BAG: PKH-Beschwerde in Kündigungsschutzsachen immer möglich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.10.2011

Soweit nicht lediglich die wirtschaftlichen Voraussetzungen in Streit stehen, sondern auch die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, immer statthaft, es sei denn, der Streitwert der Hauptsache übersteigt nicht den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600 €. Die Verweisung auf § 511 ZPO berücksichtigt jedoch nicht, dass die Statthaftigkeit der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren abweichend in § 64 Abs. 2 ArbGG geregelt ist. Das BAG hat im Urteil vom 8.9.2011 -  3 AZB 46/10 - zutreffend entschieden, dass, da unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufung in Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Zulassung stets statthaft ist, eine sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung in Kündigungsschutzsachen immer statthaft ist. In derselben Entscheidung hat sich das BAG auch mit der Frage befasst, wann es mutwillig im Sinne von § 114 S. 1 ZPO ist, eine neue Klage zu erheben anstatt eine bereits anhängige Klage kostengünstig zu erweitern. Zutreffend hat das BAG auch darauf hingewiesen, dass bei Bestandsstreitigkeiten, für die eine besondere Prozessförderungspflicht besteht, eine gesonderte Klageerhebung zumeist angebracht erscheint. Dass im konkreten Fall dieser Gesichtspunkt der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhalf, lag an Besonderheiten des prozessualen Verhaltens der Klägerin.

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