Vom Ehemann verprügelt - kein Schmerzensgeld

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.10.2011

Am 28.8.1988 nachts zwischen 2.00 und 3.00 Uhr hielten sich der Kläger und die Ehefrau des Beklagten in der Ehewohnung des Beklagten und seiner Frau auf. Der Beklagte, der sich unerlaubt von seiner Arbeitsstelle entfernt und nach Hause begeben hatte, stellte kurz vor 3.00 Uhr fest, daß die Schlafzimmertür von innen verschlossen war. Er brach diese auf und traf im Schlafzimmer seine Ehefrau mit dem Kläger an. Inwieweit diese bekleidet waren, ist streitig. Der Beklagte verprügelte daraufhin den Kläger derart, daß sich dieser anschließend bis zum 5.9.1988 in stationärer Krankenhausbehandlung begab und insgesamt 6 Wochen arbeitsunfähig war. Neben diversen Prellungen zog er sich 4 Rißplatzwunden im Bereich des linken Ellenbogengelenkes und eine Wadenbeinköpfchenfraktur mit geringer Verschiebung der Bruchfragmente zu.

 

Das Landgericht stellt eine rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung des Klägers durch den Ehemann fest, verweigert aber ein Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt des überwiegenden Mitverschuldens.

Das überwiegende Mitverschulden des Klägers ergibt sich daraus, daß dieser den tätlichen Angriff des Beklagten dadurch in erheblichem Maße selbst verursacht hat, daß er -- wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat -- nicht nur mit der Ehefrau des Beklagten fremdging, sondern dies auch noch im ehelichen Schlafzimmer des Beklagten geschah. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Inhalts der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme zur Gewißheit der Kammer fest.

Es folgen tiefschürfende Ausführungen zur (Un-)glaubwürdigkeit der Ehefrau, die als Zeugin ausgesagt hatte, der Kläger habe nur Konzertkarten vorbei bringen wollen.

Landgericht Paderborn v. 12.10.89 - 1 S 197/89 = NJW 1990, 260

Schönes Wochenende allerseits!

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1 Kommentar

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Sehr interessant.

 

Die Frage könnte lauten, ob ein Urteil heute noch so gefällt werden würde. Oder ob sich die Rechtssprechung hiergehend verändert hat?

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