PKH für den Insolvenzverwalter - ein Fall von Logik der Juristen!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.11.2011

Ein Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob den am Gegenstand des Rechtsstreit wirtschaftlichen Beteiligten, also den Gläubern, eine Kostenbeteiligung zuzumuten ist, spielen insbesondere Prozess- und Vollstreckungsrisiken der beabsichtigten Klage eine Rolle. Wie das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 29.08.2011 - 9 W 13/11 -  herausgearbeitet hat, wirken sich dabei schlechte Prozess- und Vollstreckungsrisiken zugunsten des Insolvenzverwalters, der Prozesskostenhilfe begehrt, aus. Ein Insolvenzverwalter hat gemäß § 116 Satz 1Nr. 1 ZPO deutlich bessere Chancen auf Prozesskostenhilfebewilligung, wenn der beabsichtigte Prozess wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint, denn ein wirtschaftlich lohnender Prozess wird hingegen eher zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe führen, da dann den Insolvenzgläubigern die Aufbringung der Kosten eher zuzumuten ist. Laut OLG Karlsruhe entspricht dieses Ergebnis dem Willen des Gesetzgebers - na,also.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen