Immer sofort Klagauftrag?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.07.2011

 

Eine Konsequenz der nur teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist der Streit, ob der Mandant bei Beauftragung eines Rechtsanwalts sofort Klagauftrag erteilen muss oder ob ein sogenannter bedingter Klagauftrag gerechtfertigt ist mit der Folge, dass zusätzliche Kosten in Höhe des nicht anrechenbaren Anteils der Geschäftsgebühr entstehen. Die Rechtsprechung stellt teilweise extrem hohe Hürden für die Zulässigkeit eines sogenannten bedingten Klagauftrags auf. So hat nach dem LG Dortmund – Urteil vom 01.04.2011 – 3 S 2/10 –der Anwalt sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klagauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klagerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfordere. Es müsse zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg biete. Dies geht meiner Meinung nach eindeutig zu weit. Zum einen können vom Anwalt keine hellseherischen Fähigkeiten verlangt werden, zum anderen ist zu fragen, wie sich die Verpflichtung, „sich sofort in den Prozess zu stürzen“, mit der vom Gesetzgeber so propagierten Rolle des Anwalt verträgt, nach Möglichkeit eine Justizressourcen schonende außergerichtliche Erledigung des Streits zu erreichen. Und zuletzt: Die Erteilung eines sofortigen Klagauftrags kann natürlich auch teurer kommen als der Weg über einen bedingten Klagauftrag, nämlich dann, wenn es beispielsweise zu einer außergerichtlichen Erledigungsbesprechung mit einer Einigung kommt!

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1 Kommentar

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Eine - leider gelegentlich zu beobachtende - völlig lebensfremde Rechtsprechung! Es dürfte dem Normalfall entsprechen, dass der Auftrag des Mandanten an den Anwalt dahin geht, Ansprüche zunächst außergerichtlich geltend zu machen und nur im Falle des Scheiterns den Klageweg zu beschreiten.

Aber leider sind diverse Gerichte bekanntlich sehr kreativ, wenn es um die Kürzung der Honoraransprüche von (ohnehin viel zu viel verdienenden) Rechtsanwälten geht.

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