Eine Frau kann kein Vater sein

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.07.2011

Die beiden beteiligten Frauen haben am 21.04.2005 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses gebar die Antragsgegnerin nach Insemination einer Samenspende eines befreundeten Mannes am 12.07.2006 das Kind Y. Der Vater hat die Vaterschaft wie zuvor verabredet nicht anerkannt. Y. wuchs in der Lebenspartnerschaft auf, bis die Lebenspartnerinnen sich am 14.07.2009 nach heftigen, teilweise körperlichen Auseinandersetzungen trennten.

 

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Umgang mit Y. wöchentlich von Freitag 13:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

 

Der Antrag wurde abgelehnt.

 

Das OLG stellt fest, dass in dieser Konstellation § 1684 BGB weder direkt noch analog gilt.

 

§ 1684 (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

 

§ 1684 BGB gilt nach seinem Wortlaut nur für Eltern, das heißt für Mutter und Vater eines Kindes. Mutter eines Kindes ist gemäß § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes ist gemäß § 1592 BGB immer ein Mann. Die Antragstellerin ist vorliegend weder Mutter noch Vater. Andere Personen als die Eltern fallen nicht unter § 1684 BGB (BVerfG FamRZ 2003, 816, Tz. 117).

 

Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei gleichwohl nicht möglich, weil eine Regelungslücke nicht vorliege.

 

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, Lebenspartnerinnen die Möglichkeit einzuräumen, bei der Geburt eines Kindes automatisch gemeinsame Eltern zu werden. In § 9 Abs. 7 LPartG hat der Gesetzgeber stattdessen die Möglichkeit der Stiefkindadoption geschaffen, um die Elternschaft der Lebenspartnerinnen herbeizuführen. Er hat sich damit bewusst gegen eine automatische Elternschaft entschieden. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2010, 1621) ausgeführt: „Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen oder leiblichen Vätern eines Kindes hinsichtlich der Eintragung in die Geburtsurkunde des Kindes. Insoweit unterscheiden sich die Vergleichsgruppen, da aufgrund einer tatsächlich-biologischen oder einer rechtlichen Vaterschaft zwischen den Vätern und den Kindern eine Rechtsbeziehung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht, während dies bei Lebenspartnern nicht der Fall ist, sofern sie das Kind nicht adoptiert haben. Dass bei Lebenspartnern anders als bei Ehegatten nicht gesetzlich vermutet wird, der Partner der Mutter sei der andere Elternteil des Kindes, stellt keine Ungleichbehandlung dar. Denn diese Vermutung beruht auf der biologischen Herkunft des Kindes und ist bei Lebenspartnern nicht begründet.“

 

Ein Umgangsrecht der Antragstellerin könne sich nur aus § 1685 BGB ergeben. Eine Kindeswohldienlichkeit, die positiv festzustellen sei, sei aber nicht gegeben. 

OLG Karlsruhe v. 16.11.2010 - 5 UF 217/10 = NJW 2011, 1012

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Naja, eine Ausnahme gibt es doch, in der eine "Frau" Vater sein darf: Und zwar nach erfolgreicher geschlechtsangleichender Operation... Denn hiernach konnte ein ehemaliger Mann (nunmehr als Frau) ein rechtswirksames Vaterschaftsanerkenntnis unterschreiben. So geschehen mit Zustimmung des OLG Köln in dem veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG) vom 30.11.2009, Az.: 16 Wx 94/09.

 

http://www.pressemitteilungen-online.de/index.php/olg-koeln-frau-wird-vater-im-sinne-des-gesetzes/

 

"Cool" oder, was in Deutschland so alles geht.

 

Gruß,

 

Roger Lebien

0

Kommentar hinzufügen