Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 04.10.2011

In der Vorlesung lässt sich das  - spezifisch deutsche - Notwehrverständnis nach § 32 StGB meist relativ leicht vermitteln. In der Praxis ist die Ausübung einer Notwehrhandlung, jedenfalls durch den "Normalbürger", dennoch mit einem gewissen Risiko verknüpft, angeklagt und sogar verurteilt zu werden. Mit einer Revisionsentscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 17.01.2011 - 2 Ss 234/10) wurde ein Berufungsurteil des LG (6 Monate Freiheitsstrafe)  aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Dabei war, anders als in vielen anderen Fällen, der tatsächliche Ablauf nicht umstritten

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Nebenkläger den Angeklagten bereits im Jahre 2006 aus nichtigem Anlass geohrfeigt; seit diesem Vorfall war es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen beiden gekommen. Am frühen Abend des 22. Februar 2007 trafen beide vor dem A.-Supermarkt in M. aufeinander, wo es wieder zu einer verbalen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidigungen kam. Daraufhin entfernten sich der Angeklagte und seine Begleiterin, die Zeugin G., um der weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg und nach Hause zu gehen. Der Nebenkläger folgte ihnen jedoch mit seinem Pkw, um den Angeklagten zur Rede zu stellen und gegebenenfalls tätlich anzugreifen. Als er ihn im Bereich der F-Straße erreichte, stieg er aus seinem Fahrzeug aus, ging auf den Angeklagten von hinten zu und rief diesen an. Daraufhin wappnete sich der Angeklagte, weil er einen ähnlichen tätlichen Übergriff des Nebenklägers wie 2006 befürchtete, indem er die Einkaufstaschen abstellte, ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 cm öffnete und sich zu dem Nebenkläger umdrehte. Als der Nebenkläger den Angeklagten erreichte, schlug er diesem sofort mit der linken Hand ins Gesicht, wodurch der Angeklagte eine klaffende und blutende Wunde erlitt. Ob der Nebenkläger hierbei etwas in der Hand hielt, konnte nicht näher ermittelt werden. Unmittelbar nachdem er den schmerzhaften Schlag ins Gesicht erhalten hatte, stach der Angeklagte dem Nebenkläger durch dessen Kleidung hindurch mit dem Messer in den linken Unterbauch. Der Nebenkläger erlitt hierdurch eine ca. 1 cm große, blutende Stichwunde, wobei sich um die Einstichstelle herum ein Hämatom bildete; wegen dieser Verletzung musste er stationär behandelt werden. Nach dem Messerstich endete die Auseinandersetzung.

Dass ein rechtswidriger Angriff vorlag, gegen den sich der Angeklagte verteidigen wollte, lag auf der Hand. Fraglich war allein die Erforderlichkeit der Abwehr mit einem Messer gegen den nicht (jedenfalls nicht mit einem Messer) bewaffneten Angreifer. Aber auch dies dürfte kaum einem Studenten schwer fallen: Eine Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff(smittel) und Gegenwehr ist eben im deutschen Strafrecht nicht vorgesehen. Sofern hier kein völliges Missverhältnis vorliegt, kann sich der Angegriffene des Abwehrmittels bedienen, das ihm zur Verfügung steht und geeignet ist, den Angriff sofort zu stoppen. Das Risiko trägt der Angreifer. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

Das schließt grundsätzlich auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel, wie etwa den Gebrauch eines Messers, ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Mittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 2002, 140, zit. n. Juris Rdnr. 8 mwN). Das Gesetz verlangt von keinem, der rechtswidrig angegriffen wird, ohne dass er den Angriff schuldhaft verursacht hat, dass er unter Preisgabe seiner Ehre oder anderer berechtigter Belange die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche das Notwehrrecht einschränken (vgl. BGH NJW 1980, 2263, zit. n. Juris Rdnr. 8).

Zwar muss der Einsatz eiens lebensgefährlichen Mittels grundsätzlich angedroht werden, aber auch dies nur, wenn es die Lage erlaubt, ohne dass der Angegriffene dadurch seine Notwehrchance mindert.

Schulmäßig entscheidet das OLG Koblenz weiter:

In der gegebenen Kampfsituation, in der er bereits einen Faustschlag erhalten hatte und weitere Schläge zu befürchten waren, bestand für ihn auch keine Gelegenheit, den Einsatz des Messers anzudrohen oder darüber nachzudenken, ob eine Abwehr ohne Einsatz des Messers den Angriff genauso gut hätte abwehren können. In dieser Lage, die eine schnelle und endgültige Beseitigung der Gefahr erforderte, brauchte sich der Angeklagte nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen lassen, deren Abwehrerfolg ungewiss war. Insbesondere war er nicht gehalten, dem rechtswidrigen Angreifer gegenüber mit gleichen Mitteln, also mit den Fäusten, zurückzuschlagen oder gar zurückzuweichen und zu flüchten.
Ein Fall des Missbrauchs des Notwehrrechts wegen geringen Gewichts des angegriffenen Rechtsguts (sog. Bagatellfälle) liegt ebenso wenig vor wie der einer Notwehrprovokation.
Nach alledem war seine Tat durch Notwehr gerechtfertigt.

Fragt sich nur, warum die Richter des AG und LG die gleiche Sachlage rechtlich anders bewerteten. Vorlesung Strafrecht AT geschwänzt?

Update: Prof. Matthias Jahn hat den Fall in der JuS (2011, 655)  für "Vorlesungsschwänzer" besprochen, bei Beck-Online hier zu finden.

 

 

 

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19 Kommentare

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Auffällig ist, dass insbesondere dann, wenn (Abwehr-)Waffen im Spiel sind, zu Ungunsten des Notwehrübenden geurteilt wird. Vielleicht wurde nicht nur "Strafrecht AT", sondern auch "Staatsrecht" geschwänzt, oder warum wird diesbezüglich immer auf das "Gewaltmonopol des Staates" verwiesen? Es scheint dem Staat unheimlich zu sein, wenn sich ein Bürger- legaler Weise!- unter Gewaltanwendung verteidigt, sogar noch mit Waffen!

Woher soll die überall geforderte Zivilcourage kommen? Die Entscheidungen von AG und LG zeigen, dass der Notwehrübende, selbst bei klarer Sachlage, strafrechtliche Verfolgung befürchten muss. Das wird wohl erst Recht bei Nothilfe gelten.

 

In den USA gibt es dazu ein Sprichwort: "Better judged by twelve than carried by six" 

(In etwa: "Besser von zwölf [Geschworenen] verurteilt werden als von sechs [Sargträgern] getragen werden")

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@JL, @OG,

interessante Gedanken. Gerade unter der Perspektive "Gewaltmonopol" erscheint es verständlich, dass Polizeibeamte praktisch weniger zu befürchten haben, bei (angeblicher) Notwehr angeklagt zu werden.  Das "Gewaltmonopol" des Staates ist aber deshalb ein falscher Zugang zur Bewertung der Verteidigungshandlung, weil Notwehr gerade (nur) dann gestattet ist, wenn effektive staatliche Hilfe nicht erreichbar ist.

Die Hoffnung auf die "twelve" (Laien)-Geschworenen wäre aber, wenn man OG (obiger Kommentar) folgt, eher nicht berechtigt. Allerdings glaube ich auch gar nicht, dass die Laien bei den entsprechenden Urteilen mehr als sonst den Ausgang bestimmen: Erläutert der Vorsitzende das Notwehrrecht zutreffend, dürften die Schöffen/Beisitzer regelmäßig nicht mehr stärker zur Verurteilung des Notwehrleistenden tendieren (meine Einschätzung).

So selten scheinen mir solche Verurteilungen nicht zu sein. Von einer - nach dem mitgeteilten Sachverhalt - m.E. fast schon skandalösen, gleichwohl rechtskräftig gewordenen Fehlentscheidung berichtet mit berechtigter Kritik etwa Erb, NStZ 2011, 186.

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Vielleicht sollten Sie selbst Ihre Vorlesung einmal aktualisieren. Die Aussage, dass der "Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe jedenfalls gegenüber einem unbewaffneten Angreifer grundsätzlich zunächst anzudrohen ist", findet sich jedenfalls in fast jedem neueren BGH-Urteil.

Natürlich muss dabei geprüft werden, ob die Drohung nach der jeweiligen "Kampflage" noch möglich und Erfolg versprechend gewesen wäre. Dies wird das LG getan und bejaht haben. Dass das OLG ohne nähere Begründung vom Gegenteil ausgeht, überspannt doch reichlich die Kompetenzen eines Revisionsgerichts.

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@Burschi,

Sie schreiben:

Vielleicht sollten Sie selbst Ihre Vorlesung einmal aktualisieren. Die Aussage, dass der "Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe jedenfalls gegenüber einem unbewaffneten Angreifer grundsätzlich zunächst anzudrohen ist", findet sich jedenfalls in fast jedem neueren BGH-Urteil.

Ja, genau deshalb steht dieser Satz ja auch in meinem Beitrag dort oben. Das haben Sie vielleicht überlesen. Die Vorlesung brauche ich diesbezüglich nicht aktualisieren.

Dies wird das LG getan und bejaht haben. Dass das OLG ohne nähere Begründung vom Gegenteil ausgeht, überspannt doch reichlich die Kompetenzen eines Revisionsgerichts.

Weil Sie so sicher sind,  nehme ich an,  dass Ihnen das LG-Urteil vorliegt. Können Sie daraus zitieren? Dies würde uns die Diskussion erleichtern.

Und "ohne nähere Begründung" - das kann man leicht behaupten, mir erschien die Begründung des OLG (sie ist ausführlicher als in meinem Beitrag zitiert) durchaus nachvollziehbar. Dass die Kompetenzen des Revisionsgerichts "reichlich überspannt" wären, dafür fehlt mir nun Ihre nähere Begründung.

Richtig, den Satz hatte ich überlesen. Lag wohl an meiner Verärgerung angesichts Ihrer überaus überheblichen Schlussbemerkungen, tut mir aber trotzdem Leid.

Aber wenn Sie von der Entscheidung des LG auch nicht mehr wissen, als wir durch das OLG-Urteil erfahren  -  nämlich dass das LG u.a. die Erforderlichkeit verneint hat  -  , frage ich mich, was Sie denn dem LG anderes unterstellen wollen als die Anwendung dieses hier auf der Hand liegenden zentralen Argumentationstopos (der ja auch der vom BGH gebilligten Verurteilung des Münchener Messerstechers Sven G. zugrunde lag, auf die sich der Vorkommentator #4 bezieht).

Und wenn wir einmal lebensnah annehmen wollen, dass das LG seine Feststellung, der Angeklagte hätte vor dem Messerstich noch drohen können (und deshalb auch drohen müssen), auch mit entsprechenden Tatsachenfeststellungen begründet hat, dann sehe ich nach wie vor nicht, wie das OLG ohne Überspannung der Kompetenzen eines Revisionsgerichts zu seiner unter 2.d.bb. dargelegten abweichenden Würdigung gelangen konnte.

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@ Prof. Müller

Ich denke, dass das von mir zitierte Sprichwort nicht von der Hoffnung getragen wird, dass die Jury, also die Laienrichter, ein gerechtes Urteil sprechen, sondern man in einer Notwehrsituation entsprechend handelt, ohne auf jristische Konsequenzen Rücksicht zu nehmen. Das Sprichwort hätte man auch mit "Lieber im Knast als tot" übersetzen können.

Das "Gewaltmonopol" des Staates ist in der Tat ein falscher Zugang zur Bewertung der Verteidigungshandlung. Wahrscheinlich ist es in der Lebenswirklichkeit aber so, dass im seltensten Falle staatliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist.

Irgendwie hat sich, selbst unter Juristen, die Ansicht verbreitet, dass im Notwehrrecht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt.

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Sehr geehrter Herr Burschi,

Sie schreiben:

Und wenn wir einmal lebensnah annehmen wollen, dass das LG seine Feststellung, der Angeklagte hätte vor dem Messerstich noch drohen können

Ich sehe dies anders. Ergänzend noch zu "lebensnahen Feststellungen" des LG: Der Angreifer schlug dem Angeklagten (unstreitig) gleich so ins Gesicht, dass sich eine blutende Wunde ergab. Es ließ sich nicht klären, ob der Angreifer bewaffnet war (etwa mit einem Schlagring oder einem spitzen Werkzeug). Das LG ging offenbar trotzdem (lebensnah?) davon aus, dass der Angreifer unbewaffnet war und die blutende Wunde mit seinen Fingenägeln verursacht hatte. Wie gesagt, ich kenne das LG-Urteil im Wortlaut nicht, hier nur das, was der Senat des OLG Koblenz zur Frage der Bewaffnung des Angreifers schreibt:

Ob der Nebenkläger hierbei etwas in der Hand hielt, konnte nicht näher ermittelt werden.

(...)

Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob die Feststellung der Strafkammer, die klaffende Wunde im Gesicht des Klägers sei „wahrscheinlich“ durch die langen Fingernägel des Nebenklägers hervorgerufen worden, so zutreffend sein kann. Dies widerspricht jeder praktischen Lebenserfahrung. Darauf kommt es aber letztlich nicht an.

Die angenommene, aber lt. OLG unbewiesene Nicht-Bewaffnung des Angreifers wurde vom LG offenbar für die strafrechtlich entscheidende Wertung herangezogen, dass der bewaffnete Angeklagte dem unbewaffneten Angreifer den Messereinsatz hätte androhen müssen. Nach meinem Verständnis von Entscheidungen bei non liquet hätte das LG in dieser Situation für die rechtliche Bewertung nicht zu Lasten des Angeklagten unterstellen dürfen, der Angreifer sei unbewaffnet gewesen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Sehr geehrte/r JL,

für die Praxis haben Sie wohl Recht: Quasi hinter dem Rücken des Gesetzes wird eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen oder durch zusätzliche  ungeschriebene Merkmale des § 32 StGB diese Norm eingeschränkt; das mag sogar grundsätzlich im Ergebnis seine Berechtigung haben Sollte man es in Deutschland aber allgemein für richtig befinden, den § 32 StGB einzuengen, sollte dies vorzugsweise in einer Gesetzesänderung nach demokratischen Regeln geschehen. Das Gesetz sieht eben eine Proportionalität der Notwehr nicht vor. Gerade deshalb begrüße ich es, wenn gelegentlich einmal höhere Gerichte den in der Überschrift über diesem Beitrag wiedergegebenen Grundsatz betonen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Quasi hinter dem Rücken des Gesetzes wird eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen […]; das mag sogar grundsätzlich im Ergebnis seine Berechtigung haben

*/ */

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Gesetz wäre absurd, weil sie konsequenterweise auch angewendet werden müsste, wenn jemand sein Leben verteidigt:

"Es ist wichtig zwischen Fällen zu unterscheiden, bei denen ein Anscheinsrecht [(Prima-Facie-Recht)] verdrängt wird, von solchen, bei denen eine Ausnahme vom Geltungsbereich eines Rechts vorliegt. Bildlich gesprochen liegt der Unterschied im Entfernen einer Sache aus der moralischen Waagschale einerseits und dem Platzieren von etwas Schwererem in der zweiten Waagschale andererseits. Zur Veranschaulichung des Unterschiedes nehmen wir an, es sei zulässig, einen Angreifer zur Selbstverteidigung zu töten. Dies mag eher durch eine Ausnahme vom Recht auf Leben zutreffen (der Angreifer verliert zeitweise sein Recht, nicht von seinem auserkorenen Opfer getötet zu werden) als durch eine Verdrängung des Rechts auf Leben des Angreifers. Dies ist plausibel, weil die Zulässigkeit einer Tötung zur Selbstverteidigung nicht davon abhängt, dass der Verteidiger entweder ein stärkeres Recht auf Leben hat als der Angreifer oder ein wertvolleres Leben als der Angreifer. Nehmen wir dagegen an, es sei zulässig, einen Unschuldigen zu töten, um tausend anderen das Leben zu retten. In diesem Fall ist plausibel, dass es sich um eine Verdrängung seines Rechts auf Leben handelt statt um eine Ausnahme in seinem Recht auf Leben. In unserem zweiten Fall aber nicht im ersten würden wir nach wie vor sagen, dass die Rechte der getöteten Person verletzt wurden."

Der US-Philosoph Michael Huemer in "Gibt es ein Recht, Schusswaffen zu besitzen?", 2003/2015; Hervorhebung von mir

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

da bin ich 100% Ihrer Meinung. Ich habe mich interessenhalber mit Rechtspolitik und Kriminologie in Bezug auf Schußwaffen befasst (nicht beruflich, da bin ich als RA im Zivilrecht zu Hause). Unter privaten (Legal-)waffenbesitzern scheint (zu Recht) die Vorstellung zu herrschen, dass jeder Schußwaffeneinsatz in einer Notwehrsituation zwangsläufig mit einer Verurteilung endet. Das wird mit der fehlenden staatlichen und gesellschaftlichen Akzeptanz von privatem Waffenbesitz in Deutschland erklärt. Zum Waffenbesitz als solchen gibt es, außerhalb des hier diskutierten Themas "Notwehr", viele sicherheitspolitische Argumente. Jedoch gehen wir einmal davon aus, dass in einer Notwehrsituation eine legale Schußwaffe zum Einsatz kommt:

Wird das erstinstanzliche Gericht, um nicht der "Wildwestmanier" Vorschub zu leisten, wenn nicht erhebliche sozialethische Einschränkungen angezeigt sind, den Schußwaffeneinsatz als gerechtfertigt ansehen?

In Bezug auf "Abwehrwaffen" wird daher allgemein empfohlen, zur Selbstverteidigung "neutrale" Gegenstände, wie etwa ein Pfefferspray zur Tierabwehr, bereitzuhalten. Das vermindere die Verurteilungswahrschinlichkeit im Notwehrfall.

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@JL:

Diese bei Waffenbesitzern verbreitete Paranoia (die häufig mit dem Jammern einhergeht, wie schön es doch die Amerikaner mit ihrem RTKBA haben) ist ersichtlich unbegründet, wie z.B. der Fall des Rentners in Sittensen zeigt. 

Dass bei einer Tötung mit Schusswaffe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, ist dagegen normal, denn die Einlassung "war Notwehr" wird man wohl sinnvollerweise nicht einfach als wahr unterstellen und Ermittlungen gänzlich unterlassen (abgesehen davon, dass eben die   Frage, ob der tödliche Einsatz angedroht werden konnte/musste zu prüfen sind) . Übrigens wird auch bei jedem polizeilichen Schusswaffeneinsatz gegen Menschen (egal ob tödlich oder nicht) generell die Waffe sichergestellt, eine andere Dienststelle mit den Ermittlungen beauftragt und die Staatsanwaltschaft eingeschaltet (ich ahne, daß jetzt gleich wieder die Kommentare zu Tennessee Eisenberg kommen werden).

 

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@JL

Endlich einmal eine zutreffende Entscheidung der Ermittlungsbehörde. Ob sie genauso ausgefallen wäre, wenn der Schütze kein 77-jähriger Rentner auf Krücken, sondern ein 35-Jähriger oder die Beute wesentlich weniger wert gewesen wäre, darf man allerdings bezweifeln, obgleich dies nach meinem Dafürhalten notwehrrechtlich keine Rolle spielen dürfte.

 

Um es platt zu sagen: Angreifer muß man "umpusten" dürfen. Die ggf. tödlichen Konsequenzen haben sich die Täter selbst zuzuschreiben. Die rechtswissenschaftliche Lehre und die Justiz sollten sich fragen, ob sie nicht gerade durch die Einschränkung des Notwehrrechts die Hemmschwelle für die Begehung von Gewaltstraftaten senken. Wenn man stets auf die abschreckende Wirkung von höheren Strafen setzt (die mit Recht bezweifelt wird), müßte man konsequenterweise auch die abschreckende Wirkung vor der ggf. tödlichen Reaktion des Angriffsopfers in Rechnung stellen.

 

Gleichwohl sind das natürlich krasse Ausnahmefälle, die in Deutschland schon deswegen selten vorkommen dürften, weil die wenigsten Menschen über Schußwaffen verfügen und selbst Schußwaffenbesitzer diese selten bei sich führen. Daß jemand Opfer eines körperlichen Angriffs wird und sogleich eine Schußwaffe zur Verteidigung zur Hand hat, dürfte großer Zufall sein. Eine Eisenstange, eine Harke oder ein Messer sind jedoch schneller Griffbereit und sollten ohne Furcht vor möglichen Konsequenzen gegen den Angreifer eingesetzt werden dürfen.

 

Der schöne Schlußsatz in dem Film "Der Staatsfeind Nr. 1" lautet: "Sie haben kein Recht in mein Haus zu kommen".  Genau! Und das sollte man dem Täter auch "einhämmern" dürfen.

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[...]Die Aussage, dass der "Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe jedenfalls gegenüber einem unbewaffneten Angreifer grundsätzlich zunächst anzudrohen ist", findet sich jedenfalls in fast jedem neueren BGH-Urteil.[...]

 

LOL....mit Verlaub ab wann ist ein Angreifer unbewaffnet? Klingt jetzt etwas komsich....nur was ist mit einem unbewaffneten Angreifer der regelmäßig Krafttraining gemacht hat und dementsprechende Muskeln aufgebaut hat? Darf ich mich gegen so einen Angreifer mit einer Waffe verteidigen oder muss ich da auch erst mal den Einsatz androhen und hoffen, dass der mich nicht sofort ausknockt?

 

Wie schaut es aus mit jemanden der "Kampfsport"-Erfahrung oder Straßenkampf-Erfahrung hat? Der kommt auch unbewaffnet rüber, aber seine Reaktion dürfte doch bei einer Androhung etwas anders sein......

 

Kann es sein, dass diese BGH-Entscheidung mal wieder im Elfenbeintürmchen gefällt worden ist.......?

 

bombjack

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@ John Wayne

was Sie meinen nennt man in den USA die "castle doctrine": http://en.wikipedia.org/wiki/Castle_doctrine#States_with_a_Castle_Law

 

Danach sollen die eigenen vier Wände als Ort verstanden werden, an dem man sich sicher fühlen können muß. Einige Staaten in den USA haben entsprechende Gesetze erlassen, die es ausdrücklich gestatten, tödliche Gegenwehr gegen gewalttätige Angriffe in den eigenen vier Wänden oder gegen Eindringlinge zu leisten, deren Eindringen in einen gewalttätigen Angriff münden könnte.

 

Ob jemand einem anderen das Leben nehmen sollte, um Sachwerte zu verteidigen, ist eine Gewissensfrage, die jeder für sich selbst entscheiden muss. Ich persönlich stelle das Leben über Sachwerte, auch wenn selbst nach deutschen Recht die Tötung gerechtfertigt sein könnte.

Ich glaube im Übrigen ebenfalls nicht, dass hohe Strafen abschrecken, sonst hätten die Staaten in den USA, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird, keine so hohe Mordrate.

 

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Die "castle doctrine" ist allerdings nur deshalb notwendig, weil eine allgemeine Rechtfertigung aus "self defense" in den USA (wie, soweit ich weiß, in vielen Staaten der Welt) grds. nur bei körperlichen Angriffen gegeben ist. Insofern ist § 32 StGB also wesentlich weiter, da grundsätzlich jedes Recht in Notwehr verteidigt werden darf,  in Deutschland  geht also praktisch jeder mit seinem "castle" spazieren und darf jedem Angriff auf seine Rechte begegnen. Im Einzelfall (allerdings von US-Staat zu US-Staat verschieden) kann die castle-doctrine dann wiederum weiter gehen als das deutsche Notwehrrecht bei Hausfriedensbruch, da in einzelnen US-Staaten ausdrücklich tödliche Gewaltanwendung erlaubt wird, während in Deutschland allgemein recht enge Erforderlichkeitsgrenzen wirken.

Vor allem praktisch ist die Anwendung der Notwehr in den USA deshalb andersartig, weil weit mehr  Hausbesitzer (insb. auf dem Land) zuhause Schusswaffen zur Verfügung haben.

Ich glaube auch, dass die Abschreckungswirkung des Notwehrrechts auf potentielle Angreifer in Deutschland eher gering ist - noch geringer als Strafandrohungen. Beim Rechtsbewährungsprinzip als theoretische Notwehrgrundlage geht es auch weniger um Abschreckung, als darum, dass neben dem Gewaltmonopol auch ein "Rechtsmonopol" herrschen soll.

 

@ Prof. Müller

 

Ich denke, dass die Abschreckungswirkung des Notwehrrechts in Deutschland auf potentielle Angreifer deshalb gering ist, weil in den seltensten Fällen Schußwaffen vorhanden ist. Zum Waffenrecht gibt es viele kriminal- und gesellschaftspolitische Ansätze, was ich hier nicht vertiefen möchte, weil es "off topic" wäre.

Aber ist es nicht so, das ein potentieller Täter im Einzelfall überlegt:

"Wird sich mein Opfer wehren?" und "Kann ich erwischt werden"?

Er wird sich sodann das Opfer aussuchen, dem er sich überlegen fühlt. Er wird seltener jemanden angreifen, der wie ein Kampfsportler aussieht und er wird eher nachts bei einer Oma einbrechen als bei einem Polizisten. Warum? Weil er vom Kampfsportler und dem Polizisten selber etwas abbekommen könnte. Von der Oma eher nicht (es sei denn auf dem Lande in den USA - darauf will ich hinaus).

Strafen schrecken m.E. nur dann ab, wenn man ernsthaft in Betracht zieht, erwischt zu werden. Oder warum fährt man, wenn man es sehr eilig hat, "nur" 20 km/h zu schnell, obwohl die Straßenverkehrslage mehr ermöglichen würde?

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