BGH zum "Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei SB-Tanken"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.09.2011
Rechtsgebiete: TankstelleBGHNZVSBVerkehrsrecht7|7191 Aufrufe

In der NZV 2011, 440 habe ich BGH, Urteil vom 4. 5. 2011 - VIII ZR 171/10 gefunden. Es geht um das Betanken eines Fahrzeugs an einer SB-Tankstelle. Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber beziehungsweise unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff.

2. Entrichtet der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle den Kaufpreis für den getankten Kraftstoff nicht, so gerät er mit dem Verlassen des Tankstellengeländes in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf.

 

 

 

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7 Kommentare

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Ich bin ja mal gespannt, wann sich die Mineralölunternehmen gegen diese Rechtsansicht stellen, weil so ihre AGBen nicht einbezogen werden (können). Große Tafeln mit AGBen wollen die bestimmt nicht aufstellen, obwohl es möglich wäre. Ebenso ein Anschlag auf der Säule.

 

Malte S.:

"Große Tafeln mit AGBen wollen die bestimmt nicht aufstellen, obwohl es möglich wäre. Ebenso ein Anschlag auf der Säule."

Wüsste nicht, was an AGB an den Tanksäulen so kompliziert sein soll. Seit einiger Zeit finden sich auf fast allen Tanksäulen Aufkleber, die vorformuliert einen Eigentumsvorbehalt erklären ("Kraftstoff bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum..."). Es geht also.

@ Prof. Müller

 

Schreiben kann man viel. Man kann die Zapfsäule auf inwendig mit Aufklebern verzieren. Die Frage ist, ob das von einer Partei Gewollte damit wirksam in den Vertrag einbezogen ist, der grundsätzlich mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzt.

 

Ich kann die Tankstelle auch mit einem T-Shirt betreten, auf dem steht: "Ich habe E10 getankt. Für den Fall, daß es meinen Motor schädigen oder nicht die Leistung von herkömmlichen Kraftstoff erreichen sollte, verpflichtet sich der Tankstellenbetreiber zur Leistung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe von 10.000,- Euro."

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@ Heike 

Ihr Vergleich hinkt.

Soweit mir bislang aufgefallen ist, ist der EV durch den Aufkleber ordentlich erkennbar dargestellt, so dass kein Grund ersichtlich ist, warum er nicht wirksam in den KV miteinbezogen sein sollte. In Ihrem BSP. hat der Betreiber (bzw. Öllieferant) jedoch vor Vertragsschluss nicht die Möglichkeit zur Kenntnisnahme, so dass eine Einbeziehung schon daran scheitert (von der Frage, inwieweit seine AGBs eine entsprechende Haftung verhindern würden, mal abgesehen).

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@VH

 

Und wenn ich vor dem Tankvorgang mit dem T-Shirt die Tankstelle betrete und dem Betreiber Gelegenheit gebe, sich zu informieren?

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