Abo-Fallen: Der "Button" und/oder das Strafrecht?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 25.08.2011

Die Bundesregierung stellt mit der Button-Lösung (neuer § 312g BGB) einen Gesetzentwurf vor, dessen Regelung es künftig verhindern soll, dass Internet-User  in so genannte Abo-Fallen geraten.

Ob diese zivilrechtliche Lösung tatsächlich funktioniert, ist aber fraglich, siehe dazu die Kritik bei Telemedicus oder bei Internet-Law. Auch heute kommen die typischen Abo-Fallen-„Verträge“ nach ganz überwiegender Auffassung der Rechtsprechung gar nicht zustande, nur äußerst selten werden daher solche Beträge überhaupt eingeklagt. Warum aber zahlen viele der betroffenen Internet-User auf diese Nicht-Verträge, also ohne Rechtsgrund?  Dies geschieht fast ausschließlich deshalb, weil sie sich durch entsprechende Schreiben von Anwälten und Inkasso-Büros einschüchtern lassen. Die Rechtslage ist für sie unübersichtlich und die geforderten  Beträge erscheinen ihnen wohl meist noch tragbar, so dass sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts bzw. das Eingehen eines Rechtsstreits aus ihrer Sicht nicht lohnt.

Die bloße Behauptung, sie schuldeten diese Beträge, ersetzt also die vertragliche Wirksamkeit. Die Abofallensteller nutzen damit eine Fehlfunktion unseres Rechtssystems aus: Die massenhafte Behauptung der Zahlungspflicht führt (häufig genug) zur rechtsgrundlosen Zahlung, so dass sich das Geschäftsmodell lohnt. Entgegen der Drohung der Rechtsanwälte/Inkassostellen werden diese Beträge aber (fast) nie eingeklagt, weil dies, wie sie sehr wohl wissen, chancenlos wäre.

Die Vorgehensweise wird sich nach Ansicht der Kritiker auch nicht ändern, wenn die Vertragswirksamkeit nunmehr an einen „Button“ geknüpft wird. Im Gegenteil werde dadurch eher die Abwicklung völlig regulärer Vertragsbeziehungen im Internet unnötig kompliziert. Durch die Button-Lösung würden also die „ehrlichen“ Händler / Dienstleister und ihre Kunden getroffen, während die „unehrlichen“ ihr Geschäftsmodell einfach weiter betreiben würden. Ganz so pessimistisch bin ich nicht, denn durch eine geschickte und breite Kommunikation des „Buttons“ als Wirksamkeitsvoraussetzung kann vielleicht die Zahlungsbereitschaft der von Abo-Fallen betroffenen Internet-User abnehmen.

Von Kritikern der Button-Lösung  wird ein strafrechtliches Eingreifen gefordert: Das Geschäftsmodell funktioniert nämlich auch deshalb so gut, weil sich einige wenige „Rechts“anwälte in diesem System prostituieren und für das „Unrecht“ der Abofallenbetreiber streiten. Dies geschieht auch meines Erachtens in betrügerischer Bereicherungsabsicht bzw. in vorsätzlicher Unterstützung dieser Absicht der Mandantschaft (siehe schon hier). Es kommt dennoch nur  selten zur Anklageerhebung bzw. Verurteilung der Abofallenbetreiber und ihrer anwaltlichen Helfershelfer, aus folgenden Gründen:

Es gehört zur Funktionsweise unseres Rechtssytems, dass ein Anwalt auch (möglicherweise) unberechtigte Forderungen seiner Mandantschaft erheben kann. Die Berechtigung der Forderung prüft das Gericht. Deshalb kann nicht verlangt werden, dass Anwälte nur berechtigte Forderungen stellen dürfen. Ein bloß bedingter Vorsatz dahingehend, dass die gestellte Forderung unberechtigt ist, kann für den Vorwurf nach § 263 StGB bzw. §§ 263, 27 StGB deshalb nicht genügen. Der direkte Vorsatz, dass die behauptete Forderung  unberechtigt ist, ist aber nur dann nachweisbar, wenn man die Verbindungen und Absprachen zwischen den Anwälten und ihren Auftraggebern durchleuchtet.  Eine solche Überwachung  berührt aber das freie Mandatsverhältnis. Auch die Forderung, die Anwaltskammern müssten tätig werden, um den Ruf der großen Mehrheit der Anwaltskollegen vor diesen wenigen rufschädigenden  Kollegen zu schützen ging bisher deshalb ins Leere, da Eingriffe der Kammern sich wiederum auf strafrechtliche Grundlagen beziehen.

Eine Lösung, über die man nachdenken sollte, wäre es, die unberechtigte Forderungserhebung aufgrund von Abo-Fallen punktuell – also außerhalb von § 263 StGB zu regeln. In einem solchen Tatbestand,  der in der Strafwürdigkeit zumindest  einer Leistungserschleichung entspricht, könnte auch die Button-Lösung eine Rolle spielen. So könnte es einen Tatbestand erfüllen, eine Zahlungspflicht zu behaupten, ohne die Begründung derselben durch den  erforderlichen Button belegen zu können.

Ob dies eine denkbare Lösung wäre, stelle ich hier einmal zur Diskussion.

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4 Kommentare

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Meiner Ansicht nach bringt die gesetzliche Regelung der Button-Lösung den Verbrachern überhaupt nichts, da viele Abofallensteller dieses Gesetz missachten werden und viele Verbraucher nicht ausreichend darüber aufgeklärt sind, wann Zahlungspflicht besteht.

 

Gegen Abmahnungen durch Verbraucherzentralen wehren sich Abofallensteller oft durch eine Briefkastenfirma mit Postfachadresse  im Impressum, die z.B. in den VAE, auf den Seychellen oder auf den BVI  registriert ist. Oft gibt es dann noch eine deutsche Firma, auf deren Bankkonto das Geld überwiesen werden soll, und die wirklichen Hintermänner sitzen dann z.B. in Österreich oder in der Schweiz und betreiben vielleicht auch die anonym oder unter Pseudonym registrierten Landingpages.

 

Oft gibt es auch 2 Anmeldeseiten. Durch Landingpage-Werbelinks werden die Verbraucher auf eine Anmeldeseite z.B. in einer Subdomain geleitet, wo der Preis gut versteckt ist und wo in der Überschrift "kostenlos" steht.

Mehrere Wochen später erhält man dann eine Rechnung, in der die Internetadresse einer ähnlich gestalteten Anmeldeseite z.B. in der Hauptdomain genannt ist, auf der aber der Preis einigermaßen deutlich sichtbar ist und auch die Überschrift etwas anders formuliert ist. Es soll so suggeriert werden, dass der Preis auch bei der Anmeldung deutlich sichtbar war und so Zahlungspflicht besteht.

 

Altes Beispiel:

Screenshot 31.8.2010 von scanx4hex0a.antivirus-security.net/

Screenshot 31.8.2010 von www.antivirus-security.net/

 

In Zukunft befindet sich vielleicht nur in der "Anmelde"seite in der Hauptdomain der Button.

 

Ein aktuelles Beispiel ist z.B. die auf Movie2k.to beworbene Abofalle Firstload.de.

 

Meiner Ansicht besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um die Narrenfreiheit von Inkassofirmen, die auch noch von Gerichten unterstützt werden, einzuschränken.

Die Richtige Zielguppe für Verbraucheraufklärung erreicht man am besten durch die Mahnschreiben der Inkassofirmen. Dazu sollte aus meiner Sicht in Deutschland ein Gesetz wie das FDCPA der USA eingeführt werden. Dort kann jeder Mahnungsempfänger z.B. pauschal 1000$ + Rechtsanwaltskosten vom Inkassounternehmen verlangen, wenn dieses es versäumt hat, ihn in jedem Schreiben darüber aufzuklären, dass er das Recht hat, die Forderung zu bestreiten.

 

"So könnte es einen Tatbestand erfüllen, eine Zahlungspflicht zu behaupten, ohne die Begründung derselben durch den  erforderlichen Button belegen zu können."

Auf irgendeiner Alibiseite befindet sich bestimmt der Button.

 

 

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Die Button-Lösung ist ein Zeichen, dass Politik die Probleme der Internetnutzer erkannt hat. Eine taugliche Lösung ist sie jedoch nicht.   Bereits heute zeigen sich äußerst viele der Abzockseiten auf www.abzockseiteXY.de in einem vorbildlichen Design. Deutliche Preishinweise, ohne Scrollen sichtbar, groß geschrieben, gerne auch nicht-vorangewählte AGB-akzeptiert-Kästchen.    Nicht taufrisch hingegen ist die Methode, unter startseite2.abzockseiteXY.de genau die gleiche Dienstleistung in viel intransparenterer Weise an den Mann zu bringen. Der betroffene "Kunde" sucht nach Rechnungserhalt dann www.abzockseiteXY.de auf und stellt fest: Oh muss ich dumm gewesen sein.     Die Button-Lösung führt dazu, dass die "www.xyz.de"-Seiten überarbeitet werden. Die anderen Startseiten werden jedoch vermutlich weiter viele Opfer fangen.       Lösung? Überarbeitung des Strafrechts (die Rechtsanwender der Judikative tun sich mit den bisherigen Regelungen des StGB wohl noch zu schwer) UND ein Einschreiten der Exekutive. Warum gab es in NRW nur Sportwett-Sperrungen? Abzock-Seiten könnten doch - wenn man schon "zensiert" auch ausgeknipst werden.   @anonym: Sorry, dass sich hier einiges wiederholt, aber leider ist mein Kommentar beim ersten Posting verschwunden.
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<blockquote>Auch heute kommen die typischen Abo-Fallen-„Verträge“ nach ganz überwiegender Auffassung der Rechtsprechung gar nicht zustande</blockquote>

Haben Sie über die Rechtsprechung einen Überblick und können diese Ansicht belegen? Wenigstens begründen, warum bei deutlichem Hinweis auf die Kostenpflicht (also nicht die verteckten Hinweise und anderen betrügerischen Verfahrensweisen) ein Vertrag nicht zustande gekommen sein soll?

 

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@RAJede

Offenbar meint Prof. Müller mit "typische" Abo-Fallen-"Verträge"" eben die Verträge ohne (hinreichend deutlichen) Hinweis auf die Kostenpflicht.

Auch wenn Seiten wie "zivilurteile.de" mit teils recht eigenartigen Urteilen aufwarten, bei denen Kunden negative Feststellungsklagen erheben, welche eher an ein schriftliches Schuldanerkenntnis erinnern, gibt es durchaus einige Urteile zum fehlenden Vertragsschluss, die man eigentlich recht mühelos findet.

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