Arbeitnehmer muss Überstunden nachweisen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 08.09.2011

 

Ein Streit um die Bezahlung von Überstunden ist in der Praxis nicht selten. Der Anspruch des Arbeitnehmer auf Bezahlung geleisteter Überstunden setzt voraus, dass die Überstunden tatsächlich angefallen sind sowie vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der dem Arbeitnehmer obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind. Im Streitfall stellt sich häufig insbesondere die Frage, was der Arbeitnehmer vortragen und beweisen muss. Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.7.2011 – 7 Sa 622/10) hat in einer neuen Entscheidung -  im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – nochmals klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Im konkreten Fall hatte das LAG über eine entsprechende Zahlungsklage eines Arbeitnehmers zu entscheiden. Dieser hatte behauptet, für seinen früheren Arbeitgeber knapp 700 Überstunden geleistet zu haben. Er verlangte daher eine Lohnnachzahlung von 15 200 Euro. Der Arbeitgeber bestritt die Überstunden. Das LAG sah den Kläger in der Pflicht, Beweise für die angegebenen Überstunden vorlegen. Insbesondere sei in diesen Fällen der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinerseits Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eventuell geleistete Überstunden ergäben. Mangels schlüssigen Vortrags des Arbeitnehmers wies das LAG seine Klage ab.

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