Papstsatire kann kirchlichen Mitarbeiter den Arbeitsplatz kosten

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.11.2011

 

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2011 (L 12 AL 2879/09) festgestellt, dass die gegenüber einem vormals bei der Caritas beschäftigten Krankenpfleger verhängte Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu Recht verhängt worden war. Der Krankenpfleger hatte unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht. Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht, letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Kläger erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Zu Recht befanden die Stuttgarter Richter. Für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten außerordentlich fristlos kündigen können. Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war.

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4 Kommentare

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Dass es sich um eine "Satire" gehandelt haben könnte  -  was womöglich sogar den Schutz durch die Kunstfreiheit des GG nach sich ziehen könnte  -, behauptet niemand außer dem Kläger selbst.

Das Gericht findet dafür ausweislich der PM nur die Worte: "polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst".

Wäre es nicht vielleicht möglich, sich im Beck-blog etwas mehr Mühe mit den Überschriften zu geben als in der Bild-Zeitung?

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Die Pressemitteilung des LSG verwendet selbst das Wort "Satire" in der Überschrift. Da die Pressemiteilung keine wörtliche Zitate aus der Schrift wiedergibt und es daher schwierig ist, die Grenzlinie zwischen Satire und einer Schmähschrift zu ziehen, erschien es mir angezeigt, die Terminologie des LSG zu übernehmen. 

Das Urteil ist vergleichbar mit Urteilen, bei weltlichen Arbeitgeber.

Die Richter bewerten die Art der Verunglimpfung. Das Urteil ist dementsprechend mal pro Arbeitgeber, mal pro Arbeitnehmer.

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