Streit um Namensschilder bei der Berliner Polizei

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.11.2011

 

Für Berliner Polizisten gilt seit dem 1. August dieses Jahres eine individuelle Kennzeichnungspflicht. Diese ist politisch und juristisch jedoch außerordentlich umstritten. Kritiker werten die „Zwangskennzeichnung“ als „Misstrauensvotum“ gegen die Polizei und sehen den Persönlichkeitsschutz der Beamten gefährdet. Innensenator Körting und der ehemalige Polizeipräsident Dieter Glietsch argumentierten vor der Einführung hingegen, dass der Staat „seinen Bürgern mit offenem Visier gegenüber“ treten müsse. Eine erste juristische Auseinandersetzung endete jetzt vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit einer Niederlage der Kritiker. Das VG (Beschluss vom 16.11.2011 - VG 60 K 9.11) urteilte, dass eine Pflicht, bei der Einführung von Namens- oder Nummernschildern für Polizeivollzugsbeamte die Personalvertretung mitbestimmen zu lassen, nicht bestanden habe. Der Gesamtpersonalrat der Berliner Polizei hatte geltend gemacht, die vom Polizeipräsidenten in Berlin verfügte Geschäftsanweisung über das Tragen von Namensschildern an der Dienstkleidung verletze Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz. Nachdem der Gesamtpersonalrat hierfür seine Zustimmung verweigert hatte, ersetzte die Einigungsstelle für Personalvertretungssachen diese Zustimmung mit der Maßgabe, dass statt des Namensschildes auch ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer getragen werden kann. Das Gericht sah Rechte der Personalvertretung bereits deshalb nicht als verletzt an, weil die Anweisung des Polizeipräsidenten nicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Berliner Personalvertretungsgesetzes mitbestimmungspflichtig sei. Das Tragen der Schilder betreffe weder die Ordnung in der Dienststelle noch das Verhalten der Dienstkräfte. Es regele nicht den Umgang der Dienstkräfte untereinander, sondern sei von seiner Zielrichtung her auf das Außenverhältnis der Beamten, d. h. auf die Erfüllung der Dienstaufgaben, gerichtet. Das Tragen der Schilder stelle schließlich auch nicht den Erlass einer Trageordnung für Dienstkleidung dar. Dies sei nur mitbestimmungspflichtig, soweit die Art und Weise der Dienstkleidung betroffen sei. Die Frage, ob Dienstkleidung - und damit auch Namenschilder - überhaupt getragen werden müsse, unterliege nicht der Mitbestimmungspflicht.

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