Neues zum Rechtsanwalt am dritten Ort

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.10.2011

In der Frage, ob Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, liegt mittlerweile eine reichhaltige Kasuistik vor. Den bislang noch umstrittenen Fall, ob die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des Hausanwalts der Haftpflichtversicherung der Partei erstattungsfähig sind, wenn der Versicherungsnehmer gemäß den Haftpflichtversicherungsbedingungen dem Haftpflichtversicherer die Prozessführung zu überlassen hat und dieser seinen Hausanwalt beauftragt, der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist, hat nunmehr der BGH im Beschluss vom 13.9.2011 - VI ZB 42/10 - entschieden. Der BGH hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die gegenüber den fiktiven Reisekosten des am Wohn-  oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Kosten des Hausanwalts des Versicherers nicht erstattungsfähig sind. Ein Argument war für den BGH, dass gerade der tragende Grund für die Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, dass üblicherweise ein persönliches  mündliches Gespräch erforderlich und erwünscht ist, gegen die Beauftragung eines weit entfernt vom Sitz der verklagten Partei niedergelassenen Rechtsanwalts spricht.

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