BGH: Handysperrung wegen eines geringen Zahlungsrückstands unzulässig

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 20.07.2011

Ich lese gerade, dass der BGH entschieden hat, dass eine Sperrung des Handys (hier durch E-Plus) bei geringfügigem Zahlungsrückstand unverhältnismäßig,  da viele auf ihr Handy angewiesen seien.  E-Plus habe in den AGB Gründe für eine Sperrung ohne Ankündigung und ohne zeitliche Begrenzung aufgeführt. Eine sofortige Sperrung drohe z.B. bei einem Zahlungsverzug für einen kleinen Betrag.

Zitat: " Bei Telefonfestnetzverträgen ist gemäß § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG eine Sperre bei Zahlungsverzug des Kunden nur zulässig, wenn dieser Mindestbetrag [€ 75] erreicht ist. Zwar ist diese Bestimmung nicht unmittelbar auf Mobilfunkverträge anwendbar. Gleichwohl ist die Wertung des Gesetzgebers für Telefondienstleistungsverträge im Festnetzbereich auf die Beurteilung der Angemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Mobilfunkbereich übertragbar."

    

Das ist nicht das erste Urteil gegen die TK-Anbieter zu diesem Bereich. Dem Betreiber Congstar wurde z.B. in Februar untersagt, das Handy wegen eines Rückstandes von €15,50 zu sperren.

Wie sehen Sie die Rechtsproblematik? Ist die analoge Anwendung des §45k TKG richtig? Ist es richtig, dass der BGH den nachlässigen Kunden begünstigt?  

 

Quelle: BGH II ZR 157/10 - Urteilstext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=53d4657d1f9279316d06b85a056a3dbd&nr=56689&pos=0&anz=1 

sowie

http://www.billiger-telefonieren.de/handy/nachrichten/keine-handysperrung-bei-kleinem-zahlungsrueckstand_30443.html

Siehe auch MMR Newsdienst zu dem Thema:  MMR 2011, 320066 

 

 

 

 

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2 Kommentare

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Der nachlässige Kunde wird nicht in erster Linie durch eine Analogie geschützt, sondern durch eine direkte Gesetzesanwendung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 320 Abs. 2 BGB.

Die Analogie aus dem TKG bezieht sich nur auf die Konkretisierung der Betragshöhe für den unbestimmten Rechtsbegriff "unverhältnismäßig geringfügiger Betrag" gem. § 320 Abs. 2 BGB.

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Hallo,

die Anwendung in diesem Fall sollte den Gesetzgeber dazu veranlassen, hier tätig zu werden. Ich selbst habe bei de Mitarbeit bei einer Verbraucherzentrale 2006 genau diese Ansicht bereits vertreten, falls die Lage vergleichbar war (Vodafone Zuhause, O2 Genion, T-Mobile @ home). Wer das Festnetz ersetzen will, muss dem Kunden auch die gleiche Sicherheit geben, wie es das Festnetz täte

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