Außerordentliche Kündigung eines Vorruhestandsverhältnisses

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.10.2011

Eigentlich kann man ja im Vorruhestand nicht mehr viel falsch machen. Eine Kündigung - noch dazu eine außerordentliche (§ 626 BGB) - ist kaum denkbar. Anders aber, wenn man im früheren Arbeitsverhältnis schwerwiegende Fehler gemacht hat, die vom Arbeitgeber erst jetzt aufgedeckt werden. Dann kann auch ein Vorruhestandsverhältnis fristlos gekündigt werden. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden (Urt. vom 09.06.2011 - 2 Sa 705/10, BeckRS 2011, 76220).

8.960 Euro monatlich im Vorruhestand ...

Der Arbeitnehmer befindet sich seit Juli 2006 im Vorruhestand. Er erhält monatliche Bezüge in Höhe von 8.960 Euro (!). Erst 2015 erreicht er das Rentenalter, erst dann sollte der Vorruhestand enden.

... und Annahme von Schmiergeld in Höhe von fast 180.000 Euro

Wie sich inzwischen herausgestellt hat, erhielt der Arbeitnehmer während seines aktiven Dienstes zwischen Januar 2002 und März 2006 von einem dritten Unternehmen Bestechungsgelder in Höhe von knapp 180.000 Euro. In einem Strafverfahren wurde er zu einer Freiheitstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Arbeitgeberin kündigte unmittelbar nach der Verurteilung das Vorruhestandsverhältnis fristlos. Zu Recht, wie das LAG befand:

Das vorliegende Vorruhestandsverhältnis konnte unter den Voraussetzungen des § 626 BGB gekündigt werden. Es handelt sich hierbei zwar nicht um ein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne, da die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers fehlt. Das Vertragsverhältnis ist jedoch mit einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis gleichzusetzen und entsprechend § 626 BGB außerordentlich kündbar. ... An die Kündigungsmöglichkeit des Vorruhestandsverhältnisses sind keine abweichenden Anforderungen zu § 626 Abs. 1 BGB zu stellen, insbesondere nicht, wie im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14.12.1988 - 5 Sa 967/87 - ausgeführt, dass die Anforderungen an die gleichen Voraussetzungen geknüpft werden müssen wie an den Widerruf einer betrieblichen Altersversorgung. Es bestehen wesentliche Unterschiede zu einer betrieblichen Altersversorgung unter dem Geltungsbereich des BetrAVG. Der Gesichtspunkt der Betriebstreue findet bei Vorruhestandsleistungen im Unterschied zu der betrieblichen Altersversorgung nur nachgeordnete Bedeutung. Die Interessenlage ist mit einer betrieblichen Altersversorgung nicht vergleichbar.

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