Kein Streit - keine Sorgerechtsregelung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.08.2011

Die Eheleute leben getrennt. Sie beantragt die alleinige elterliche Sorge für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und schulische Angelegenheiten für das in 2003 geborene Kind.

 

Antrag abgelehnt, VKH für die Beschwerde versagt.

 

Nur dann, wenn gravierende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die getrenntlebenden Elternteile nicht über die wesentlichen Belange ihrer Kinder einigen können und auch nicht bereit sind, unter Zuhilfenahme Dritter gemeinsam zum Wohle des Kindes zu handeln, kommt unter Kindeswohlgesichtspunkten eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil in Betracht. So liegen die Verhältnisse vorliegend indes nicht. Allein der von der Kindesmutter genannte Umstand, dass der Kindesvater sich in der Vergangenheit wenig um das bei ihr lebende Kind gekümmert habe, rechtfertigt noch keine Entziehung der von der Kindesmutter beantragten Teilbereiche der elterliche Sorge.

 

Dies gilt insbesondere, soweit es das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft. Hier hat der Kindesvater eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er in keiner Weise in Zweifel zieht, dass das gemeinsame Kind V. der beteiligten Kindeseltern in der Betreuung der Kindesmutter verbleiben soll. Insoweit besteht schon kein Regelungsbedürfnis…..

 

Abschließend sei angemerkt, dass die Kindesmutter konkret nichts dazu vorgetragen hat, inwieweit zu befürchten ist, dass der Kindesvater in Fragen der Gesundheitsfürsorge und schulischer Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung nicht gewillt ist, mitzuwirken. Dabei sei die Kindesmutter daran erinnert, dass in Fragen des alltäglichen Lebens es dem Elternteil obliegt, Entscheidungen zu treffen, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Hierzu zählen auch Fragen des täglichen schulischen Lebens. Hier mag es wünschenswert sein, wenn sich der Kindesvater auch in diesen Bereichen engagiert. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Kindesvater in räumlicher Hinsicht relativ weit entfernt vom Wohnort des Sohnes V. wohnt, so dass der tägliche Kontakt zur Schule sinnvoller Weise über die Mutter erfolgen sollte. Von daher kann es auch nicht als Desinteresse gewertet werden, wenn der Kindesvater sich zum Beispiel nicht an der Auseinandersetzung um die Gruppeneinteilung der neuen Schulklasse auf der weiterführenden Schule beteiligt hat.

 

OLG Köln v. 04.07.2011 - 4 UF 96/11

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12 Kommentare

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Die Justiz gibt also weiterhin die Empfehlung an jede Mutter, die das Sorgerecht nicht mit dem verhassten Vater teilen möchte, soviel Streit wie möglich zu provozieren.

 

Nur so kann sie sicherstellen, dass der Vater auch weiterhin zuverlässig daran gehindert wird, sein natürliches Recht auf Sorge für sein Kind auszuüben.

 

Mütter sollen es auch zukünftig alleine über ihre Kinder entscheiden.

Menschenrechte hin oder her.

 

Und wenn dafür eben kein einfaches Nein mehr reicht, muss man eben nur für genügend Streit sorgen.

 

Das hat auch den Vorteil, dass man den Vater auch nochmal finanziell fertig machen kann.

 

Eine echte Verbesserung.

Früher bekam der Vater das "Nein" gratis.

Jetzt darf er dafür auch noch bezahlen.

Bravo!

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Was für einen hanebüchenden Unsinn Sie da (wiedermal) schreiben.

Da lehnt das Gericht den Sorgrechtsantrag der Mutter ab - und auch das ist Ihnen nicht recht.

Es kommt ja nicht nur auf die Entscheidung ansich an, sondern auch auf die Begründung, bzw. auf die Rückwirkung für die Zukunft.

 

Das Argument, dass im Streitfall das SR ausschließlich bei der Mutter zu belassen ist, egal ob sie den Streit alleine verursacht oder nicht, hat sich in der Rechtsprechung ja schon so weit durchgesetzt, dass es kaum Urteile gibt, die einem Vater das GSR zusprechen oder kennen sie mehr als eine Handvoll Urteile, die den Antrag nicht aus diesem Grund ablehnen?

Und sei es, dass die Klage ansich ja schon als Beleg für Streit und Grund zur Ablehnung gewehrtet wird.

 

Auf jeden Fall stellen auch solche, eigentlich positiven Entscheidungen, eine Anleitung für alle Mütter bzw. deren RAe dar, wie sie auch in Zukunft ein gemeinsames Sorgerecht zuverlässig verhindern können.

 

Und meine Frage danach, wieviele Sorgerechtsanträge sie denn schon positiv beschieden haben, und wieviele nicht, haben sie ja bisher auch nicht beantwortet.

Warum wohl?

 

Im übrigen würde ich sie bitten, auf ihre persöhnlichen Beleidigungen gegen mich zu verzichten und statt dessen zu versuchen meine Argumentation mit sachlichen Argumenten zu widerlegen.

 

Sie schaden sonst dem Niveau dieses Blogs.

1

 

Das Argument, dass im Streitfall das SR ausschließlich bei der Mutter zu belassen ist, egal ob sie den Streit alleine verursacht oder nicht, hat sich in der Rechtsprechung ja schon so weit durchgesetzt, dass es kaum Urteile gibt, die einem Vater das GSR zusprechen oder kennen sie mehr als eine Handvoll Urteile, die den Antrag nicht aus diesem Grund ablehnen?

ja  

Und meine Frage danach, wieviele Sorgerechtsanträge sie denn schon positiv beschieden haben, und wieviele nicht, haben sie ja bisher auch nicht beantwortet.

Warum wohl?

weil ich eine solche Entscheidungsstatistik nicht führe und wenn ich sie führen würde keine Veranlassung sehen würde, sie hier zu veröffentlichen

Irgendwie scheinen Sie ja auch selbst dieser Meinung zu sein, denn die Überschrift über ihrem Beitrag lässt sich ja kaum anders werten.

Streit anzufangen ist nach Ihren Worten nicht nur die beste Strategie für alleiniges Sorgerecht, sondern nachgerade zwingende Vorraussetzung.

 

Eine andere Deutung ihres Titels ist ja wohl kaum möglich.

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@Guy Fawkes:

Da deuten Sie eben das hinein, was in Ihr fest gezimmertes Weltbild passt. "Kein Streit-Keine Sorgeregelung" besagt nicht, wie die Sorgeregelung im Streitfall aussieht, und erst recht nicht, dass die Entscheidung dann generell lautet "alleiniges Sorgerecht der Mutter" .

 

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Also ich selbst kenne viele Urteile, in denen dem Vater das Sorgerecht aufgrund von Streit entweder entzogen oder vorenthalten wurde.

Einige davon, obwohl sogar das Gericht zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Mutter alleine für den Streit verantworlich sei.

Ich kenne mindestens 2, in denen eine gerichtliche Umgangsklage als Begründung für die Sorgerechtsverweigerung heran gezogen wurde.

Beides von einem OLG.

Ich kenne mindestens ebenso viele Fälle, in denen der Richter sich weigert, eine Entscheidung zu treffen, solange das Gesetz nicht geändert wurde oder den Fall einfach immer wieder unten in den Stapel einsortiert wird, bis der Vater entnervt aufgibt.

 

Ich kenne mehrere Fälle, in denen versucht wird, den Vater durch immer mehr Gutachten und weitere kostensteigernde Maßnahmen von seiner Klage abzubringen oder ihn zumindest finanziell zu ruinieren.

 

Ich kenne bisher nur einen Fall in dem ein Vater tatsächlich das GSR per Beschluss erhalten hat.

Und ich kenne keinen einzigen Fall, in dem einer Mutter das Sorgerecht wegen Streits entzogen oder vorenthalten worden wäre.

 

Und solange mir niemand andere Zahlen, zumindest glaubhaft macht, bleibe ich bei meiner Meinung. dass das  GSR für uneheliche Väter vor der deutschen Justiz weiterhin die große Ausnahme und keinesfalls die Regel ist.

 

Auch die kurze Aussage von Herrn Burschel, er kenne mehr als eine Handvoll solcher Urteile, lässt nicht darauf schließen, dass dies bereits die Regel sei.

Nicht mal in seinem Gerichtsbezirk.

Genau das hat bisher nämlich noch nicht mal jemand behauptet, geschweige denn belegt.

Sie auch nicht, Klabauter.

 

Solange mir also niemand wirklich widerspricht, bleibe ich daher bei meiner Meinung und auch bei meinem Weltbild.

Eine persönliche Beleidigung alleine ist jedenfalls weder ein wirksames bestreiten, noch ein Argument.

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Solange mir also niemand wirklich widerspricht, bleibe ich daher bei meiner Meinung und auch bei meinem Weltbild.

Das steht zu vermuten (auch für den Fall, dass jemand widerspricht).

Sehr Geehrter Herr Burschel.

Danke für Ihr Artikel.

2 Fragen algemeiner Natur. Vorab ein wenig info.

In meinem persönlichen Fall (Scheidung 1999) wurde Gemeinsame Sorge beibehalten, trotz angestrebter Streit von der EF (exfrau). Insofern eine positive Entwicklung nach dem 1998 Gesetzesänderung.

Es hat wenig geholfen. Ich habe mein Kind erst Jahre später wiedergesehen (Besuchsrecht wurde von EF ignoriert). Insofern bin ich persönlich skeptisch über was eine Sorgeregelung de facto bringt.

Frage 1. Hat die Anzahl der Gemeinsamen Sorge-Regelungen eher zugenommen oder abgenommen seit 1999

Frage 2. Hat sich etwas geändert hinsichtlich der Durchsetzung gemeinsamer Sorge? meines Erachtens ist es immer noch fast unmöglich ohne Kooperation der Aufenthaltsbestimmenden Elternteil gemeinsame Sorge "Rechte" zu?

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@ 1  Ja, die Anzahl der Fälle mit gemeinsamer elterlicher Sorge nach Scheidung ist gewachsen. Es hat sich in der Bevölkerung herumgesprochen, dass die gemeisname Sorge der Regelfall ist. Auch die Anwälte beraten entsprechend.

 

@ 2 Die Ausübung der gemeinsamen elterelichen Sorge setzt ein Minimum an Kooperationsbereitschaft voraus. Auch dieses scheint mir in den letzten 10 Jahren gewachsen.

 

Die Anzahl der strittigen Fälle wird weniger. Die Fälle, in denen gestritten wird, aber heftiger.

Danke schön für die schnelle Antwort, auch interessant, dass es auf Mundpropaganda teilweise berüht.

Wichtig, also dass man davon weiss und weitergibt.

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