Sage mir Deinen Namen und ich sage Dir wie Du heißt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.09.2011
Rechtsgebiete: NamensrechtFamilienrecht4|9000 Aufrufe

 

Eine Mutter gab gegenüber dem Standesamt die Erklärung ab, ihrem neugeborenen Sohn zwölf – von ihr ausgewählte – Vornamen geben zu wollen. Das Amtsgericht entschied, dass dem Kind lediglich drei der angegebenen Vornamen beizuschreiben seien.

Nachdem die Mutter die Vornamen beziehungsweise deren Reihenfolge mehrmals geändert hatte, beantragte sie schließlich mit der Beschwerde, dass das Kind die Vornamen „Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro“ erhalten solle, wobei die von ihr gewählte Reihenfolge der Namen auch deren jeweilige Vorrangigkeit bei der Namensgebung zum Ausdruck bringen soll.

Das Landgericht änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und wies das Standesamt an, dem Kind die vier Vornamen „Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und Ernesto“ beizuschreiben. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die Namenswahl nicht dem Kindeswohl widersprechen dürfe, zwölf Vornamen aber einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind hätten.

Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts geringfügig dahin ab, dass dem Kind zusätzlich der Vorname „Kioma“ beizuschreiben sei.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde bleib erfolglos.

BVerfG FamRZ 2004, 522

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Vielleicht hätte die Mutter die Namen,

Karl Theodor Maria Nikolaus Johann Jacob Philipp Franz Joseph Sylvester

beantragen sollen.

Die sind anscheinend eher durchsetzbar. :-)

4

Zu meiner Schulzeit gab es einen Jungen, der für jeden Buchstaben (insgesamt 8) seines Nachnamens einen Vornamen trug. Die Vornamen hatten dabei das jeweils dem Nachnamens-Buchstaben entsprechende Initial.

Das taugt nicht unbedingt für kindliche Witze, das verwirrt sogar schon Kinder so sehr, dass ihnen keine Witze mehr dazu einfallen. Andererseits sorgt es dafür, dass man in der ganzen Schule bekannt ist (mir fallen heute noch die ersten 4 Namen ein).

Bei dem "erheblich belästigenden Charakter" melde ich also vorsichtig Zweifel an. Denn das schafft im ungünstigsten Fall schon ein einziger Vorname.

0

@guy

Das hat eher was mit regionalen Unterschieden, der Herkunft der Eltern, ihrem aktuellem gesellschaftlichem Stand in der eintragenden Gemeinde, Modererscheinungen, dem Alter und Geschlecht des Standesbeamten und so weiter zu tun. Was für ein Name (oder Namen) eingetragen werden können, liegt ganz zu Anfang in der Hand des Standesamtes, wo man dieses veranlasst. Was in XY-Stadt keinerlei Probleme bereitet, kann in Z-Dorf abgelehnt werden. Und dann beginnt die lustige Gerichtsrunde, die bei Namensgebungen zu absurden Ergebnissen führen kann, was mehr oder weniger daran liegt, daß es (bis auf die gerne angeführte Lebenserfahrung des Spruchkörpers bzw das Kindeswohl) keine gesetzlichen Grundlagen für Namen gibt, sondern nur ein paar Dienstanweisungen und Richtlinien, ältere und neuere Urteile, die sich durchaus auch widersprechen und aus anderen Gesetzen abgeleitete Grenzen.

0

sic! schrieb:
ihrem aktuellem gesellschaftlichem Stand

Das hätte ich mal behaupten sollen.

Dann wäre mein Betrag sofort wieder zensiert worden! :-)

0

Kommentar hinzufügen