BAG: Unvererblichkeit des Urlaubsanspruchs

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 26.10.2011

Der Urlaubsanspruch ist nicht vererblich. Das entschied am 20.09.2011 das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 416/10).

Der Arbeitnehmer, ein Kraftfahrer, war seit April 2008 bis zu seinem Tod arbeitsunfähig erkrankt. Seinen Urlaub für 2008 und 2009 konnte er nicht mehr nehmen. Gesetzliche Erben sind die Ehefrau und der Sohn des Erblassers. Die Ehefrau verklagte nun den früheren Arbeitgeber, eine Spedition, auf Zahlung von 3.230,50 € zur Urlaubsabgeltung. So sieht § 7 Abs. 4 BUrlG vor, dass ein Zahlungsanspruch entsteht, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.

Das BAG entschied nun, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod erlischt. Deswegen kann er sich nicht in einen Zahlungsanspruch umwandeln. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte indes der Witwe Recht gegeben.

Anders wäre es gewesen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Tod geendet hätte. Dann hätte sich der Urlaubsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, der auch vererblich und damit von den Erben durchgesetzt werden kann. Das ist für Unternehmer der entschiedene Unterschied. 

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