Doch kein Toleranzspielraum bei der Kappungsgrenze?
von , veröffentlicht am 25.09.2011Der BGH hat im Urteil vom 13.01.2011 –IX ZR 110/10 quasi beiläufig entschieden, dass die Erhöhung einer 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist, da sie sich innerhalb des Toleranzspielraums von 20 % bewegt. Damit stellte sich der BGH gegen die allgemein vertretene Auffassung, dass es sich bei der Anmerkung zu VV RVG Nr. 2300 um eine Kappungsgrenze handelt. Das OLG Koblenz hatte im Urteil vom 05.09.2011 – 12 U 713/10- sich mit dieser Frage auseinander gesetzt und folgt mit zutreffenden Gründen der Auffassung des BGH in diesem Punkt nicht.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRA JM kommentiert am Permanenter Link
Und hier der Link für "Nicht-Beck-Abonnenten":
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B9BDE712...
splendor kommentiert am Permanenter Link
Dem OLG-Senat scheint egal zu sein, wer unter ihm gerade im BGH sitzt.