Genügt Ihre Unterschrift den Anforderungen des § 126 BGB?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 20.07.2011

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags bedarf gemäß §§ 623, 126 Abs. 1 BGB der Schriftform, also auch der eigenhändigen Namensunterschrift des Kündigenden. Ohne Unterschrift ist die Kündigung nichtig. Zwar muss die Unterschrift nicht lesbar sein. Vielmehr genügt, dass der Schriftzug die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet und individuelle charakteristische Merkmale aufweist. Ein Kürzel oder eine Paraphe reicht nicht aus.

Das LAG Hessen (Urteil vom 22.03.2011, Az. 13 Sa 1593/10) urteilte zur Unterschrift eines Personalverantwortlichen unter dem Kündigungsschreiben einer Mitarbeiterin:

„Das Gebilde, das unter den vorliegend streitbefangenen Kündigungen die Unterschrift des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds B darstellen soll, ist nicht lesbar. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich. Es ist aber auch noch nicht einmal erkennbar, ob das Gebilde unter den beiden Kündigungserklärungen überhaupt noch einen Bezug zu einem Namen hat. Irgendwelche Buchstaben oder Andeutungen von Buchstaben fehlen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Unterzeichnung der Kündigungsschreiben durch jeweils zwei Zeichen erfolgt, die offensichtlich keinen „Schriftzug“ bilden. Zwischen beiden Zeichnen klafft eine Lücke von ca. 1 cm. Zudem sind die beiden Zeichen nicht das Ergebnis eines einheitlichen Schriftzugs, weil das zweite Zeichen erkennbar neu angesetzt worden ist und sich nicht als Fortsetzung des ersten Zeichens darstellt. Beide Zeichnen ähneln sich zudem noch. Sie bestehen aus einem von links nach rechts führenden Bogen in der Waagrechten mit einem anschießenden senkrechten Strich, der beim ersten Zeichen in einem Aufwärtshaken nach rechts und beim zweiten Zeichen in einem Aufwärtshaken nach links endet. In der Mitte oben zwischen den beiden Zeichen findet sich ein Punkt.“

Die Kündigung war damit unwirksam!

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