Kein eigenes Büro für Minderheitengruppe im Betriebsrat

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.07.2011

Arbeitgeber freuen sich besonders darüber, wenn verschiedene im Betriebsrat vertretene Gruppierungen ihre Meinungsverschiedenheiten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (quasi in einer Art "Organstreit") austragen. Dafür fallen zwar keine Gerichtsgebühren an (§ 2 Abs. 2 GKG), wohl aber Rechtsanwaltsgebühren, die nicht etwa von den beteiligten Gruppierungen, sondern nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Konkurrenzliste erzielte bei den Betriebsratswahlen einige Sitze

Eine in einem großen Berliner Unternehmen für die Betriebsratswahl angetretene Liste hatte bei den Wahlen einzelne Sitze im Betriebsrat errungen und begehrte vom Betriebsrat die Bereitstellung eigener Büroräume zur alleinigen Nutzung für die Betriebsratsarbeit. Die Betriebsratsmehrheit teilte diesen Betriebsratsmitgliedern lediglich Arbeitsplätze in den Büroräumen zu, die auch von Mitgliedern der Mehrheit genutzt werden.

Sachmittel für die Betriebsratsarbeit werden durch Mehrheitsbeschluss verteilt

Mit Beschluss vom 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11 hat das LAG Berlin-Brandenburg die Anträge zurückgewiesen und entschieden, dass eine Minderheitsgruppe im Betriebsrat vom Betriebsrat als Gremium keine Überlassung eigener Büroräume einschließlich Bürotechnik zur ausschließlichen Nutzung verlangen kann. Nach Auffassung des Gerichts hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber zwar einen Anspruch, die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die interne Verteilung dieser Räumlichkeiten erfolge jedoch durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums. Der Minderheitsgruppe als solcher stehe keine eigene Antragsbefugnis zu. Den einzelnen Mitgliedern der Minderheitengruppe stehe zwar eine Antragsbefugnis, aber kein entsprechender Anspruch aus dem BetrVG zu. Ein solcher ergebe sich weder aus § 40 BetrVG noch aus Grundsätzen des Minderheitenschutzes oder des Verbotes der Behinderung von Betriebsratsarbeit.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen