BGH: Reisekosten des im Gerichtsbezirk niedergelassenen auswärtigen Anwalts in Grenzen erstattungsfähig
von , veröffentlicht am 18.10.2011Den richtigen Anwalt zu finden ist manchmal schwer, und nicht zuletzt auch dann noch, wenn es um die Frage der Erstattungsfähigkeit seiner Reisekosten geht. Die gesetzliche Regelung ist nicht eindeutig, da auf dem Boden von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO umstritten ist, ob auch für den auswärtigen, im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt eine Notwendigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Der BGH hat im Beschluss vom 13.09.2011 – VI ZB 9/10 diese Frage angesprochen, eine Tendenz erkennen lassen, sie aber nicht entschieden. Allerdings hat der BGH in der genannten Entscheidung klar festgehalten, dass eine Partei auch einen auswärtigen Anwalt, der nicht am Gerichtsort kanzleiansässig ist, beauftragen kann, nicht erforderlich ist, dass sie zu ihm ein besonderes Vertrauensverhältnis hatte oder mit ihm auch ein persönliches Gespräch nach Klagerhebung durchführte; lediglich sind die in seiner Person anfallenden Reisekosten der Höhe nach auf die fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts beschränkt.
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