Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt? Kein Beinbruch, das Obergericht muss helfen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.09.2011

 

Das AG hatte einen Unterhaltsabänderungsantrag mit Beschluss vom 20.05.11 abgewiesen und den Beschluss mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung (Beschwerde, Frist 1 Monat, einzulegen beim AG) am 26.05.2010 zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete also am Montag, den 28.06.2010.

Bei dem Kammergericht ging am15.06.10 eine als Beschwerde bezeichneter und an das KG adressierter Schriftsatz ein; angehängt war eine Kopie des Beschlusses des AG

Der Vorsitzende des Senats forderte die amtsgerichtlichen Akten an, die am 01.07.2010 eingingen. Am 05.07.2010 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei dem AG hätte eingelegt werden müssen. Daraufhin Wiedereinsetzungsantrag

Die Beschwerde selbst und ein Wiedereinsetzungsgesuch wies das KG mit Beschluss vom 03.01.2011 zurück.

 

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass das angerufene Gericht (hier das KG) die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das richtige Gericht weiterleiten muss, wenn seine Unzuständigkeit offensichtlich ist.

Durch den der Beschwerde beigefügten Beschluss des AG (samt Rechtsmittelbelehrung) habe der Senatsvorsitzende erkennen können, dass das KG offensichtlich nicht zuständig war.

Bei Weitergabe der Beschwerde im ordentlichen Geschäftsgang an das AG wäre diese mit Sicherheit bis zum 28.06.10 dort eingegangen.

Demgemäß bewilligte der BGH Wiedereinsetzung.

 

BGH v. 17.08.2011 – XII ZB 50/11

 

 

 

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