PKH für den Insolvenzverwalter - ein Fall von Logik der Juristen!
von , veröffentlicht am 07.11.2011Ein Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob den am Gegenstand des Rechtsstreit wirtschaftlichen Beteiligten, also den Gläubern, eine Kostenbeteiligung zuzumuten ist, spielen insbesondere Prozess- und Vollstreckungsrisiken der beabsichtigten Klage eine Rolle. Wie das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 29.08.2011 - 9 W 13/11 - herausgearbeitet hat, wirken sich dabei schlechte Prozess- und Vollstreckungsrisiken zugunsten des Insolvenzverwalters, der Prozesskostenhilfe begehrt, aus. Ein Insolvenzverwalter hat gemäß § 116 Satz 1Nr. 1 ZPO deutlich bessere Chancen auf Prozesskostenhilfebewilligung, wenn der beabsichtigte Prozess wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint, denn ein wirtschaftlich lohnender Prozess wird hingegen eher zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe führen, da dann den Insolvenzgläubigern die Aufbringung der Kosten eher zuzumuten ist. Laut OLG Karlsruhe entspricht dieses Ergebnis dem Willen des Gesetzgebers - na,also.
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2 Kommentare
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Alter Hut (BGH NJW-RR 2006, 1064).
Dr.Bendix kommentiert am Permanenter Link
Das ist weder Juristenlogik, hat auch sonst mit Logik nichts zu tun, ist Unsinn und wurde vom BGH auch ganz anders entscheiden.
http://drbendix.jimdo.com/