Protokollrüge...war wohl nicht so ´ne gute Idee!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.07.2011
Rechtsgebiete: BGHProtokollrügeStrafrechtVerkehrsrecht1|4299 Aufrufe

Eigentlich weiß ja jeder im Strafprozess tätige Jurist um die Wertlosigkeit der so genannten Protokollrüge. Jetzt hatte der BGH mal wieder so einen Fall:

Die Verfahrensrüge des Angeklagten P. , mit welcher geltend gemacht wird, das Urteil sei nach Wiedereintritt in die Verhandlung und Erteilung eines Hinweises nach § 265 StPO unter Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO ergangen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die erneute Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung in Form einer kurzen, für alle Verfahrensbeteiligten erkennbaren Verständigung des Gerichts im Sitzungssaal erfolgen, wenn bei der Entscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; Beschlüsse vom 31. Juli 1992 - 3 StR 200/92, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 5; vom 25. November 1997 - 5 StR 458/97, NStZ-RR 1998, 142). Die Revision trägt nicht vor, dass eine solche Nachberatung durch Verständigung im Sitzungssaal unterblieben ist, sondern führt lediglich aus, dass sich der Protokollvermerk "nach Beratung" nicht dazu verhält, in welcher Weise die Beratung erfolgt sei. Das Rügevorbringen erschöpft sich damit in der Beanstandung der Protokollierung, ohne einen konkreten Verfahrensfehler bestimmt zu behaupten. Abgesehen davon, dass die Urteilsberatung nicht zu den protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105), vermögen Fehler des Protokolls die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53).

BGH, Beschluss vom 8.6.2011 - 4 StR 111/11 -

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1 Kommentar

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Angesichts der zunehmenden Erfolglosigkeit von Verfahrensrügen empfiehlt es sich, jede Revision auf die allgemeine Sachrüge zu beschränken. Erstens habe ich den Eindruck, daß die Revisionsgerichte genauer hinschauen und Revisionen öfter erfolgreich sind, wenn der Verteidiger den hohen Senatoren keine belehrenden Vorgaben macht und sie selbst auf tolle Ideen kommen dürfen und zweitens können Verfahrensrügen für die kümmerlichen Gebühren nach VV 4130 RVG nicht mehr wirtschaftlich erhoben werden (es sei denn, man hat einen ganz potenten Mandanten, der sich ein Stundenhonorar leisten kann), da die strengen rechtlichen Anforderungen einen ungeheuren Arbeitsaufwand produzieren, den die gesetzlichen Gebühren nicht zu decken vermögen.

 

 

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