BVerfG:Hälftige Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auf die sozialgerichtliche Verfahrensgebühr verfassungswidrig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.10.2011

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19.08.2011 -  1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10 – zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die sich dagegen wandten, dass die Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG a.F. hälftig auf die reduzierte Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG angerechnet wird. Denn Rechtsanwälte, die auf Beratungshilfebasis tätig geworden sind, waren durch diese Regelung unverhältnismäßig belastet worden, da eine Anrechnung der für den Wahlanwalt anfallenden Geschäftsgebühr auf den reduzierten Rahmen der Verfahrensgebühr 3103 VV RVG nicht vorgesehen war. Der Gesetzgeber hat wähend der Verfassungsbeschwerdeverfahren reagiert Abs. 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nr. 2503 VV RVG geändert und den verfassungswidrigen Zustand beseitigt. Was bleibt - außer den Altfällen- ist aus meiner Sicht  die klare Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beratungshilfe tätig war, keine Schlechterstellung gegenüber der Vergütung eines Wahlanwalts rechtfertigt.

 

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