € (für zu Guttenberg sind das wahrhaft "Peanuts", die ihm nicht mal ansatzweise weh tun) erloschen sein sollte.

So bringt es Schoreit in im Karlsruher Kommentar zur StPO,
6. Auflage 2008, § 153a Rn. 14 auf den Punkt:

"Die Person des Täters kann für das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in verschiedener Weise von Bedeutung sein. Einschlägige Vorstrafen, häufige Fälle von Einstellungen gem §§ 153, 153 a, Unbelehrbarkeit, können die Anwendung des § 153 a ganz ausschließen (Boxdorfer NJW 1976, 319 f; Meyer-Goßner LR23 Rn 20).“

Bei zu Guttenberg hätte hier in puncto Unbelehrbarkeit dringend gewürdigt werden müssen, dass er noch das Forum das Hohen Hauses Bundestag nutzte, um sich gegen den Vorwurf, ein vorsätzlicher "Plagiator" zu sein, zu verteidigen.

Er führte vieles an - Schusseligkeit, das Verlieren des Überblicks, die Lasten des Familienvaters - anstatt sich klar und deutlich (auch hinsichtlich des nahe liegenden Vorsatzvorwurfs) zu bekennen. Was sagt ein solches Verhalten über die Person des Täters? Ganz viel!

Auch wenn ich alles andere bin als ein zu Guttenberg-Freund - ich halte das Leugnen im Ermittlungsverfahren  für ein Recht des Beschuldigten, das nicht zu seinen Lasten gewertet werden darf. Ich weiß, dass dies nicht immer beachtet wird, aber es gibt halt keine Gleichheit im Unrecht. "Unbelehrbarkeit" sollte sich auf früheres Verhalten und frühere Strafverfahren beziehen, nicht auf Kooperation und Schuldbekenntnisse im Verfahren, um das es hier geht. Von früheren Urheberrechtsverletzungen zu Guttenbergs ist mir nichts bekannt, auch nicht von früheren Verfahrenseinstellungen. Natürlich ist ihm sein Verhalten im Bundestag politisch vorzuhalten und man bewahre uns vor einem Comeback - im Strafverfahren hat dies m. E. nichts zu suchen

Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, wie lange zu Guttenberg zunächst versucht hatte, die Dinge überhaupt unter den Teppich zu kehren, um sein Amt zu retten.

Ganz deutlicher Widerspruch: Eine solche Berücksichtigung  bedeutete m. E.  eine missbräuchliche Instrumentalisierung des Urheberstrafrechts zu politischen Zwecken. Das Strafrecht ist doch nicht dazu gedacht, Minister zu retten oder zu stürzen - das ist die Kompetenz der Kanzlerin bzw. des Bundestags und des Wählers in letzter Konsequenz. Auch an dieser Stelle muss eine Staatsanwaltschaft ganz nüchtern bei der Sache bleiben, um die es geht. Ein Strafverfahren deshalb weiter zu betreiben, weil der Beschuldigte unsympathisch ist, ein Blender oder ein politischer Maulheld - dagegen würde ich mich in jedem Fall aussprechen.

Im Übrigen bin ich der Auffassung, das Verfahren hätte mangels Tatbestandsmäßigkeit nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt werden sollen. Dies hätte über ein Klageerzwingungsverfahren auch ermöglicht, grundsätzliche Fragen des § 106 UrhG durch das OLG klären zu lassen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Im Übrigen bin ich der Auffassung, das Verfahren hätte mangels Tatbestandsmäßigkeit nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt werden sollen. Dies hätte über ein Klageerzwingungsverfahren auch ermöglicht, grundsätzliche Fragen des § 106 UrhG durch das OLG klären zu lassen.

nun ist die Frage: hat die StA Hof nach §153a eingestellt, um

- a) eine Geldbuße zu ermöglichen und b) das Verfahren endgültig einzusargen, weil das politisch erwünscht war 

- oder weil sie eben keine geringe Schuld und genügend Anlass zur Anklage gesehen hat?

Und: besteht bei Einstellung nach §153a für die plagiierte (also einzige geschädigte) Anzeigeerstatterin keine Möglichkeit mehr, durch Klageerzwingung eine Verhandlung zu erwirken? Falls nicht, hat sich ihre Rechtsposition wenigstens für den Fall einer Zivilklage verbessert, da der Angeschuldigte ja mit der Zustimmung zur Einstellung auch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert hat: 23 eindeutige, auch strafrechtlich relevante Fälle von Urheberrechtsverletzung?

Übrigens finde ich es wohltuend, wie Sie den "I disapprove of what you say, but I will defend to the death your right to say it"-Grundsatz hochhalten. Nicht nur weil es den Kontrast zu einem hartnäckigen Lügner und Hochstapler deutlich macht, der offensichtlich weder Scham noch Ehrgefühl besitzt, sondern weil es gut tut zu wissen, dass wenigstens die juristische Lehre in Bayern nicht komplett verfilzt ist, sondern kompetent - im Gegensatz zu den Staatsanwaltschaften...

 

@Dipl.-Jur. Ö.:

§ 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG (bzw. in Bayern gleichlautend Art. 48 BayVwVfG) findet in der Tat nur auf Subventionsbescheide Anwendung; da hilft auch § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht weiter. Bei einem Doktorgrad steht es nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG im Ermessen der Behörde, hier der Fakultät, den Doktorgrad mit Wirkung für die Vergangenheit oder allein für die Zukunft zurückzunehmen. Dabei kann sie sich durchaus von der Wertung des § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG leiten lassen. Wie die Bayreuther Fakultät insoweit entschieden hat, weiß ich nicht. Die Pressemitteilung lässt das offen.

Selbst wenn die Rücknahme ex tunc erfolgt sein sollte, heißt dies jedoch keineswegs, dass diese Rückwirkung auch strafrechtlich relevant ist. Eine solche Rückwirkung erschiene mir rechtsstaatlich kaum vertretbar.

@Mein Name,

Sie schreiben:

Und: besteht bei Einstellung nach §153a für die plagiierte (also einzige geschädigte) Anzeigeerstatterin keine Möglichkeit mehr, durch Klageerzwingung eine Verhandlung zu erwirken? Falls nicht, hat sich ihre Rechtsposition wenigstens für den Fall einer Zivilklage verbessert, da der Angeschuldigte ja mit der Zustimmung zur Einstellung auch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert hat: 23 eindeutige, auch strafrechtlich relevante Fälle von Urheberrechtsverletzung?

Nach § 172 Abs.2 S.4 StPO kann der Einstellungsbeschluss vom Verletzten nicht mit der Klageerzwingung angefochten werden. Der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der "23 Stellen" dürfte auch keinerlei Bindungswirkung gegenüber der zivilgerichtlichen Prüfung entfalten. Aber ich glaube kaum, dass die Übernahme fremder Textstellen ohne Quellenangabe noch bestritten wird. Ersichtlich geht es zu Guttenberg ja nur noch darum, den Vorsatz der Täuschung zu bestreiten.

@Dipl.-Jur. Ö.

§ 132a StGB ist nicht erfüllt, wenn es (unabhängig von dessen späterer Rücknahme) einen formal gültigen Rechtsakt gab, mit dem der Doktorgrad verliehen wurde; dies ist hier wohl unbestritten der Fall. Auch "ex tunc"-Wirkungen spielen für das Strafrecht, wie Herr Kollege Uerpmann-Wittzack schon andeutet, keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Gradverleihung - selbst wenn man arglistige Täuschung unterstellt - zunächst "ordnungsgemäß" und damit die Führung des Doktorgrads bis zur Rücknahme "befugt" war.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Er selbst spricht immer noch rechtfertigend und uneinsichtig von Fehlern aber nicht von Betrug und die Gefahr seiner Rückkehr in die Politik scheint tatsächlich zu bestehen, wie schon vorab prognostiziert und man auch aufgrund seiner Tätigkeiten in US sieht. Zudem hat die Zeit ihm mit einem umfangreichen Interview wohl den Hof gemacht, das Medium kann man auch nur noch sehr partikular rezipieren. Aber die Hoffnung in den vernünftigeren Medienkonsumenten und Wähler stirbt zuletzt. Eine amüsante Satire zur causa Guttenberg hat Jens Borchert auf Tagesschau gesprochen. ;-)

0

lesenswert:

http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,799515,00.html

Auszüge:

"Fast 200 Anzeigen gab es gegen Karl-Theodor zu Guttenberg, doch nur eine einzige stammte von einer Betroffenen: Sonja Volkmann-Schluck. Bei ihr hatte der Ex-Minister abgeschrieben. Bislang hielt sie sich öffentlich zurück - jetzt gibt sie ein Interview und kritisiert die Einstellung der Ermittlungen.

...

Volkmann-Schluck: Diese übermäßige Gewichtung wirtschaftlicher Aspekte halte ich für falsch. In der Wissenschaft geht es meist nicht um ökonomische Belange, sondern um den Schutz geistigen Eigentums und auch um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Urheber. Guttenberg hat nach den Recherchen von Guttenplag etwa acht Prozent seiner Arbeit von mir übernommen. Auf 56 Seiten finden sich demnach meine Textstellen, darunter Teile meiner Gliederung und Schlussfolgerungen. Ich fühle mich auch ohne hohen wirtschaftlichen Schaden ausgebeutet und bestohlen.

...

Weil die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des Urheberrechts sieht, könnte ich wahrscheinlich auch zivilrechtlich gegen Guttenberg vorgehen. Ob ich dies tun werde, habe ich aber noch nicht entschieden. Das muss mein Anwalt prüfen. Dies wird auch davon abhängen, ob von mir stammende Textpassagen und wie viele zu den 23 festgestellten Fällen gehören.

...

Ich habe als Geschädigte bis zum Schluss keine wirkliche Reue erkennen können. Er hat getäuscht, ohne ehrlich zu bereuen.

..."

 

Unstreitig macht sich derjenige nach § 132a StGB strafbar, der vorsätzlich einen akademischen Titel oder eine Berufsbezeichnung nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB führt, ohne die erforderliche staatliche Zustimmung zu besitzen. Mir leuchtet nicht ein, warum derjenige strafrechtlich besser gestellt werden soll, der nicht nur wie oben die Allgemeinheit täuscht, sondern zusätzlich staatliche Institutionen und diese Zustimmung durch Täuschung erwirbt. Derjenige, der mit seiner Handlung nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Staat täuscht besitzt eine größere kriminelle Energie, denn Handlungsunwert und Gesinnungsunwert sind größer. Daher darf er strafrechtlich nicht besser stehen.

Zwar ist aufgrund der Einheit der Rechtsordnung bei der Auslegung, ob Unbefugtheit iSd § 132a StGB vorliegt, die Wertung des öffenlichen Rechts zu berücksichtigen. Das bedeutet jedoch nicht, daß der strafrechtliche Begriff der Unbefugtheit iSd § 132a StGB und der öffentlich-rechtliche Begriff der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gleichgesetzt werden müssen, denn beide Rechtsgebiete haben unterschiedliche Aufgaben. Aufgabe des Strafrechts ist die Bekämpfung sozialschädlichen Verhaltens (SK-Rudolphi vor § 1 Rdn. 1). Aus § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG läßt sich ableiten, daß die Interessen desjenigen, der arglistig täuscht, von Erlaß des VA bis zur Aufhebung des VA nicht öffenlich-rechtlich geschützt werden müssen. Überträgt man diese Wertung auf das Strafrecht, folgt daraus, daß nicht nur derjenige unbefugt handelt, der ohne Zustimmung einen Titel oder eine Berufsbezeichnung führt, sondern unbefugt handelt auch derjenige, der durch die Täuschung diese Zustimmung erschlichen hat. Beide Handlungen sind sozialschädlich und müssen daher gleichermaßen bekämpft werden.  

0

Lesenswert auch im Feuilleton der FAZ "Fall Guttenberg - Er war’s gar nicht": "Der Baron ist wieder da: Karl-Theodor zu Guttenberg will von Betrug und Vorsatz immer noch nichts wissen - wenn sich jeder so herausreden wollte, müsste man das Strafrecht ändern.".

 

Die dortige Forderung nach Einführung des Tatbestandes des Fürdummverkaufens ins Medienrecht wäre nur denknotwendig: "Wer offensichtlich lügt, begründet damit keinen Beschwerdegrund, denn er kann es ja gar nicht getan haben, weil es doch überhaupt keinen Sinn hat, offensichtlich zu lügen.".

 

Oder befindet sich Plagiateberg etwa in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand? ;-)

0

KTG hat sich clever rausgewunden und profitiert von der Klatsche die sich die Zeit für das Interview einfängt. Er bekommt Raum seine Standpunkte darzulegen und macht nebenbei seine Diss. schön klein. Lieschen Müller ist egal, ob juristisch ein Betrug vorliegt, sie wird es immer Betrug nennen. Vielleicht hat er wenigstens selbst geschrieben.

0

Ist es denn üblich, dass Staatsanwaltschaften bei der Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage den Beschuldigten das Einstellungsdatum so lange hinauszögern lassen, bis es diesem in seinen PR-Terminplan passt? Zur Erinnerung: die Ermittlungen sollten spätestens im September abgeschlossen sein.

Nun stellt sich heraus, dass die Behauptung im Oktober ("Urlaub/Krankheit", siehe http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/1307197/details_8.htm) wohl vorgeschoben war, der Deal längt eusgehandelt und nur noch auf die Strafzahlung gewartet wurde. das kann man natürlich als StA so nicht formulieren - wenigstens hat es der "Spiegel" getan:

Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft Hof, die für das Verfahren zuständig war, habe diese Guttenbergs Anwalt frühzeitig davon informiert, dass sie nach Beendigung des Plagiatsverfahrens eine Pressemitteilung veröffentlichen werde. Das Verfahren habe jedoch erst beendet werden können, nachdem Guttenberg das Bußgeld von 20.000 Euro eingezahlt habe. Auf diese Weise habe der Ex-Minister mitbestimmen können, wann die Einstellung öffentlich wird - indem er die ihm auferlegte Überweisung an die Kinderkrebshilfe auf einen ihm genehmen Zeitpunkt legte.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,800144,00.html

Und seltsamerweise scheinen die Strafrechtler an der StA Hof weniger wissenschaftlich gebildet zu sein oder ihren Gutti noch weiter schonen zu wollen: wie sonst kommen sie - anders als die mit zwei Juraprofessoren besetzte/beratene Kommission der Uni Bayreuth - zu dem Schluss, der Abschreibebaron habe "unabsichtlich" Urheberrechtsverletzungen begangen? (http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,801533,00.html)

Oder unterscheidet sich geistiger Diebstahl von "echtem" Diebstahl dadurch, dass man beim Ideenklau besser wegkommt, wenn man behauptet, man habe die Rechte des anderen gar nicht verletzen wollen? Das wäre ja so als würde man mit einem gestohlenen Fahrrad erwischt und käme frei weil man sich damit herausredet, man habe das Rad zwar als sein eigenes ausgeben wollen, aber die Besitz- und Nutzungsrechte des Eigentümers nicht verletzen wollen (was schlichtweg unmöglich ist)?

Sehr geehrte/r "Mein Name",

dass die Verfahrenseinstellung erst in Reaktion auf die auferlegte Geldzahlung erfolgt und daher der Zeitpunkt derselben vom Beschuldigten mitbestimmt wird, ist eine Folge der gesetzlichen Regelung. Nicht ganz so gut schmeckt auch mir die Freundlichkeit der StA Hof, dem Beschuldigten schon zuvor mitzuteilen, dass man (erst) infolge der Einstellung eine entsprechende Pressemitteilung publizieren werde. Wenn überhaupt erforderlich/nötig, hätte man die Presseerklärung auch zu einem früheren Zeitpunkt herausgeben können, als die Einstellung nur noch vom Vollzug der Zahlung abhing.

Zur zweiten Frage: Strafrechtler kennen den Unterschied zwischen "Vorsatz" (dafür genügt Eventualvorsatz) und "Absicht" (es muss dem Täter "darauf ankommen"). Für eine Urheberrechtsverletzung genügt einfacher Vorsatz, eine Absicht musste Herrn zu Guttenberg nicht nachgewiesen werden. Ich denke, dass sich Eventualvorsatz sogar noch mit den Einlassungen des Herrn zu Guttenberg in Deckung bringen lässt, denn wer so chaotisch arbeitet (hunderte Fremdtexte ohne Quellenangabe  auf "achtzig Datenträgern!" abgespeichert, um  dann zu einer Arbeit zusammengestückelt zu werden), kann ja kaum anders als billigend in Kauf nehmen, dass Abgeschriebenes in seine Arbeit gerät, selbst wenn er es nicht direkt darauf abgesehen haben sollte. Bei genauerem Hinsehen muss sich also gar nicht der von Ihnen bemerkte Widerspruch ergeben; auch die Spiegel Online Redaktion geht hier von juristisch falschen Voraussetzungen aus.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Kein Doktortitel in “Ufology“ über Groupon

Pressemitteilung Nr. 35/2012 vom 10.09.2012

Das Internetportal Groupon darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin keine Gutscheine für bestimmte Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel anbieten.

Beschluss der 3. Kammer vom 4. September 2012, VG 3 L 216.12

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.