OLG Frankfurt: Schenkung von Verstorbenen per Vollmacht zulässig - Schenkung an Verstorbenen per Vollmacht unzulässig

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 03.10.2011
Rechtsgebiete: Schenkungtransmortale VollmachtErbrecht|10323 Aufrufe

Vater, Mutter und Schwester hatten den Sohn durch eine über den Tod hinaus wirksame Vollmacht bevollmächtigt. Nach dem Tod von Schwester und Vater hatte der Sohn als für alle Bevollmächtigter einen Schenkungsvertrag notariell beurkunden lassen, mit dem eine in den Nachlass seiner Schwester fallende Immobilie jeweils hälftig an seine Mutter und an seinen verstorbenen (!) Vater übergehen sollte. In der nächsten juristischen Sekunde hat der Sohn sich von dem verstorbenen Vater mit der Haushälfte beschenken wollen, die die verstorbene Schwester gerade dem verstorbenen Vater geschenkt haben soll.

Das OLG Frankfurt bestätigte in seinem Beschluss vom 29.6.2011 (20 W 168/11), dass der Sohn den Nachlass der Schwester insoweit vertreten konnte, dass er für seine verstorbene Schwester auf Basis der ihm von ihr erteilten transmortalen Vollmacht die Haushälfte an die Mutter überträgt. Hierzu muss er nicht die Erben der Schwester benennen – so die Frankfurter Richter.

Die Kettenschenkung von der verstorben Schwester über den verstorbenen Vater an den Sohn, dem von allen Bevollmächtigen, funktioniert laut OLG Frankfurt indes nicht: Zum einen berechtigt die transmortale Vollmacht nicht, für einen Toten eine Schenkung anzunehmen und zum anderen ist eine Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig. 

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