Einer unter 23 Millionen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.09.2011

 Er kam als Vater des Kindes in Betracht, denn er hatte während der Empfängniszeit mit der Mutter geschlechtlich verkehrt.

 Er wehrte sich gegen die Vaterschaftsfestsrellung mit der Begründung, er sei zeugungsunfähig. Er habe schließlich während seiner zwölfjährigen Ehe von 1990 bis 2002 vergeblich versucht, ein Kind zu zeugen.

Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, dass er zu 99,99998 % der Vater des Kindes ist.

„Das reicht nie und nimmer“, meinte der potentielle Vater und beantragte die Einholung eines weiteren Abstammungsgutachtens über eine mögliche Vaterschaft des von der Kindesmutter benannten Mehrverkehrszeugen

Das ist nicht nötig, sagt das OLG Stuttgart

Nach dem Ergebnis des Gutachtens können 99,999 94 % aller tatsächlichen Nichtväter von der Vaterschaft ausgeschlossen werden. Das bedeutet eine Unsicherheit von 1 zu 1,666 Millionen, dass der Antragsgegner von der Vaterschaft auszuschließen wäre. Hingegen besteht die Wahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft zu 99,999 98 %. Das bedeutet eine Unsicherheit der Vaterschaft von nur noch 1 zu 5 Millionen. Im Jahr 2008 waren in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich gut 23 Millionen Personen der Bevölkerung männlichen Geschlechts zwischen 20 und 60 Jahren (und weniger als 30 Millionen zwischen 15 und 65 Jahren; vgl. Statistisches Jahrbuch 2009, Bevölkerung, Kapitel 2, 2.11 Bevölkerung nach dem Alter), wobei hiervon alle in Deutschland lebenden Ethnien erfasst sind. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Mehrverkehrszeuge nicht west- bzw. mitteleuropäischer Abstammung ist.

Die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Antragsgegners ist unter diesen Umständen und der Tatsache, dass Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Antragstellerin in der Empfängniszeit stattgefunden hat, so hoch und die Möglichkeit einer Vaterschaft des Mehrverkehrszeugen so gering, dass ernsthafte, eine weitere Beweisaufnahme erforderlich machende Zweifel nicht mehr bestehen.

 

OLG Stuttgart v. 30.06.2011 - 17 UF 53/11

Wenn die potentiellen Väter nahverwandt oder gar eineiige Zwillinge sind, wird die Sache schwieriger bis unmöglich, siehe hier

 

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3 Kommentare

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Hopper schrieb:

Wenn die potentiellen Väter nahverwandt oder gar eineiige Zwillinge sind, wird die Sache schwieriger bis unmöglich,

 

Wenn ich mich recht erinnere hatte die deutsche Justiz für ein solches Problem auch schon eine elegante Lösung gefunden:

 

Man sucht sich einfach einen der Verdächtigen aus, den man zum Vater erklärt, oder besser gesagt, zum zahlungspflichtigen Erzeuger.

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