Erst als Vater festgestellt, dann auch noch in die Kosten verurteilt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.09.2011

 

Ein Kind kommt nichtehelich auf die Welt.

Trotz außergerichtlicher Aufforderung ist der mutmaßliche Vater nicht bereit, die Vaterschaft anzuerkennen.

Also kommt es zum Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Das Gericht holt ein Sachverständigengutachten, das die Vaterschaft des Verdächtigen bestätigt.

Das Gericht stellt in dem Beschluss die Vaterschaft fest.

 

Und die Kostenentscheidung?

 

Hm, früher wars einfacher. Bis zur Einführung des FamFG war der mutmaßliche Vater Beklagter und hatte im Falle des Unterliegens die Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO zu tragen.

Das FamFG regelt in § 183 speziell nur die Kostenfolge bei einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung, die hier nicht vorliegt.

 

Nach § 81 FamFG kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen den Beteiligten (hier Kind, Vater und Mutter) ganz oder zum Teil auferlegen. Gemäß § 81 III FamFG kann aber ein Minderjähriger in seine Person betreffenden Verfahren die Kosten nicht auferlegt bekommen

 

Bleiben Vater und Mutter.

 

Das OLG München meint, der Vater habe die Gerichtskosten insgesamt (also auch die Kosten für das Sachverständigengutachten) allein zu tragen, da er der außergerichtlichen Aufforderung zur Vaterschaftsanerkennung nicht nachgekommen sei.

 

Bedenklich, denn wirklich wissen, dass er der Vater ist, konnte er nicht.

 

Besser wäre es gewesen, er hätte sich vor dem Verfahren mit Mutter auf einen privaten Vaterschaftstest geeinigt.

OLG München v. 29.11.2010 - 16 UF 1411/10 FamRZ 2011, 923

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2 Kommentare

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Vaterschaftsfeststellungsverfahren sind mitunter kurios. Aus meiner Praxis: die Mutter benennt mit ausführlicher Begründung Herrn Müller als Vater. Herr Müller bestreitet ohne Begründung und benennt, ebenfalls ohne Begründung, meinen Mandanten, Herrn Schmidt als Vater.

 

Was macht das Gericht? Herr Schmidt, der von dem Verfahren bis dahin keine Kenntnis hatte, wird ohne jede Vorankündigung und Anhörung zum Vaterschaftstest aufgefordert und erhält von einem Labor per Post ein Päckchen.  Das habe ich postwendend an die  Richterin zurückgeschickt mit der Bitte, einmal kurz zu erläutern, was sie sich dabei gedacht habe. Das war vor 18 Monaten. Keine Reaktion des Gerichts. Wer trägt jetzt die meinem Mandanten entstandenen Anwaltskosten?

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