Vorsicht bei nachträglichen Vergütungsvereinbarungen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.11.2011

Der BGH hat im Urteil  vom 19.09. 2011  -  IX ZR 170 /10  - den Abschluss nachträglicher Vergütungsvereinbarung erschwert. Erweist sich ein gerichtliches Verfahren, welches auf der Basis der gesetzlichen Gebühren geführt wird, als unrentabel, und fordert dann der Anwalt den Mandanten unter Kündigungsandrohung zum Abschluss einer Zeithonorarvereinbarung auf und kündigt er dann, wenn der Mandant nicht auf die angetragene Vergütungsvereinbarung eingeht, das Mandat, geht er nach dem BGH ein hohes Risiko ein. Denn nach dem BGH ist die Weigerung des Mandanten, anstelle der gesetzlichen Vergütung die vorgeschlagene Zeithonorarvereinbarung zu akzeptieren, nicht vertragswidrig. Wenn der Anwalt in dieser Situation das Vertragsverhältnis kündigt, ist nach dem BGH § 628 Absatz 1 S. 2 BGB anzuwenden. Von einem Wegfall des Interesses des Mandanten ist nach der Entscheidung des BGH auch insoweit auszugehen, als der erste Anwalt fristgebundene Maßnahmen eingeleitet hatte, die vom später beauftragten Anwalt nicht mehr nachgeholt werden können, die aber von den bei ihm anfallenden Gebühren ebenfalls mit abgedeckt wären. Fazit: Vergütungsvereinbarungen vorausschauend bei Mandatsbeginn abschließen, sonst: einmal gesetzliche Vergütung,,immer gesetzliche Vergütung!

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