Mit offenen Karten spielen!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.11.2011

Teilt der Mandant  seinem Rechtsanwalt seine Bedürftigkeit vor der Klageerhebung mit, steht es dem Rechtsanwalt frei, seine weitere Tätigkeit für den Kläger davon abhängig zu machen, dass der Mandant dem Rechtsanwalt bereits entstandene und von einer späteren Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfasste Gebühren sogleich bezahlt. Verzichtet der Rechtsanwalt in Kenntnis der Bedürftigkeit seines Mandanten auf  solche Vorleistungen, beantragt er Prozesskostenhilfe und tritt er einer nur eingeschränkten Beiordnung zu den Bedingungen eines "ortsüblichen" Rechtsanwalts nicht entgegen, darf dies ein verständiger Mandant als stillschweigende Zusage verstehen und darauf vertrauen, dass während des laufenden Rechtsstreits vorprozessual bereits entstandene und nicht von der Prozesskostenhilfe erfasste Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts nicht von diesem gerichtlich gegen ihn geltend gemacht werden,-  das hat zutreffend das Kammergericht im Beschluss vom 13.10.2011 - 5 W 230/11 - entschieden.

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