Statt Reitershop wieder ins Büro

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.09.2011

 

Sie hatten 1998 geheiratet. Er war Verwaltungsbeamter, sie Verwaltungsangestellte. 2005 gab sie diesen sicheren Job auf und betrieb mit Einverständnis ihres Ehemannes einen Reitershop, der jedoch keinerlei Gewinn abwarf.

Im Juni 2010 kam es zur Trennung. Sie macht Trennungsunterhalt für die Zeit ab Oktober 2010 geltend.

Das Thüringer Oberlandesgereicht hat der Ehefrau eine Übergangszeit von 6 Monaten zugebilligt und für den Unterhalt bis Dezember 2010 ein Einkommen der Antragstellerin nicht angerechnet.

Ab Januar 2011 rechnet das OLG dann mit einem fiktiven Einkommen der Ehefrau. Denn:

Es liegt auf der Hand, dass es der durchgängig erwerbstätigen Antragstellerin oblag, nach Ablauf von sechs Monate gesteigerte Bemühungen zu entfalten, eine abhängige Tätigkeit zu finden. Die Erwerbsobliegenheit hatte mit Beginn der verfestigten Trennung zunehmend an Bedeutung gewonnen.

 

Thüringer Oberlandesgericht vom 29.08.2011 - 1 UF 324/11

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