Die Bonbon-Tüte des Vaters

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.09.2011

 

Die Vaterschaftsanfechtung durch die Verwaltungsbehörde setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozialfamiliäre Beziehung besteht oder bestanden hat (§ 1605 I Nr. 5, II BGB, zur möglichen Verfassungswidrigkeit der Behördenanfechtung siehe hier).

Die Beweislast trägt die Verwaltungsbehörde. Die Richter des OLG Brandenburg konnte die Behörde nicht überzeugen, denn:

 

Neben den vorstehend angeführten Aspekten ist aus Sicht des Senates entscheidend für die Annahme einer hier gewachsenen sozial-familiären Beziehung zwischen den Antragsgegnern die Tatsache, wie sich Vater und Tochter am 9. Juni 2011 begegnet sind. Nachdem das Kind in den Sitzungssaal und eine für E. sicherlich sehr befremdliche Situation gebracht worden ist, hat es - ohne Weiteres nachvollziehbar - zunächst auf dem Schoß der Mutter Platz genommen. E. war zunächst auch für eine Ansprache der Vorsitzenden nicht erreichbar. Nach kurzer Zeit machte sie sich von sich aus - und ausdrücklich ohne jedes Zutun des deutlich räumlich von der Mutter entfernt platzierten Antragsgegners zu 1. oder der Mutter - los und lief auf den Vater zu. E. setzte sich vertrauensvoll zunächst auf den Schoß des Vaters, der sich sodann seiner Tochter liebevoll zuwandte und dabei tatsächlich auch eine Nascherei anbot, und verblieb schließlich neben ihm, um den Rest der Sitzung abzuwarten.

Dieser vertrauensvolle und durch nichts und niemanden konkret motivierte Umgang des Kindes mit seinem Vater belegt nach Überzeugung des Senates eindrucksvoll, dass hier eine tragfähige sozial-familiäre Vater-Tochter-Beziehung besteht, die auf der Bindungsebene kaum besser funktionieren könnte, wenn diese gemeinsam in einer häuslichen Gemeinschaft leben würden. Soweit der Antragsteller die Schilderung dieser Begegnung dadurch abzuwerten sucht, dass behauptet wird, dass der Vater das Kind mittels einer vorgehaltenen Bonbontüte in seiner unmittelbaren Nähe gehalten hat, wird der tatsächliche Hergang der gerichtsseitig herbeigeführten Situation dadurch massiv verzerrt.

OLG Brandenburg: Beschluss vom 05.09.2011 - 9 UF 134/10 = BeckRS 2011,22619

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Da hat er ja nochmal Glück gehabt.

 

Ich kenne einen, Italiener, dem wollte seine Exfrau das Sorgerecht entziehen lassen, weil er angeblich keinen Kontakt zu seinem Sohn hätte.

 

Vor der Verhandlung saß er auf er dem Gerichtsflur und unterhielt sich mit seinem Sohn auf Italienisch.

 

In der Verhandlung fragte er den gegnerischen Anwalt ob er das mitbekommen habe.

"Ja"

"Und worüber haben wir gesprochen?"

"Das weiß ich nicht, das war italienisch!"

 

"Aha, und von wem soll mein Sohn das gelernt haben, wo er doch gar keinen Kontakt zu mir hat?"

 

Soviel Glück hat nicht jeder vor Gericht und vielleicht gibt es auch deswegen so wenig Väter mit GSR.

 

0

Kommentar hinzufügen