Keine Befriedungsgebühr bei Einstellung in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.07.2011

Der BGH hat im Urteil vom 14.4.2011 - IX ZR 153/ 10 die umstrittenene Frage entschieden, ob  eine  Befriedungsgebühr auch dann anfallen kann, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt. Der BGH hat sich der Auffassung angeschlossen, dass danach zu differenzieren ist, ob eine unterbrochene Hauptverhandlung vorliegt oder nach Aussetzung eine neue Hauptverhandlung anzuberaumen ist. Bestünde eine einheitliche Hauptverhandlung, deren weiterer Fortgang durch eine Einstellung abgekürzt werde, genüge dies nicht, um die Befriedungsgebühr entstehen zu lassen. Anders läge es nur, wenn die Einstellung nach Aussetzung der Hauptverhandlung erfolge, weil hier eine neue Hauptverhandlung entbehrlich werde. Eine Einstellung, die innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, kann deshalb eine Befriedungsgebühr nach dem BGH nicht mehr auslösen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einstellung am ersten Tag der Hauptverhandlung oder an einem späteren Terminstag geschieht, insbesondere, ob hierdurch Fortsetzungstermine vermieden werden. Werde  dagegen eine anberaumte Hauptverhandlung durch Aussetzung des Verfahrens nicht zu Ende geführt, könne wegen einer später in Betracht kommenden neuen Hauptverhandlung der Normzweck der Nr 4141 VV RVG wiederum zur Entfaltung gelangen. 

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