BAG verhandelt demnächst über 46 Millionen Euro-Klage

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.09.2011

 

Die Terminübersicht des BAG lässt aufhorchen. Am 13. Oktober soll über einen Schadensersatzanspruch in der – jedenfalls beim BAG – rekordverdächtigen Höhe von 46.378.000 Euro verhandelt werden (Az. 8 AZR 370/10). Im Grunde handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen zwei juristischen Personen. Die im Vorfeld umstrittene Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich offenbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d i.V.m. § 3 ArbGG, da Wettbewerbsverletzungen unerlaubte Handlungen darstellen (vgl. hierzu auch den Beitrag von Reuter in NJW 2008, 3538). Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die infolge einer Abwerbeaktion und Datenmitnahme noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe ihre vormaligen Mitarbeiter in wettbewerbswidriger Schädigungsabsicht abgeworben. Dabei seien auch Unternehmensgeheimnisse mitgenommen und ausgenutzt, Unterlagen kopiert sowie Daten gelöscht worden. Die Beklagte hat die Vorwürfe bestritten und behauptet, die Mitarbeiter hätten das Unternehmen der Klägerin wegen der schweren Wirtschaftskrise des W-Konzerns und ungünstiger Beschäftigungsbedingungen verlassen. Die Vorinstanz, das LAG Düsseldorf, hielt das Verhalten der Beklagten zwar für wettbewerbswidrig. Auch könne der Klägerin hierdurch ein Gewinnausfall entstanden sein. Das LAG ließ die Klage jedoch daran scheitern, dass nicht bezifferbar sei und beziffert werden könne, welcher (Mindest-)Schaden durch das wettbewerbswidrige Verhalten entstanden sei. Man darf gespannt sein, ob das BAG dieser Begründung folgen wird. 

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