Bei Streitwertbeschwerden kommt es auf den genauen Wortlaut an !

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.07.2011

 

Eine Partei kann sich grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren, im Fall der zu niedrigen Wertfestsetzung steht (nur) dem Anwalt ein Beschwerderecht aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG zu. Erfreulich ist, dass das OLG Hamm im Beschluss vom 04.05.2011 – 20 W 4/11- anders noch als das Landgericht – aus der Wendung „lege ich gegen den Beschluss vom …. Streitwertbeschwerde ein“ eindeutig herausgelesen hat, dass der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hatte und nicht etwa eine unzulässige Beschwerde für die Partei einlegen wollte.....

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