Oh Schreck – „Legal Highs“ doch nicht legal?!Inhalt abgleichen

Experte: Jörn Patzak

Staatsanwalt

04.09.2011

„Legal Highs“, das sind Produkte, die im Internet oder in sog. Head-Shops als vermeintliche Räuchermischungen, Badesalze oder Lufterfrischer  zu Grammpreisen zwischen 10 und 30 Euro angeboten werden. Tatsächlich handelt es sich aber um Rauschmittel, die in der Regel geraucht, gesnieft oder intravenös konsumiert werden.  Die dem Cannabis, Amphetamin oder Ecstasy ähnlichen Rauschwirkungen beruhen auf synthetischen Zusätzen, wie z.B. JWH-Alkylindole, Cathinon-Derivate oder Piperazine.

Als erstes „Legal High“ kam im Jahr 2008 die Kräutermischung „Spice“  auf den Markt, gefolgt von unzähligen Nachfolgeprodukten mit Namen wie z.B. „Winterboost“, „OMG“, „Charge“ oder „Monkees go Bananas“.  Dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt sind nur wenige der in Umlauf befindlichen synthetischen Substanzen, nämlich JWH-018, JWH-019, JWH-073, CP 47, 497, Mephedron und mCPP. Aus diesem Grund werden die Produkte auch als „Legal Highs“ bezeichnet, was sich bei genauerer Betrachtung jedoch als falsch erweist.

Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer machen sich strafbar, wenn die angebotenen Produkte dem BtMG unterstellte Substanzen enthalten (der Verkäufer wegen [gewerbsmäßigen] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Käufer wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln).  Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, ist der Umgang mit den Produkten nicht legal, denn es handelt sich in der Regel um bedenkliche Arzneimittel i.S.d. Arzneimittelgesetzes (AMG). Dies hat zur Folge, dass der Verkauf von „Legal Highs“ als Inverkehrbringen von Arzneimitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG und die Einfuhr ggf. nach § 96 Nr. 4 AMG strafbewehrt sind. Lediglich der Käufer bleibt bei dieser Fallkonstellation straflos, da der unerlaubte Besitz/Erwerb von Arzneimitteln nicht unter Strafe gestellt ist. Bestellt er die „Legal Highs“ aber im Ausland, kommt bei ihm eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG in Betracht.

Einzelheiten zu diesem Thema finden sich in einem Artikel von Patzak/Volkmer in der NStZ 2011, 498 ff. mit dem Titel: „Legal High“-Produkte – wirklich legal? Kräutermischungen, Badesalze und Lufterfrischer aus betäubungs- und arzneimittelrechtlicher Sicht.

 

Siehe auch:

Kommentare

Kommentare:
Pascal

04.09.2011

Seit wann sind denn "Lufterfrischer", „Reinigungsmittel“, „Video-Tonkopfreiniger“, „Zimmerduft“ oder „Leder-Putzmittel“ Arzneimittel?

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anonym

04.09.2011

"Legal Highs" werden laut dem Blog eines ehemaligen Insiders neuerdings von Abofallenstellern in Deutschland vertrieben. Dabei sind auch die gleichen Muster wie bei Abofallen erkennbar:

  • "Katz- und Mausspiel" mit dem Gesetzgeber: Immer, wenn jeweils die neuen Substanzen in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen wurden, wird die Zusammensetzung (angeblich) geändert usw.
  • Affiliate-Werbung für die Internetseiten, auf denen die "Legal Highs" angeboten werden
  • Anbieter laut Impressen sind angeblich, aber anscheinend nicht wirklich, Briefkastenfirmen ausserhalb der EU

Der österreichische Gesetzgeber begegnet diesem Katz- und Mausspiel anscheinend nun wie folgt:

 

"Die Auswirkungen des Konsums reichen von Kreislaufversagen, Psychosen, Wahnvorstellungen, Muskelzerfall bis hin zu Nierenversagen.

...

Mit einer Novelle der Verordnung zum Arzneimittelgesetz hat das Bundesministerium für Gesundheit Mitte Mai 2011 das Inverkehrbringen bestimmter Substanzklassen von Legal-High-Produkten verboten. Es handelt sich um Stoffe, die sich von fünf definierten chemischen Grundgerüsten ableiten lassen. Mit der Novelle soll vor allem der Handel mit cannabinomimetischen Stoffen (in den so genannten Kräutermischungen enthalten) eingedämmt werden."
Quelle:
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_OeffentlicheSicherheit/2011/07_08/files/DRO...

 

 

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Pascal

04.09.2011

@Jörn Patzak: der Preis ist kein wirkliches Argument, finde ich. Wer würde schon 124€ für einen Liter Wasser ausgeben (wenns nicht gerade japanisches Rokko No Mizu ist)?

Und das mit dem "bestimmt sein" ist offenbar nicht so ganz einfach. Klebstoff ist z.B. auch nicht dazu bestimmt, geschnüffelt zu werden. Pfefferspray aus dem Baumarkt ist nicht dazu bestimmt,  an Menschen angewendet zu werden. Und wenn Lederreiniger einen "Nicht einatmen!"-Hinweis tragen, sind sie wohl auch nicht zum Konsum bestimmt...

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Jörn Patzak

Staatsanwalt

04.09.2011

Die vermeintlich legale und illegale Doppelverwendung nennt man "Dual use". Für die Arzneimiteleigenschaft ist entscheidend, ob sich bei einer ausreichend großen Anzahl von Verbrauchern die Gewohnheit manifestiert hat, einen Stoff missbräuchlich zu verwenden (Patzak/Volkmer NStZ 2011, 500 f.). Und darüber braucht man bei den "Legal Highs" nun wirklich nicht diskutieren...

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Claus Frickemeier

04.09.2011

Hallo Herr Patzak,

leider wird das Thema "Legal Highs"von den Behörden offensichtlich nicht ernst genommen. Nicht anders ist zu erklären, dass selbst konkrete Hinweise an die Drogen- als auch die Steuerfahndung im Falle der Seiten sweed.to und freedom.to bislang zu keinem Ergebnis führten. Nur der Form halber: beide Seiten werden -nachweisbar dokumentiert- von Deutschland aus gesteuert, und zwar von deutschen Abofallenbetreibern. Das Verpacken sowie der Versand der "Legal Highs" efolgt ebenfalls aus Deutschland. Im Impressum hingegen wird eine Tarnfirma mit Sitz in Hong Kong angegeben.

Siehe hierzu meinen Artikel, der mir eine Einstweilige Verfügung der Abzocker bescherte:

http://inside-megadownloads.blogspot.com/2011/08/abofallenbetreiber-aus-munchen-und.html

Es ist einfach nur bezeichnend, dass sowas in Deutschland trotz Kenntnis der Behörden möglich ist - und offenbar auch bleibt. Vielleicht rüttelt Ihr Artikel ja Ihre Kollegen ein wenig auf und es wird doch noch gehandelt?

 

 

 

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Interssiert nicht

05.09.2011

Es wird solang immer wieder etwas neues kommen und keiner kann sagen wie gefährlich es ist. Warum kaufen es denn die meisten? Weil etwas anderes hier verboten ist, deutschland sollte eher mal darüber nach denken das BtM zu lockern und geringe mengen cannabis für den eigenkonsum zu erlauben, so wie es bereits schon andere Länder getan haben. Wenn nicht die meisten angst hätten probleme zu bekommen, würden sie bei einem Volksentscheid sofort unterschreiben. Man könnte es in Apotheken anbieten, das würd sogar noch mal geld in die Staatskasse bringen. Zigaretten und Alkohol ist nicht weniger schlimm wie Cannabis nur mit dem feinen unterschied das es erlaubt ist.

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smoky

07.09.2011

Es geht doch dem Staat nur um Kontrolle, unsere Gesunheit ist doch Dennen so was von egal.

Kleiner Tip:

Es gibt da so eine Pflanze, die unserer Staat uns verbietet und wenn das nicht wäre, gebe es auch keine legal-highs mehr.

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smoky

07.09.2011

nachtrag

legal highs konsumenten sind in der regel keine junks

deswgen kenn ich nix was intravenös konsumiert wird

 

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Schlafwandler

07.09.2011

Da gib ich smoky vollkommen recht !!!!

 

Wäre diese hammer pflanze legal würd keine sau

räuchermischungen konsumieren.

 

Mary Jane -4- Live :-)

 

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bombjack

07.09.2011

wobei man anfügen sollte, dass es sich bei den "Legal Highs-Substanzen" um "Vollagonisten" handelt; im Gegensatz dazu ist der Stoff (THC) aus der C.-Pflanze ein sog. "Partialagonist" d.h. er aktiviert den zugehörigen Rezeptor nur teilweise und nicht komplett. 

 

Was bedeutet, dass man sich mit den Vollagonisten durchaus eine nicht nette Überdosierung einfangen kann, die u.u. letal endet......daher können diese   "Legal Highs-Substanzen"  so richtig in die Hose gehen.....besonders da man die ja so unwahrscheinlich gut dosieren kann.....

 

 

bombjack

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ist hase

12.09.2011

Wie Sie schon sagten "...manifestiert hat, EINEN Stoff missbräuchlich zu verwenden...", bezieht sich dieser rückschluß auf den mißbrauch EINER bestimmten Sustanz. In den sogenannten LegalHighs werden jedoch immer wieder andere Substanzen verwendet, womit der gehäufte Mißbrauch einer bestimmten Substanz ausfällt!

abgesehen davon wird bezüglich alkohol auch erwähnt, das ein 'massvoller' umgang vorrausgesetzt wird - komasaufen fällt also auch unter das amg da dies kaum als massvoller umgang bezeichnet werden kann! und das durch diese form des mißbrauchs jährlich tausende im krankenhaus landen scheint ja hierzulande auch niemanden zu stören...

die bezeichnung "klebstoff schnüffeln" ist ja (aufgrund der häufigkeit) schon im volksmund verankert - also auch klebstoffe = amg??

 

finden sie es nicht auch merkwürdig herr patzak, das man 3 jahre gebraucht hat, um zu erkennen, dass legalhighs (angeblich) gegen das amg verstoßen? nachdem eilverbote und schikanen nichts gebracht haben - nun plötzlich die erkenntnis es sei ein amg-verstoß??

 

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ist hase

12.09.2011

warum nicht natürliches cannabis legalisieren um die räuchermischungen loszuwerden? ist zwar die entscheidung des cnd/uno, hätte aber den sofortigen zusammenbruch der spice-produkte zur folge.

 

andererseits werden mit dem handel illegaler drogen unsummen umgesetzt - eine störung dieses 'marktes' z.b. durch legalhighs oder legalisierung könnte einigen organisationen ein dorn im auge sein... ein schelm wer da nichts böses ahnt...

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unwichtig

23.10.2011

Ich empfehle Ihnen das Buch Die Drogen Lüge vom ehemaligen taz Redakteur Matthias Bröker mit dem Untertitel

Warum Drogenverbote ihre Gesundheit gefährden und den Terrorismus fördern. Dann können wir weiterdiskutieren.

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Daniel

01.11.2011

 Der Handel mit psychotropen Stoffen, die (noch) nicht unter das BtmG fallen, sind in Deutschland GENERELL strafbar gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG i.V.m. § 5 Abs. 1 AMG als Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel. Dass den jeweiligen Substanzen keine Heilwirkung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG zukommt ist nicht ausschlaggebend für die Einordnung als Arzneimittel. Dabei ist es völlig unerheblich ob diese Substanzen als Pseudo-Badesalze, Raumlufterfrischer, Felgenreiniger, Kassettenreiniger oder weis der Teufel was in Verkehr gebracht werden. Allein das Sie diese Substanzen in Verkehr bringen ist strafbar! § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG erfasst ALLE Stoffe als Arzneimittel, die dazu bestimmt sind die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des menschlichen oder tierischen Körpers oder den seelischen Zustand zu beeinflussen (Weber, Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage 2009, Rn. 194). Daher werden auch Psychopharmaka von § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG erfasst. Die Bedenklichkeit eines Arzneimittels ergibt sich in der Regel aus schädlichen Nebenwirkungen, wobei die Nebenwirkungen nach dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse ein vertretbares Maß überschreiten müssen (§ 5 Abs. 2 AMG). Aber selbst bei Arzneimitteln die lediglich eine verminderte Wirkung haben i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG besteht beim Inverkehrbringen dieser Mittel eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a AMG. Der Begriff des „Inverkehrbringens“ im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 AMG ist sehr weit gefasst. So wird gemäß § 4 Abs. 17 AMG nicht bloß der reine Abgabevorgang erfasst, sondern auch das Vorrätighalten zur Abgabe, das Feilhalten sowie das Feilbieten. Feilhalten ist dabei die nach Außen erkennbare Bereitschaft zum Zwecke des Verkaufs (Pelchen/ Anders in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 185. Ergänzungslieferung, Stand: 04.10.2011, A 188, § 4 Rn. 22). Nicht erforderlich ist hierbei die körperliche Bereitstellung (Freund in Münchener Kommentar zum StGB, 1. Auflage 2007, AMG § 4 Rn. 27). Dementsprechend ist bereits das Anbieten im Internet tatbestandsgemäß, d.h. auch wenn Sie diese Substanzen selber gar nicht in Besitz oder bevorrätigt haben. Hinsichtlich der beabsichtigten Abgabe genügt die bloße Verursachung des Wechsels der Verfügungsmacht.

 

Das Inverkehrbringen solcher Substanzen ist grundsätzlich nach § 95 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3a AMG strafbar. Es werden bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr gebracht, indem diese feilgehalten werden. Unbeachtlich ist es dabei, dass bei dem Händler kein unmittelbarer sondern lediglich mittelbarer Besitz besteht. Der Schutzzweck des § 95 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG erschöpft sich nicht in der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen, da die gesundheitliche Gefährdung nicht Tatbestandsvoraussetzung ist. Aus diesem Grund genügt auch eine (schriftliche) Einwilligung oder Unbedenklichkeitserklärung eines potenziellen Kunden nicht um eine strafrechtliche Verfolgung auszuschließen, da dies nicht zur Disposition des Einzelnen steht.

Für deutsche Staatsbürger die meinen das Geschäft aus dem Ausland zu betreiben - auch das ist strafbar!

  1. Das deutsche Strafrecht und damit die Strafbarkeit nach deutschem Recht besteht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB für Deutsche auch dann, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder überhaupt keiner Strafgewalt unterliegt d.h. selbst wenn der Handel mit diesen Substanzen in dem Land der Ausübung straffrei noch dortigem Landesrecht ist, ist es für deutsche Staatsbürger gemäß

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB trotzdem strafbar und werden im Rahmen eine Amts- und Rechtshilfeersuches deutscher Strafbehörden ausgeliefert nach Deutschland, da Deutschland mit allen Ländern der Welt solche Übereinkommen geschlossen hat, um deutsche Straftäter die Straftaten aus dem Ausland begehen (z.B. in dem diese per Versandhandel waren aus dem Ausland verschicken) der deutschen Justiz hier zum Strafprozess zu überstellen. Wer also meint sich hier aus dem Staub zu machen ins vermeindlich sichere Ausland um von dort weiterzumachen, weit gefehlt diese Konstellation bietet ihm keinen Schutz vor Strafverfolgung.

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Thomas G

19.12.2011

Das wird nur dazu führen das neue, noch unbekanntere Wirkstoffe erscheinen werden die eben komplett andere Grundgerüste haben...

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KnutKnutsen

31.01.2012

Herr Patzac,

sie können auf die Kommentare und Fragen gerne antworten. Es ist eine Farce,dass Cannabiskonsumenten in die Illegalität getrieben werden und Alkohol für wenig Geld frei verfügbar in den Läden stehen. Soweit ich weiß sind Drogentote durch Alkohol und Suchtkranke ein gesellschaftliches Problem. Flatratesaufen und verlockende Angebote auf Partyflyern begegnen einem überall...in den Städten,in Dörfern etc. Vielleicht sollte sich die Politik darum kümmern. Wie von anderen bereits gesagt, würde eine Legalisierung von Cannabis den RM-Markt schwächen und wahrscheinlich zerstören,aber nein es kommen immer neue Verbote. Der Staat fungiert als großer Erziehungsberechtigter,der stetig Verbote ausspricht,die von den Mitbürgern umgangen werden. Das ist lächerlich...dauernd neue Paragraphen,anstatt das Problem mal vernünftig anzugehen. Die Bürger müssen nicht erzogen werden und von einem Herrn Patzac, der falsche Informationen verbreitet schon garnicht!!! INTRAVENÖS....das ist beschämend und in meinen Augen peinlich...Prost Herr Patzac!

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Heinz

04.03.2012

Ich bin zwar kein Jurist und kann daher nicht mit Gesetzestexten argumentieren, allerdings gehe ich davon aus das ein großer Anteil dieser Stoff noch gar nicht in wissenschaftlicher Art auf eventuelle psychotrope Wirkung untersucht wurde und folglich das AMG nicht greift. Oder sehe ich das falsch?

 

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Daniel

23.03.2012

Thomas G schrieb:

Das wird nur dazu führen das neue, noch unbekanntere Wirkstoffe erscheinen werden die eben komplett andere Grundgerüste haben...

Völlig falsch angenommen! Du solltest dich vielleicht vorher mal über den derzeitigen fortschrittlichen Stand der wissenschaftlichen Analysetechnik informieren bevor du solche Unwahrheiten verbreitest. Fakt ist das heutzutage mittels Gaschromatographischer Analyse JEDE; AUCH NEUE UNBEKANNTE SUBSTANZEN DARAUF HIN UNTERSUCHT UND NACHGEWIESEN WERDEN KÖNNEN OB DIESE PSYCHOAKTIV / PSYCHOTROP SIND WAS DANN IMMER DEN STRAFTATBESTAND DES AMG ALS INVERKEHRBRINGEN AMG-ÄHNLICHER SUBSTANZEN NACH SICH ZIEHT; DENN ES IST STRAFBAR SUBSTANZEN MIT PSYCHOTROPER ODER PSYCHOAKTIVER WIRKUNG IN VERKEHR ZU BRINGEN UNABHÄNGIG FÜR WELCHEN ZWECK DIESE ANGEBOTEN WERDEN ALLEINE DAS INVERKEHRBRINGEN ALSO SCHON REINE ANBIETEN OHNE DIESE SUBSTANZ VORRÄTIG ZU HALTEN ERFÜLLT DEN STRAFTATBESTAND! Also vorher lieber mal erkundigen!

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Daniel

08.04.2012

Heinz schrieb:

Ich bin zwar kein Jurist und kann daher nicht mit Gesetzestexten argumentieren, allerdings gehe ich davon aus das ein großer Anteil dieser Stoff noch gar nicht in wissenschaftlicher Art auf eventuelle psychotrope Wirkung untersucht wurde und folglich das AMG nicht greift. Oder sehe ich das falsch?

 

Völlig falsch angenommen! Du solltest dich vielleicht vorher mal über den derzeitigen fortschrittlichen Stand der wissenschaftlichen Analysetechnik informieren bevor du solche Unwahrheiten verbreitest. Fakt ist das heutzutage mittels Gaschromatographischer Analyse JEDE; AUCH NEUE UNBEKANNTE SUBSTANZEN DARAUF HIN UNTERSUCHT UND NACHGEWIESEN WERDEN KÖNNEN OB DIESE PSYCHOAKTIV / PSYCHOTROP SIND WAS DANN IMMER DEN STRAFTATBESTAND DES AMG ALS INVERKEHRBRINGEN AMG-ÄHNLICHER SUBSTANZEN NACH SICH ZIEHT; DENN ES IST STRAFBAR SUBSTANZEN MIT PSYCHOTROPER ODER PSYCHOAKTIVER WIRKUNG IN VERKEHR ZU BRINGEN UNABHÄNGIG FÜR WELCHEN ZWECK DIESE ANGEBOTEN WERDEN ALLEINE DAS INVERKEHRBRINGEN ALSO SCHON REINE ANBIETEN OHNE DIESE SUBSTANZ VORRÄTIG ZU HALTEN ERFÜLLT DEN STRAFTATBESTAND! Also vorher lieber mal erkundigen!

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